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Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG 25 Years: 1980 — 2005 |
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Bemerkungen zur Geschichte des EinheitskaufrechtsProf. Dr. iur. Dres. h.c. Peter Schlechtriem (1933 — 2007) Germany Originally published in: Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationenrecht, Baden-Baden: Nomos (1987), S. 27–36 Die Geschichte der Kaufrechtsvereinheitlichung beginnt bekanntlich im Jahre 1928 mit der Anregung, die Ernst Rabel nach einer Beratung mit dem Staatssekretär im Reichsjustizministerium Schlegelberger, Vittorio Scialoja, dem Präsidenten des am 3.9.1926 gegründeten und am 30.Mai 1928 eingeweihten Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom (1) im Zusammenhang mit der Aufstellung des ersten Arbeitsplanes des Instituts gegeben hatte, sich um die Vereinheitlichung des Rechts des grenzüberschreitenden Warenkaufs zu bemühen (2). Die Versuchung ist groß, insbesondere auf einer solchen Tagung, für die Geschichte der Kaufrechtsvereinheitlichung noch weiter auszuholen und die Bemühungen um die Vereinheitlichung des Privatrechts zurückzuverfolgen bis ins 19.Jahrhundert, um damit die Gewinnung der Rechtseinheit in den europäischen Nationalstaaten als den eigentlichen Ausgangspunkt der Rechtsvereinheitlichung und als einen der internationalen Rechtsvereinheitlichung vergleichbaren Vorgang darzustellen. Gleichwohl muß ich mich zunächst auf die Daten der internationalen Kaufrechtsvereinheitlichung beschränken, die freilich den meisten von Ihnen bekannt und deshalb hier nur zu erinnern sind. Man kann für die zu berichtende Entwicklung zwei Zeitabschnitte unterscheiden: S. 28 1. Der erste Abschnitt beginnt mit der bereits erwähnten Anregung Ernst Rabeis, die zu dem am 21.Februar 1929 von Ernst Rabel dem Direktionsrat (3) des römischen Instituts auf seiner zweiten Sitzung erstatteten (ersten) vorläufigen Bericht (4) über die Möglichkeiten der Kaufrechtsvereinheitlichung führte, dann zu dem im gleichen Jahr am 17.12. vorgelegten berühmten "Blauen Bericht" (5), dem am 29.April 1930 berufenen Komitee, in dem Vertreter des englischen, französischen, skandinavischen und deutschen Rechtskreises zusammenarbeiteten (6), dem von diesem Komitee auf einer Reihe von Sitzungen 1930 bis 1934 erarbeiteten ersten Entwurf (7) aus dem Jahre 1935 (8), der bereits in diesem Stadium erfolgten Aufspaltung von Vorschriften zum Abschluß von grenzüberschreitenden Kaufverträgen und solchen zum Inhalt von Kaufverträgen (9) und den durch den Zweiten Weltkrieg unterbrochenen Weg über die S. 29 verschiedenen Entwürfe (10), Ausschußtagungen und Konferenzen (11), schließlich zu den Entwürfen aus den Jahren 1958 und 1963 (12) und der Haager Konferenz aus dem Jahre 1964, die zu den Haager Kaufgesetzen führten (13). Sie stellen eines der Themen unserer Fachveranstaltung dar. S. 30 Auf der Haager Konferenz nahmen 28 Staaten teil, die auch die Schlußakte zeichneten; vier Staaten hatten Beobachter entsandt (14). Ratifiziert wurde das Abkommen freilich in der Folge nur von neun Staaten; die Übereinkommen traten sechs Monate nach der Hinterlegung der S.Ratifikationsurkunde am 18.August 1972 in Kraft. Für die Bundesrepublik sind die Kaufrechtsübereinkommen und die im Anhang beigefügten einheitlichen Kaufgesetze EKG und EAG am 16.4.1974 in Kraft getreten. Insgesamt haben neun Staaten die Haager Einheitlichen Kaufgesetze in Kraft gesetzt (15). 2. Die Haager Kaufgesetze werden entgegen der Behauptung, daß sie für die Praxis kaum Bedeutung erlangt hätten, von den Gerichten häufig angewendet. Allein in der Bundesrepublik Deutschland konnten wir mehr als 200 Entscheidungen ermitteln, und man muß davon ausgehen, daß tatsächlich erheblich mehr Fälle in Anwendung von EKG und EAG entschieden oder verglichen worden sind. Trotzdem waren die Haager Kaufrechtsübereinkommen bereits im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit der 5. Ratifikation (1972) und mit dem Inkrafttreten in der Bundesrepublik Deutschland am 16. April 1974 auf einem toten Gleis. Denn schon in der zweiten Hälfte der 60er Jahre hatte sich abgezeichnet, daß der Kreis der Staaten, die die Haager Einheitlichen Kaufgesetze zu übernehmen bereit waren, klein bleiben würde. Wichtige, an der Ausarbeitung der Haager Kaufgesetze und (oder) auf der Haager Konferenz maßgeblich beteiligte Staaten ließen erkennen, daß sie nicht ratifizieren würden, z.B. Frankreich, die skandinavischen Staaten, die USA. Als Signal für das sich abzeichnende Scheitern des Haager Einheitlichen Kaufrechts dürfte bereits der im Jahre 1968 von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL), die auf Antrag Ungarns durch die Resolution Nr.2205 (XXI) vom 17.12.1966 als ständiger Ausschuß der UN eingesetzt worden war, gefaßte Beschluß gesehen werden, die Kaufrechtsver- S. 31 einheitlichung zu einem ihrer Arbeitsgebiete zu machen und ein neues Kaufrecht zu erarbeiten (16). Die Aufgabe wurde mit einer Analyse der Haager Kaufgesetze begonnen, die einige der Gründe deutlich werden ließ, weshalb mit einer Übernahme dieser Einheitskaufrechte durch weitere Staaten nicht zu rechnen war. Nicht nur kritisierten die Entwicklungsländer und die Sowjetunion die Haager Kaufgesetze mit dem Hinweis, daß es sich praktisch um ein von den westlichen Industrienationen für ihre Bedürfnisse erarbeitetes Kaufrecht handele (17), sondern auch eine Reihe der Staaten, die die Haager Kaufgesetze maßgeblich mitgestaltet hatten, bemängelten die Ergebnisse der Haager Konferenz (18). Gleichwohl war das Ziel von UNCITRAL und der von UNCITRAL konstituierten Arbeitsgruppen von Anfang an nicht etwa ein völliger Neubeginn, sondern eine Überarbeitung der Haager Kaufgesetze. Die Einzelheiten der weiteren Entwicklung bis zur Wiener Konferenz sind oft — auch in deutscher Sprache — berichtet worden, so daß hier die wichtigsten Daten genügen müssen (19). Die Bundesrepublik Deutschland gehörte nach der Aufnahme der Bundesrepublik in die Vereinten Nationen seit Ende 1973 zu den Mitgliedern von UNCITRAL und nahm zum ersten Mal an der (7.) Tagung 1974 in New York teil (20). Vorbereitet wurden die UNCITRAL-Sitzungen von Unterausschüssen, für das Kaufrecht vom Kaufrechtsausschuß, dem die Bundesrepublik zunächst nur als Beobachter angehörte. Es folgten die 8.Tagung in Genf (wieder vorbereitet durch entsprechende Ausschußsitzungen), die 9.Sitzung im April / Mai 1976 in New York und die 10. Sitzung 1977 in Wien, auf der der sog. Wiener Entwurf verabschiedet wurde. Auf der 11 .Sitzung 1978 in New York S. 32 ist der Wiener Entwurf um die Regeln zum Kaufabschluß ergänzt worden, so daß nun — anders als für die Haager Kaufgesetze — als Grundlage der Konferenz, die die endgültige Fassung eines Kaufrechtsübereinkommens erarbeiten sollte, ein einheitlicher, d.h. Regeln zum Kaufabschluß und zum materiellen Kaufrecht enthaltender Entwurf vorlag. Dieser "New Yorker Entwurf" wurde dann den Regierungen der UN-Mitgliedstaaten zur Stellungnahme zugeleitet und war mit den eingegangenen Stellungnahmen Grundlage der Konferenz, die im Frühjahr 1980 in Wien abgehalten wurde. An der Konferenz, die im März und April 1980 in der Wiener Hofburg stattfand, nahmen 62 Staaten teil; in der Schlußabstimmung haben sich 42 Staaten für das Übereinkommen ausgesprochen (21). Nach Art. 99 der Konvention tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von 12 Monaten nach der Hinterlegung der 10. Ratifikationsurkunde folgt. Die Ratifikationen (bzw. Inkraftsetzung nach den jeweils vom nationalen Verfassungsrecht verlangten Voraussetzungen) ließen sich zunächst recht zäh an, und obwohl immer wieder in Aussicht gestellt wurde, daß Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch so wichtige Staaten wie Österreich oder die skandinavischen Länder unmittelbar bevorstünde, hatten bis zum Sommer vergangenen Jahres nur acht Staaten ratifiziert (22). Es war deshalb unsicher, ob und wann die noch ausstehenden erforderlichen Ratifikationen geschehen würden. Immerhin hatten die deutschsprachigen Staaten Schweiz, Österreich, die DDR und die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahre 1983 eine gemeinsame Fassung des Abkommenstextes in deutscher Sprache erarbeitet. Im September 1986 kam dann jedoch der Durchbruch, als der amerikanische Senat — das für die Genehmigung solcher Verträge nach amerikanischem Verfassungsrecht zuständige Organ — die Konvention mit 98 zu 0 Stimmen trotz erheblicher Widerstände einflußreicher Lobbyisten passieren ließ. Das finnische Parlament hat das Abkommen ebenfalls im Dezember 1986 gebilligt (23). Am 11. Dezember 1986 hinterlegten in einer feierlichen Zeremonie drei Staaten — USA, China und Italien — gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär der UN. Damit tritt die Konvention am 1. Januar 1988 in Kraft und ist dann maßgebend für den grenzüberschreitenden Warenver- S. 33 -kehr etwa zwischen Frankreich, den USA und China (24). Für die Bundesrepublik ist besonders bedeutsam die Ratifikation durch Italien, einem der Vertragsstaaten der Haager Kaufrechtsübereinkommen, da nach Art. 99 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens die Haager Abkommen in der dafür vorgesehenen Form gekündigt werden müssen, wenn ein Vertragsstaat dieser Übereinkommen das Wiener Kaufrecht ratifiziert. Italien muß also aus dem Kreis der Länder, die mit den Haager Kaufgesetzen für ihren grenzüberschreitenden Warenverkauf Einheitliches Kaufrecht in Kraft gesetzt haben, wieder ausscheiden. Damit beginnt das ohnehin nie vollendete Haus eines Einheitlichen Kaufrechts aufgrund der Haager Kaufgesetze bereits wieder zu zerfallen, und für die anderen Vertragsstaaten entfällt das bisher wichtigste Argument gegen eine Ratifikation des UN-Kaufrechts, daß man mit den Haager Kaufgesetzen eine jedenfalls partielle Rechtseinheit für den internationalen Warenverkehr erreicht habe. So sollen im laufenden Jahr denn auch nach meinen Informationen erste Vorgespräche auf verschiedenen Ebenen stattfinden oder haben schon stattgefunden, ob und wann die Vertragsstaaten der Haager Kaufgesetze das UN-Kaufrecht übernehmen werden (25), und es ist deshalb absehbar, daß das UN-Kaufrecht, das einen der Gegenstände unserer Tagung bildet, nicht nur von akademischem Interesse bleiben wird. Diese — aus der Sicht der Befürworter internationaler Rechtsvereinheitlichung — guten Aussichten für das UN-Kaufrecht legen es nahe, die internationale Rechtsvereinheitlichung so, wie ich es in der Einleitung angedeutet habe, als eine sozusagen sachlogische Weiterentwicklung der nationalen Rechtsvereinheitlichungen zu sehen, die in Europa zu den großen nationalen Kodifikationen des 19. Jahrhunderts geführt haben und in den USA z.B. zum Uniform Commercial Code. Wie in Deutschland alles mit der Wechselordnung von 1848 begann, so könnte man auf internationaler Ebene auf die Bemühungen S. 34 um die Angleichung von Wechsel- und Scheckrecht (26) und auf die verschiedenen internationalen Abkommen zur Vereinheitlichung der Rechtsregeln für grenzüberschreitende Transporte zu Lande, zu Wasser und in der Luft (27) verweisen. Gleichwohl wird man das UN-Kaufrecht nicht nur als eine Weiterführung oder gar eine Krönung dieser bisher immer noch fragmentarischen Rechtsvereinheitlichung sehen dürfen, und die Skepsis gegenüber dem Einheitsrecht, die auf einer Veranstaltung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg im Jahre 1985 dahin artikuliert worden ist, daß ein europäisches einheitliches Obligationenrecht noch Zukunftsmusik sei und wir es in der Frage eines einheitlichen kodifizierten Obligationenrechts für eine gute Weile eher mit von Savigny denn mit Thibaut halten sollten (28), läßt sich nicht einfach mit einem Hinweis auf die erfolgreiche Geschichte der Rechtsvereinheitlichung im 19 Jahrhundert beiseite schieben (29). Gleichwohl glaube ich, daß mit den guten Aussichten des S. 35 UN-Kaufrechts ein internationales, jedenfalls aber europäisches Obligationenrecht ein Stück näher gekommen ist. Natürlich wird man für die weitere Entwicklung nicht einfach auf das 19. Jahrhundert als Beispiel schauen dürfen. Dazu fehlen die starken Antriebskräfte des Nationalgefühls, die den — gleichwohl mühsamen — Weg zum BGB (wie zu anderen nationalen Kodifikationen auch) mit bereitet haben. Vor allem aber konnten die nationalen, Rechtsvereinheitlichung in den Nationalstaaten bewirkenden Kodifikationen aufbauen auf einem allen Juristen gemeinsamen Erbe, das jahrhundertelang von der Rechtswissenschaft und den Gerichten aufgearbeitet worden war und so zu gemeinsamen dogmatischen Grundstrukturen und Rechtsbegriffen, in denen die Sachfragen vergleichbar verschlüsselt waren, sowie zu wenn auch nicht übereinstimmenden, dann doch aufgrund der gleichen Rechtssprache stets für alle Juristen ohne weiteres nachvollziehbaren Rechtsüberzeugungen geführt hatte. Vor allem durch die Pandektenwissenschaft und die allgemeine Unterrichtung im Römischen Recht als Gemeinem Recht waren in Deutschland nicht nur eine gemeinsame Rechtssprache, sondern vor allem auch ein Fundus an allen Juristen gemeinsamen Sachstrukturen30 entstanden, aus dem die Ecksteine für eine das Privatrecht vereinheitlichende Kodifikation entnommen werden konnten. Alles das fehlte bisher auf internationaler Ebene. Die auf Teilgebieten, insbesondere im Transportrecht, erreichte Rechtsvereinheitlichung betrifft eher technische Randgebiete, die naturgemäß keine Basis für eine umfassende Rechtsvereinheitlichung des Obligationenrechts darstellen können. Anders liegt es jedoch beim Kaufrecht. Zum einen ist es in allen Rechtsordnungen Modell und Anlaß für die Ausbildung der Regeln des allgemeinen Obligationenrechts. Vor allem aber ruhen das UN-Kaufrecht wie auch die Haager Kaufgesetze immer noch auf dem sicheren Fundament der wissenschaftlichen Grundlagen und Vorarbeiten Ernst Rabels, der nicht nur Kompromisse auf der Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners erarbeitet hat, sondern aus der Fülle des rechtsvergleichend ausgewerteten Materials die sachlich jeweils beste Lösung auszusuchen und in ein dogmatisch geschlossenes System zu bringen versucht hat. Es muß Einzeluntersuchungen vorbehalten bleiben nachzuweisen, wieviel von den ersten Vorschlägen Ernst Rabels bis in das UN-Kaufrecht erhalten geblieben ist. Das richtungweisende Prinzip, die jeweils beste Sachlösung zu finden, ist jedenfalls stets maßgebend geblieben. S. 36 Damit aber wurde ein Grundbestand an Lösungen für zentrale Sachfragen des Kaufrechts in eine allgemein akzeptable Formen- und Begriffssprache gefaßt. Als Beispiele — die ich hier stark vereinfachen muß — sei verwiesen auf das aus dem französischen und angelsächsischen Recht übernommene Prinzip der Begrenzung ersatzfähiger Verluste auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren und deshalb prinzipiell vom Schuldner als eigenes Risiko übernommenen Schaden, auf die unabhängig von schuldhafter Verantwortung — und deshalb abweichend etwa von §§ 325, 326 BGB — einer Partei mögliche, freilich als Ausnahme vom Prinzip pacta sunt servanda nur bei einer schwerwiegenden Störung des Vertragsgefüges zulässige Auflösung des Vertrages, auf das aus dem deutschen Recht übernommene Institut der Nachfristsetzung, die zur Klärung des Gewichts einer Vertragsstörung und damit der Auflösungsvoraussetzungen verhelfen kann, auf den aus dem römischen Recht bekannten Vorgang der Anpassung eines aufgrund vertragswidriger Beschaffenheit der Ware gestörten Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch Minderung oder auf die in Abweichung vom Verschuldensprinzip unternommene Eingrenzung und Konkretisierung der den Schuldner von Schadenersatzhaftung befreienden Umstände auf solche, die er nicht beherrschen, vermeiden noch voraussehen konnte. Die dadurch erreichte Allgemeingültigkeit der sowohl dem Haager Kaufgesetz als auch dem UN-Kaufrecht eigenen Prinzipien und Strukturen reicht aber m.E. weit über die technische Bewältigung kaufrechtlicher Sachfragen hinaus und bietet die Chance, daß in der wissenschaftlichen Aufarbeitung und praktischen Anwendung dieser einheitlichen Kaufgesetze zum ersten Mal nicht nur eine "lingua franca" (31) des Rechts des internationalen Warenverkehrs, sondern auch eine Art internationales "gemeines Recht" mit Begriffen und Strukturprinzipien entstehen konnte, die von Juristen aus ganz unterschiedlichen Rechtskreisen annähernd gleich verstanden und gehandhabt werden. Damit ist aber auch die Aussicht eröffnet, daß für eine weitergehende Rechtsangleichung der nationalen Obligationenrechte die wissenschaftlichen Vorarbeiten erleichtert werden (32). Der Überprüfung einer solchen Chance und der Vermittlung des Regelwerks, das sie — vielleicht — eröffnet, soll diese Tagung dienen. Footnotes (1) Die Gründung des römischen Instituts geht auf ein Abkommen zwischen dem Völkerbund und Italien zurück, vorbereitet in einem Notenwechsel vom 31.3. und 20.4. 1926. Die Gründung erfolgte durch Decreto-Legge vom 3.9.1926, Nr.2220, in Kraft seit der Veröffentlichung in der Gazetta Ufficiale vom 8.1.1927, als Stiftung der italienischen Regierung; der Gründungsbericht ist abgedr. in RabelsZ 1 (1927), 498-500,882. Das Institut ist am 30.5.1928 eingeweiht worden, s. RabelsZ 2 (1928), 477-480. Die Satzung des Instituts ist im Gründungsbericht wiedergegeben. Art.2 der Satzung formulierte - frei übersetzt - als Aufgabe des Instituts:
Das Institut hat zur Aufgabe, die Möglichkeiten der Harmonisierung und Abstimmung des Privatrechts zwischen Staaten oder Staatengruppen zu erforschen und die allmähliche Annahme einer vereinheitlichten Privatrechtsgesetzgebung durch verschiedene Staaten vorzubereiten.
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