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Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG 25 Years: 1980 — 2005 |
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Europäisches Vertragsrecht und materielles Einheitsrecht — künftige Symbiose oder störende Konkurrenz?Prof. Dr. iur. Ulrich Magnus RiOLG; Universitätsprofessor, Universität Hamburg; Curriculum Vitae Germany Originally published in: in: Festschrift Jayme (2004) 1307–1321 I. Einführung Erik Jayme, dem diese Zeilen mit herzlichen Glückwünschen gewidmet sind, hat zu Recht auf die kulturelle Dimension des Rechts aufmerksam gemacht, der auch im europäischen Rechtswerdungsprozess Rechnung zu tragen sei. (1) Gleichwohl gehört Jayme nicht zu denjenigen, die aus Gründen der nationalen Rechtstradition die stürmische europäische Rechtsangleichung ablehnen. Im Gegenteil, er begleitet sie seit langem mit kritischer Neugier. Und welcher Kollisionsrechtler erwartete nicht immer wieder mit Spannung seine souveränen Analysen zum Entwicklungsstand des europäischen Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, die er seit zwei Dekaden gemeinsam mit seinem kongenialen Co-autor Christian Kohler nunmehr jährlich in der IPRax veröffentlicht und in deren Überschrift er dabei stets schon die Entwicklung treffend und weitschauend charakterisiert. (2) Im Folgenden soll es freilich nicht um das Internationale Privatrecht Europas gehen, sondern um das materielle europäische Vertragsrecht und sein künftiges Verhältnis zu den S. 1308 internationalen Konventionen, die — wie zum Beispiel das CISG (3) oder die CMR (4) — wichtige Bereiche des Vertragsrechts bereits heute einheitsrechtlich regeln. Dass hier Probleme und Spannungen im Verhältnis zu einem möglichen europäischen Vertragsrecht auftreten, wird unter anderem schlaglichtartig daran deutlich, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zum Vertragsrecht vom Februar 2003 (Aktionsplan) (5) um Stellungnahmen zu der Frage gebeten hat, wie sich ein künftiges europäisches Vertragsrecht und das UN-Kaufrecht eigentlich zueinander verhalten sollen. Angesprochen ist damit freilich ein sehr viel allgemeineres Problem, nämlich wie sich regionale Integrationsbewegungen, die auch ihr Privatrecht vereinheitlichen, zu internationalen Rechtsvereinheitlichungsprojekten stellen sollen (6). Zahlreiche derartige Integrationsbewegungen sind derzeit auf allen Kontinenten zu beobachten; souveräne Einzelstaaten schließen sich in Integrationsprozessen sehr unterschiedlicher Intensität und Schnelligkeit zu größeren regionalen Blöcken — zum Teil nach dem Vorbild und Muster der EU — zusammen und verzichten dabei auch — gelegentlich schon recht weitgehend — auf eigene Souveränitätsrechte, die sie einer Zentralgewalt übertragen (7). Selbst in Afrika, diesem Kontinent mit dem größten Bedürfnis nach S. 1309 Entwicklung (8), hat sich, allen Bürgerkriegen zum Trotz, eine ganze Reihe solcher regionaler Zusammenschlüsse entwickelt (9). Diese regionale Blockbildung signalisiert zwar noch nicht das Ende der Nationalstaaten, aber unübersehbar doch deren abnehmende Bedeutung. Einheitsrecht, das auf internationalen Konventionen beruht, ist dagegen noch in erheblichem Maß mit der Vorstellung souveräner Einzelstaaten verbunden, die Staatsverträge in gleichberechtigter Weise untereinander aushandeln und die volle Freiheit behalten, sie zu ratifizieren oder ihnen auch nicht beizutreten. Schon seit längerem haben internationale Rechtssetzungsorganisationen wie z.B. UNCITRAL dieser Diskrepanz zwischen herkömmlicher Staatensouveränität und regionaler, z.T. sogar globaler Integration (10) durch andersgeartete Rechtsinstrumente Rechnung zu tragen versucht und etwa Model Acts, Guidelines oder sonstiges ‚soft law' entwickelt (11). Dennoch scheint es bisher für verbindliche staatsvertragliche Regelungen als Mittel der Rechtsvereinheitlichung noch keinen wirklich adäquaten Ersatz zu geben. Ob und wie deshalb die erreichten und erfolgreichen Vereinheitlichungskonventionen — und auch künftige Regelungen dieser Art — in neu entstehendes regionales Einheitsrecht eingefügt werden sollen, erscheint noch wenig klar und jedenfalls der Betrachtung wert. Zunächst sei dabei allerdings mit kurzen Überblicken über das europäische Vertragsrecht einerseits (unter II.), über das konventionelle Einheitsrecht andererseits (unter III.) begonnen, damit wir wissen, wo wir in diesen Bereichen eigentlich stehen. Auch ein Blick auf den Einfluss, den das materielle Einheitsrecht schon bisher auf das europäische Vertragsrecht gehabt hat (unter IV.), sollte sich als nützlich erweisen. Erst dann sei zum künftigen Verhältnis zwischen konventionellem Einheitsrecht und europäischem Vertragsrecht — also einem Prototyp für das Verhältnis zwischen regionaler und globaler Rechtsvereinheitlichung — Stellung genommen (unter V.). II. Stand und Entwicklung des europäischen Vertragsrechts 1. Gemeinschaftsrecht Von einem europäischen Vertragsrecht, das sich in der Gemeinschaft in einem faktischen Sinn gebildet hat, lässt sich inzwischen durchaus sprechen. Es ist das Recht für private Verträge, das sich aus Rechtssetzungsakten der Gemeinschaft, aber auch aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte allmählich ergibt (12). Denn zahlreiche Richtlinien der S. 1310 EU berühren inzwischen Kernbereiche des Vertragsrechts. Deutlichstes Beispiel ist die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (13), die nicht nur privaten Käufern EU-weit einheitlich bestimmte Gewährleistungsrechte einräumt, sondern mit ihrer Regressregelung (14) auch in Kaufverträge zwischen Händlern eingreift und damit für das Kaufrecht insgesamt erhebliche Bedeutung hat. Für das allgemeine Vertragsrecht bedeutsam sind aber etwa auch die Zahlungsverzugsrichtlinie (15), ferner die Richtlinien, die Verbrauchern bei bestimmten Geschäften Widerrufsrechte einräumen (16), sowie die Richtlinien, die Informationspflichten vor oder bei Vertragsschluss schaffen (17), die Handelsvertreterrichtlinie (18) und natürlich die S. 1311 Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (19). Obwohl die meisten der genannten Richtlinien ihre Existenz dem Gedanken des Verbraucherschutzes verdanken, beschränken sich die vertragsrelevanten Regelungen keineswegs allein auf Verbraucherverträge, wie neben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie insbesondere die Zahlungsverzugsrichtlinie und die Handelsvertreterrichtlinie, aber etwa auch die Pauschalreiserichtlinie belegen. Noch nicht einmal erwähnt sind dabei ferner die Richtlinien zu spezifischen Wirtschaftsbereichen wie dem Bank-, Versicherungs-, Wertpapier- oder Arbeitssektor, die ebenfalls einzelne vertragsrechtliche Regelungen enthalten. Zu diesen legislativen Akten der Gemeinschaft treten zudem Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die ebenfalls Festlegungen für das Vertragsrecht enthalten, auch wenn sie zum Teil nur bei Gelegenheit anderer Entscheidungen erfolgt sind: so z.B. die Entscheidung (im Rahmen der Zuständigkeitsfrage), dass Ansprüche aus culpa in contrahendo grundsätzlich dem Deliktsrecht — und nicht dem Vertragsrecht — zuzuordnen sind (20); oder die Entscheidung, dass immaterieller Schaden bei Reiseverträgen zu ersetzen ist (21) etc. Allerdings ist aus den zahlreichen Einzelregelungen und Festlegungen zum Vertragsrecht bisher, wie nur zu gut geläufig ist, kein systematisches Ganzes entstanden. Der Brüsseler Gesetzgeber folgte bislang impressionistischer Maltradition. Er setzt einzelne Farbkleckse in der Hoffnung, dass sie aus weitem Abstand betrachtet ein geschlossenes Bild ergeben. Von einem in sich stimmigen, europäischen Vertragsrecht in einem systematischen Sinn kann dagegen noch keine Rede sein. Dass deshalb — seit langem — das Europäische Parlament (22) und — seit kürzerem — auch die Kommission (23) den Gedanken an ein einheitliches ("kohärenteres") europäisches Vertragsrecht aufgegriffen haben, ist bekannt. Dennoch ist derzeit nach wie vor offen, ob es etwa einen einheitlichen Rechtsakt zum Vertragsrecht geben wird (24). Von den vier Optionen, die die Kommission in ihrer Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht (25) vorgeschlagen hatte, hat zwar die Option, nichts zu tun (Option I), weitgehend ablehnende Resonanz in den Stellungnahmen erfahren, die auf die Kommissionsmitteilung eingegangen sind. (26) Aber auch die Option, ein neues um- S. 1312 -fassendes Instrument zum Vertragsrecht auf EU-Ebene zu erlassen (Option IV), hat keineswegs ungeteilte Zustimmung gefunden (27). Hier war es vor allem der Kreis der Wissenschaft, der sich für diese Option als anzustrebende, wenn auch langfristige Perspektive ausgesprochen hat, während die Mitgliedstaaten sowie Wirtschaftskreise eher Skepsis geäußert haben (28). Weite Einigkeit besteht dagegen über das Ziel, die gegenwärtige Privatrechtsgesetzgebung der EU zu verbessern (Option III) (29). Die Unzufriedenheit mit der bisherigen Art von legislativem patchwork ist denn doch verbreitet. Auch die Option, gemeinsame Rechtsgrundsätze des Vertragsrechts auszuarbeiten (Option II), ist auf deutlich stärkere Zustimmung als Ablehnung gestoßen (30). Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Optionen II — IV nicht gegenseitig ausschließen, sondern einander ergänzen können. Gegenwärtig bereitet die Kommission gemäß ihrem Aktionsplan vom 12. Februar 2003 einen gemeinsamen Referenzrahmen vor, "der gemeinsame Grundsätze und Begriffe im Bereich des europäischen Vertragsrechts festlegt." (31) Das Instrument eines ‚Referenzrahmens' ist unter den Maßnahmen, die Art. 249 EGV als zulässige Handlungsformen der Gemeinschaft aufführt, zwar nicht vorgesehen. Die gewisse Vagheit, die mit dem Begriff verbunden ist, stellt indessen eher einen Vorteil dar, weil sie offen lässt, welche der Handlungsformen des Art. 249 EGV schließlich verwendet wird. Bei Licht besehen dürfte der Referenzrahmen eine Vorstudie zu einem einheitlichen Instrument über das Vertragsrecht — ja eher wohl über das Schuldrecht — sein. Die Kommission selbst sieht als wesentlichen Inhalt des Referenzrahmens das Vertragsrecht, aber auch Regelungen für Sicherheiten an beweglichen Sachen und über das Bereicherungsrecht vor (32). Sollte der Referenzrahmen dabei allerdings lediglich die Sammlung von Definitionen sehr allgemeiner Begriffe des Vertragsrechts darstellen, wie manche Ausführungen im Aktionsplan suggerieren könnten (33), dann dürfte diese Art von Vereinheitlichung und Verbesserung nur sehr begrenzte Nützlichkeit erreichen und daher den Aufwand kaum lohnen. Begriffe wie "Vertrag" oder "Schaden" (34) haben auf einer sehr hohen Abstraktionsebene in Europa inzwischen ohnehin einen recht einheitlich umschriebenen Inhalt. Aussagekraft gewinnen sie jedoch erst auf unteren Abstraktionsebenen, die durch Unterbegriffe wie "vertragliche Erfüllungsansprüche" und "vertragliche Sanktionen bei Pflichtverletzung", ferner "Verzug", "Nichterfüllung" etc. oder Unterscheidungen wie "materieller" und "immaterieller Schaden" mit jeweils weiteren Untergliederungen ausgefüllt werden. (35) Soll der Referenzrahmen, wie das S. 1313 mE allein sinnvoll erscheint, auch zu diesen unteren Abstraktionsebenen vordringen, dann erfordert deren Erläuterung so präzise und umfangreiche Festlegungen, dass diese jedenfalls in die Nähe eines vollständigen, kodifizierten Vertragsrechts bzw. Schuldrechts gelangen (S. 36). Immerhin hat der Zug zu einem systematisch geordneten, transparenten Vertrags/Schuldrecht in der Gemeinschaft nunmehr aber Fahrt aufgenommen. 2. Europäische Prinzipienwerke Der gegenwärtige Status des Europäischen Vertragsrechts wäre jedoch unvollständig beschrieben, wenn nicht auch die Anstrengungen erwähnt würden, die auf wissenschaftlicher Ebene schon ein vollständiges allgemeines europäisches Vertragsrecht hervorgebracht haben. Mit den Principles of European Contract Law (37), den sog. Lando-Principles steht ein geschlossenes Regelwerk zum allgemeinen Vertragsrecht zur Verfügung, das auf breiter Rechtsvergleichung aufbaut und in den Grundlagen die Regelungen des CISG übernommen hat. Gleiches gilt im Bereich der internationalen Handelsverträge für die Principles of International Commercial Contracts von UNIDROIT (38). Freilich sind diese Prinzipienwerke keine bindenden Rechtsakte; ihre Geltung hängt vielmehr davon ab, dass Vertragsparteien die Anwendbarkeit der Principles wählen. Dennoch stellen die Prinzipienwerke eine ausgezeichnete Grundlage dar, die als Basis für ein gemeinschaftsweit einheitliches Vertragsrecht dienen kann. Allerdings müssen die Prinzipienwerke zuvor zunächst mit dem vorhandenen acquis communautaire verglichen und dann gegebenenfalls an ihn angeglichen und fortentwickelt werden (39). Ferner sind sie um Regeln für besondere Vertragsverhältnisse — und um das außervertragliche Schuldrecht — zu ergänzen. III. Überblick über materielles Einheitsrecht im Gebiet des Vertragsrechts Für den folgenden kurzen Überblick über vertragsrelevantes Einheitsrecht im Gemeinschaftsgebiet interessieren hier nur diejenigen einschlägigen Konventionen, die als verbindliches Recht zumindest in einigen EU-Staaten in Kraft sind (40). An der Spitze der internationalen Übereinkommen zum Vertragsrecht steht ohne Zweifel das CISG, das in zwölf der bisher fünfzehn Mitgliedstaaten (41) — demnächst in zwanzig der dann fünfundzwanzig (42) — gilt. Es regelt zum einen den zentralen Vertragstyp des Kaufs S. 1314 und damit den Prototyp des besonderen Vertragsrechts. Zum andern enthält es Regeln zum Vertragsschluss, die sich ohne weiteres auf alle Vertragstypen, also nicht nur auf Kaufverträge erstrecken lassen. Es regelt ferner die Rechte und Pflichten der (Kauf-) Vertragsparteien und auch diese Regeln lassen sich, wie die Lando Principles und die UNIDROIT Principles erweisen, durchaus zu dem Gerüst eines allgemeinen Schuldvertragsrechts ausbauen. Das CISG wird an sich ergänzt durch das UN-Übereinkommen über die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf. Bisher gilt dieses Übereinkommen zwar in keinem der bisherigen, aber in einigen der 2004 beitretenden EU-Staaten (43). Der Grund für die Ablehnung durch die ‚alten' EU-Staaten liegt unter anderem darin, dass das Übereinkommen eine zwingende Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht, die sich jedoch nicht mehr mit der zweijährigen Verjährungsfrist verträgt, die jetzt für die EU aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie folgt. Diejenigen Vertragsstaaten des Verjährungsübereinkommens, die der EU beitreten, sollten deshalb dieses Übereinkommen mit dem Beitritt kündigen. International von Konventionsrecht beherrscht ist weiter das Feld der Transportverträge. Die Transportübereinkommen (44) sehen durchweg ein recht scharfes Haftungsregime für den Transporteur vor, der sich gewöhnlich nur — wie im CISG (45) — mit Gründen entlasten kann, die jenseits seiner Kontrolle liegen (46). Alle Transportrechtskonventionen begrenzen ferner die Haftungshöhe, es sei denn, der Transporteur oder seine Leute haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und dadurch Schaden verursacht. Von den Transportrechtskonventionen gilt in der EU etwa die CMR in allen Mitgliedstaaten; ebenso das Warschauer Abkommen, das freilich künftig durch das Montrealer Übereinkommen ersetzt wird, sowie die COTIF. Die seerechtlichen Transportrechtskonventionen sind dagegen im Gemeinschaftsgebiet uneinheitlich verbreitet. Ein weiterer, von Staatsverträgen regulierter Spezialbereich des Vertragsrechts findet sich im Immaterialgüterrecht. Das internationale Immaterialgüterrecht ist heute — wohl noch stärker als das internationale Transportrecht — von einem dichten Netzwerk internationaler Konventionen überzogen; (47) zugleich harmonisiert die EU diesen Bereich aber bereits mit besonderem Nachdruck (48). S. 1315 Materielles Einheitsrecht für spezifische Verträge, das jedoch bisher nur einige der EU-Staaten bei sich in Kraft gesetzt haben, besteht ferner für internationale Finanzierungsleasing- (49) und für Factoringverträge. (50) Nicht einheitlich ist in der EU auch die Akzeptanz des Genfer Einheitlichen Wechsel- und Scheckrechts (51). Insgesamt lässt sich ein beachtlicher Bestand solchen materiellen Einheitsrechts ausmachen, das das Vertragsrecht betrifft und auf internationalen Konventionen beruht, die in der Gemeinschaft als Ganzer oder zumindest in Teilen ihres Gebietes gelten. Bei der Schaffung eines Europäischen Vertragsrechts stellt sich für alle diese Regelungen die Frage, ob und wie sie in einen künftigen Rechtsakt der Gemeinschaft eingepasst werden sollten. Zugleich zeigt schon dieser kurze und durchaus nicht vollständige Überblick die Zerrissenheit und Unübersichtlichkeit des Rechts, die durch den ganz unterschiedlichen Ratifikationsstand der zahlreichen einheitsrechtlichen Konventionen entstehen und die für einen einheitlichen "Raum des Rechts" auf Dauer als untragbar erscheinen. IV. Einfluss des materiellen Einheitsrechts auf das europäische Vertragsrecht I. Einfluss auf Rechtsakte der Gemeinschaft Die Konventionen zum materiellen Einheitsrecht haben Rechtsakte der Gemeinschaft zum Vertragsrecht durchaus schon beeinflusst, allerdings in einem selektiven und unterschiedlich starken Ausmaß. Hauptinspirationsquelle für privatrechtliche Gemeinschaftsakte war bislang, soweit ersichtlich, das CISG. Das ist offensichtlich für die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Für sie S. 1316 spielte das CISG eine bedeutende Rolle als Modellordnung (52). So liegt der Richtlinie trotz ihres begrenzten Regelungsbereichs nach dem ausdrücklichen Willen ihrer Verfasser die Grundstruktur des CISG zugrunde, die eine verschuldensunabhängige Haftung für jegliche Vertragsverletzung mit einer Entlastungsmöglichkeit bei unbeherrschbaren Leistungshindernissen vorsieht und als Rechtsbehelf in erster Linie einen Anspruch auf Nacherfüllung, die Vertragsbeendigung dagegen nur als "ultima ratio" bei wesentlichen Vertragsverstößen einräumt. Ferner verwendet die Richtlinie zum Teil wörtlich Regelungen aus dem CISG -insbesondere der Fehlerbegriff wird in Art. 2 der Richtlinie und in Art. 35 CISG in enger Übereinstimmung definiert (53). Das CISG hat Spuren auch in der Pauschalreiserichtlinie und in der Überweisungsrichtlinie (54) hinterlassen. Beide Richtlinien folgen dem Modell des CISG, dass zunächst Erfüllung geschuldet ist (55), aber auch Schadensersatz — und zwar unabhängig vom Verschulden — zu leisten ist, wenn eine Vertragspartei eine ihrer Vertragspflichten verletzt und der anderen Seite daraus Schaden entsteht (56). Doch wird der Pflichtige wie unter dem CISG entlastet, wenn ihn Umstände außerhalb seiner Beeinflussungsmöglichkeiten an der ordnungsgemäßen Erfüllung gehindert haben (57). Ohne dass insoweit unmittelbare Einflüsse nachweisbar sind, lässt sich freilich auch konstatieren, dass die gerade erörterte Grundstruktur der vertraglichen Haftung ebenso im Wesentlichen den internationalen Transportrechtskonventionen zugrunde liegt, obwohl sie dort mit einer summenmäßigen Haftungsbeschränkung verknüpft wird, die das Haftungsrisiko des Transporteurs überschaubar halten soll. Das Verschuldensprinzip erscheint jedenfalls im Bereich der internationalen Konventionen zum Vertragsrecht kaum noch verbreitet. 2. Einfluss auf die Prinzipienwerke Wie schon erwähnt, haben die Lando-Prinzipien ebenso wie die UNIDROIT Principles die Grundregeln des CISG verallgemeinert und zu einem allgemeinen Schuldvertragsrecht — letztere speziell für internationale Handelsverträge — ausgebaut. Die Prinzipienwerke haben zusätzlich weitere Fragen des allgemeinen Vertragsrechts wie insbesondere die materielle Gültigkeit des Vertrages aufgenommen, die im CISG ausgeklammert sind (58). Soweit sich das CISG und die Prinzipienwerke im rechtlichen Regelungsbereich aber decken, reicht ihre Übereinstimmung indessen außerordentlich weit (59). Nur in wenigen Neben- S. 1317 punkten gibt es Unterschiede: so hängt beispielsweise die Möglichkeit der Vertragsaufhebung im CISG in erheblichem Umfang davon ab, ob der Rücktrittsberechtigte eine empfangene Leistung noch unversehrt zurückgeben kann (60). Die Prinzipienwerke lassen ein Aufhebungsrecht nicht mehr hieran scheitern, sondern sehen dann insoweit einen Ausgleichsanspruch des anderen Vertragspartners vor (61). Für die Prinzipienwerke ist unter den internationalen Konventionen vor allem das CISG Modell und Inspirationsquelle gewesen. Dieser Umstand erklärt sich allerdings auch daraus, dass das CISG als bisher einzige Konvention einen speziellen Vertragstyp im Ganzen kodifiziert und nicht nur wenige Teilregeln vereinheitlicht und dass, wie gezeigt, weitere vertragsrechtsrelevante Konventionen in ihren Haftungsregeln mit der grundsätzlichen Struktur des CISG übereinstimmen. V. Künftiges Verhältnis zwischen materiellem Einheitsrecht und europäischem Vertragsrecht I. Optionen Für das Verhältnis zwischen materiellem Einheitsrecht und einem Instrument zum europäischen Vertragsrecht ist zunächst festzuhalten, dass es dabei allein um die Frage geht, ob das materielle Einheitsrecht weiterhin — wie bisher — zwischen den Mitgliedstaaten der EU fortgelten oder ob es für den Rechtsverkehr innerhalb der EU durch den Gemeinschaftsakt abgelöst werden sollte. Dass dagegen im Rechtsverkehr zwischen EU-Staaten und Drittstaaten die geltenden einheitsrechtlichen Konventionen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen sind, steht nicht zur Disposition und wird durch ein Instrument der EU zum Vertragsrecht auch nicht berührt. Im Wesentlichen lassen sich drei unterschiedliche Optionen vorstellen, wie das Verhältnis zwischen materiellem Einheitsrecht und einem wie immer gearteten europäischen Vertragsrecht geregelt werden könnte. Entweder anerkennt und belässt das europäische Instrument dort, wo zwischen den Mitgliedstaaten geltendes, internationales Einheitsrecht bereits besteht, dessen Vorrang; oder das Instrument übernimmt und integriert die einheitsrechtlichen Regelungen; oder es setzt für den Bereich der EU eine eigene, abweichende Regelung an die Stelle des Einheitsrechts. Ein vierte, nicht wirklich abweichende Möglichkeit bestünde darin, die genannten Ansätze zu koppeln und etwa in einigen Bereichen den Vorrang des Einheitsrechts zu akzeptieren, in anderen das Einheitsrecht in den Gemeinschaftsakt zu übernehmen, in wieder anderen eine eigenständige Regelung zu schaffen, die das Einheitsrecht innerhalb der EU verdrängt. Der Aktionsplan der Kommission (62) nimmt — allerdings nur für das CISG — lediglich zwei dieser Möglichkeiten ins Auge, nämlich dass das Gemeinschaftsinstrument entweder auch die grenzüberschreitenden Kaufverträge behandelt oder dass es für diesen Bereich nicht gilt und ihn allein dem CISG überlässt. In welcher Weise das Gemeinschaftsinstrument S. 1318 grenzüberschreitende Käufe in der EU regeln sollte — entweder durch Übernahme der Regeln des CISG oder durch Schaffung anderer Regeln -, lässt der Aktionsplan dagegen offen. Im Folgenden seien die zunächst genannten drei Optionen etwas näher beleuchtet. a) Vorbehalt des Einheitsrechts Als denkbare Möglichkeit kommt zunächst in Frage, in dem europäischen Instrument diejenigen Bereiche nicht zu regeln, für die bereits internationales Einheitsrecht gilt. Das Gemeinschaftsinstrument hätte dann lediglich den Vorrang internationaler Konventionen zum Vertragsrecht anzuordnen. Doch müsste es, wie eher selbstverständlich ist, auch Regelungen vorsehen, die die Lücken zu füllen hätten, die bei Unanwendbarkeit des materiellen Einheitsrechts entstehen. Das Gemeinschaftsrecht müsste daher — auf den Kaufbereich bezogen — beispielsweise Kaufvertragsregelungen enthalten, die auch für internationale Kaufverträge gelten könnten, wenn und soweit das CISG nicht anwendbar ist. Die Lage bliebe damit so erhalten, wie sie gegenwärtig in den meisten CISG-Staaten besteht: Das CISG gilt, soweit sein Anwendungsbereich reicht; im Übrigen tritt das vom Kollisionsrecht berufene nationale Recht ein, das dann gegebenenfalls das Europäische Vertragsrecht sein könnte, soweit es denn Kaufverträge regelt und verbindlich ist. Die Frage, ob das gemeinschaftsrechtliche Instrument auch solche grenzüberschreitenden Verträge erfasst, die sich allein innerhalb der Gemeinschaft vollziehen, wäre bei dieser Option damit nur dann zu bejahen, wenn kein vorrangiges Konventionsrecht in Betracht kommt und das Kollisionsrecht zur Geltung des Gemeinschaftsrechtsakts führt. b) Inkorporation Als weitere Lösung kommt in Betracht, dass für grenzüberschreitende Verträge innerhalb der EU allein das gemeinschaftsrechtliche Instrument anzuwenden ist. Es könnte dafür allerdings schlicht die Regelungen übernehmen, die sich bislang in einheitsrechtlichen Konventionen finden. So könnten beispielsweise das CISG oder die Regelungen der CMR ohne Änderung in das besondere Vertragsrecht des Gemeinschaftsaktes inkorporiert werden. Damit wäre der Gleichklang mit den einheitsrechtlichen Konventionen gewahrt. In einem Gemeinschaftsakt, der auch das allgemeine Vertragsrecht regelt, wären jedoch erhebliche Spannungen und Widersprüche zwischen den allgemeinen Regeln und den jeweiligen inkorporierten Sondervorschriften zu erwarten. c) Eigenständige Regelung Schließlich kommt in Betracht, dass die EU für den innergemeinschaftlichen Rechtsverkehr die Geltung einheitsrechtlicher Konventionen beseitigt — soweit die Konventionen dies erlauben (63), sonst indem sie ihre Mitgliedstaaten veranlasst, die Konventionen zu kündigen — und dafür ein Instrument schafft, das eine eigenständige, vom Konventionsrecht S. 1319 abweichende Regelung enthält. In dieser Weise ist etwa die afrikanische Integrationsbewegung OHADA (64) vorgegangen. Sie hat ein einheitliches Handelsrecht für ihre sechzehn Mitgliedstaaten geschaffen, das auch eine Regelung des Handelskaufs einschließt (65). Das OHADA-Kaufrecht folgt zwar in vielem dem CISG, variiert aber häufig dessen Wortlaut und sieht zum Teil auch abweichende Lösungen vor (66). Insbesondere enthält es keine Vorschrift, die Art. 6 CISG entspricht und damit den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Regeln des Einheitskaufrechts erlaubt. 2. Vor- und Nachteile Jede der drei geschilderten Lösungen hat ihre Vor- und Nachteile: Der Vorrang des materiellen Einheitsrechts vor einem innergemeinschaftlich an sich einheitlichen Vertragsrecht perpetuiert die Lage und Auffassung, dass der EU-Raum doch kein einheitliches Rechtsgebiet ist, in dem für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten das gleiche Recht gilt wie für den Handel in jedem Mitgliedstaat für sich. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass die Ratifikation der einheitsrechtlichen Konventionen dem einzelnen Staat überlassen bleibt und der Ratifikationsstand, wie gesehen, in der EU sehr ungleichmäßig ist. Unterschiedliche Vorbehalte und zeitlich versetzte Ratifikationen tragen weiter zur Uneinheitlichkeit und Unübersichtlichkeit bei. Diesen Nachteilen der Vorranglösung steht andererseits der Vorteil gegenüber, dass der Rechtsverkehr, soweit für ihn einheitsrechtliche Konventionen gelten und soweit diese reichen, dann in der EU und mit Drittstaaten den gleichen Regeln folgt. Bei ökonomischer Betrachtung käme es damit wohl darauf an, zwischen welchen Staatsgebieten sich die umfangreicheren Handelsströme abspielen — liegen sie innerhalb der EU, dann spräche mehr für eine in diesem Gebiet einheitliche Lösung; überwiegt der Rechtsverkehr mit Drittstaaten, sollte den Einheitsrechtskonventionen der Vorrang gebühren. Für Unternehmen dürfte es allerdings in der Regel den größeren Vorteil darstellen, wenn sie ihre Beziehungen mit all ihren Handelspartnern — innerhalb ebenso wie außerhalb der EU — dem gleichen Recht unterstellen und nach gleichem Recht abwickeln und beurteilen können, als wenn sie hier zu differenzieren haben. Die Vorranglösung macht also auch innerhalb der EU von dem Vorteil internationaler Rechtsvereinheitlichung Gebrauch. Die Inkorporationslösung hat den Vorzug, dass sie für eine einheitliche Geltung desjenigen materiellen Einheitsrechts in der EU sorgt, das in das Gemeinschaftsinstrument inkorporiert wird. Auf diese Weise wird das Einheitsrecht dann zugleich zum insoweit in der Gemeinschaft geltenden Recht. Es bedarf theoretisch auch keiner weiteren Regelung im Gemeinschaftsinstrument als nur der Übernahme des jeweiligen Einheitsrechts. Die Schwierigkeit dieses Ansatzes besteht freilich darin, dass das Einheitsrecht vielfach nur stückweise Regelungen enthält, die auch nicht immer zueinander passen und Widersprüche zu den Regeln des allgemeinen Vertragsrechts aufweisen dürften, die das Gemein- S. 1320 -schaftsinstrument dennoch in jedem Fall enthalten müsste, da eine derartige einheitsrechtliche Regelung bisher fehlt. Für die Lösung, eine eigenständige Regelung für den EU-Bereich zu schaffen und für ihn den Vorrang der einheitsrechtlichen Konventionen zu beseitigen, spricht, dass damit ein einheitlicher Rechtsraum für die EU hergestellt würde. Andererseits nötigt diese Lösung die Wirtschaftsakteure, für ihre grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu beachten und zu verwenden. Die Transaktionskosten werden damit erhöht. Das Vorbild der OHADA, ein nicht unerheblich modifiziertes CISG als Einheitsrecht für das OHADA-Gebiet zu erlassen, vermag nicht zu überzeugen. Man fragt sich, welchen Nutzen das Nebeneinander zweier recht ähnlicher, dennoch nicht identischer Regelungen zum selben Rechtsbereich — in diesem Fall dem grenzüberschreitenden Kauf — bewirken soll. Es ist lediglich eine weitere Rechtsgrundlage geschaffen worden, für deren Auslegung die internationale Rechtsprechung und gesicherte Praxis zum CISG nicht ohne weiteres herangezogen werden kann. Dass sich zwingende regionale Gründe für die Abweichungen des OHADA-Kaufrechts vom CISG ins Feld führen lassen, ist ebenfalls nicht erkennbar (67). 3. Vorschlag Wägt man die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Möglichkeiten gegeneinander ab, das Verhältnis zwischen einheitsrechtlichen Konventionen und einem Gemeinschaftsinstrument zum Vertragsrecht zu regeln, so spricht mE am meisten für die Vorranglösung als grundsätzlich zu verfolgende Lösung. Sie bedeutet, dass der Vorrang einheitsrechtlicher Konventionen auch im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten fortgilt. Wesentlicher Grund für diese Lösung ist, dass dann nicht, soweit das Einheitsrecht gilt, rechtlich zwischen Geschäften innerhalb und außerhalb der EU unterschieden werden muss. Das dient der größeren Einfachheit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs und schottet die EU auch nicht rechtlich vom Rest der Welt ab (68). Allerdings sollte die Vorranglösung von zusätzlichen Maßnahmen begleitet werden: So sollte die EU zum einen hinsichtlich der wichtigen Konventionen zum materiellen Einheitsrecht — z.B. beim CISG — für einen einheitlichen Ratifikationsstand in ihrem Territorium sorgen. Zum andern sollte das Gemeinschaftsinstrument, das eine vollständige Regelung des allgemeinen und besonderen Vertragsrechts — und besser wohl des gesamten Schuldrechts — enthalten sollte, so eng wie nur möglich den Grundstrukturen und Vorgaben der einheitsrechtlichen Konventionen folgen. Auf diese Weise würden Brüche zwischen internationalem Einheitsrecht und gemeinschaftsinternem Recht weitgehend vermieden. VI. Zusammenfassung Im Ergebnis zeigt sich, dass regionale Rechtsvereinheitlichung und internationale Konventionen zum materiellen Einheitsrecht, die grundsätzlich universal gelten wollen, keine S. 1321 gänzlich unvereinbaren Pole sind. In Zeiten fortschreitender Globalisierung des Wirtschaftsverkehrs und gleichzeitiger regionaler Blockbildung mit Ansätzen zu politischer Integration ist zwischen beiden Bewegungen ein Ausgleich zu suchen. Für das hier beleuchtete Thema spricht dieser Gedanke dafür, auf der regionalen Ebene die globalen Vereinheitlichungsanstrengungen eher nachzuvollziehen als sie — durch Schaffung neuen eigenständigen und abweichenden Rechts — abzuwehren. Im Bereich des allgemeinen und besonderen Vertragsrechts erscheinen regionale Besonderheiten — der Rechtskultur, der politischen, geographischen oder klimatischen Gegebenheiten — auch nicht als so bedeutsam, dass sie zur Schaffung unterschiedlichen Rechts zwängen. Auch in dieser Hinsicht ist das CISG der Modellfall eines einheitlichen 'neutralen' Rechts, das bei seiner Schaffung trotz aller Unterschiede zwischen den beteiligten und damals außerordentlich heterogenen Rechts- und Gesellschaftssystemen — etwa auch den seinerzeitigen sozialistischen Ländern, aber ebenso den Entwicklungsländern oder islamischen Ländern — akzeptabel erschien und bis heute akzeptabel erscheint. Für das Verhältnis zwischen einem europäischen Gemeinschaftsinstrument zum Vertragsrecht und den einheitsrechtlichen Konventionen folgt daraus, dass die Konventionen auch weiterhin im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten gelten sollten. Das Gemeinschaftsinstrument sollte jedoch eine vollständige Regelung des allgemeinen und besonderen Vertragsrechts enthalten, die sich an den Grundentscheidungen der Einheitsrechtskonventionen orientiert und die nach Maßgabe des IPR eintritt, wenn und soweit das Einheitsrecht nicht eingreift oder Lücken lässt. Ferner sollte die EU sich darum bemühen, dass in ihrem Gebiet einheitsrechtliche Konventionen auch einheitlich übernommen -oder gegebenenfalls einheitlich nicht ratifiziert — werden. Footnotes (1) Erik Jayme, Die Kulturelle Dimension des Rechts — ihre Bedeutung für das Internationale Privatrecht und die Rechtsvergleichung, Achte Ernst-Rabel-Vorlesung, 2002, RabelsZ 67(2003) 211 ff.; ferner ders., Kulturelle Vielfalt und postmodernes Internationales Privatrecht, IPRax 1997, 376 f.
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