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Internationale Vereinheitlichung des Kaufrechts — Teil 1

Verfasser | Prof. Dr. Ernst von Caemmerer

Quelle: Schweizerische Juristen-Zeitung. 1981 (16/17). S. 257–267.

Vortrag gehalten am 15. Januar 1981 vor dem Zürcherischen Juristenverein. Die Vortragsform ist beibehalten

Jahr: 1981.

I. Die Entwicklung der Kaufrechtsvereinheitlichnng

Wenn man im Gebiet der internationalen Käufe von Vereinheitlichungsbestrebungen spricht, kann zweierlei gemeint sein. Einmal kann es um die Vereinheitlichung des internationalen Kaufrechts im Sinne des Kollisionsrechts, also des internationalen Privatrechts, gehen. Solche kollisionsrechtliche Vereinheitlichung haben wir im Haager Abkommen von 1951 bzw. 1955 [2] und jetzt in dem seit Juni 1980 zur Zeichnung aufgelegten EWG-Übereinkommen über das auf verfragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht [3]. Solcher nur kollisionsrechtlicher Vereinheitlichung steht das Vorhaben gegenüber, das nationale Recht, das internationale Käufe beherrschen soll, zu vereinheitlichen. Hiervon will ich in meinem heutigen Vortrag sprechen.

Grosses Vorbild solcher materiell-rechtlichen Vereinheitlichung im Bereich des Zivil- und Handelsrechts war die Vereinheitlichung des Wechselrechts und des Scheckrechts durch die unter der Ägide des Völkerbundes zustandegekommenen Genfer Abkommen von 1930 und 1931. Die Geschichte der Wechselrechtsvereinheitlichung zeigt, dass solche Vereinheitlichung des materiellen Rechts Geduld und einen langen Atem braucht. Für die Wechselrechtsvereinheitlichung benötigte man ein halbes Jahrhundert. Erste Anstösse bereits aus den siebziger und achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts führten zu den Haager Konferenzen von 1910 und 1912. Der Erste Weltkrieg unterbrach die Arbeiten. 1923 nahm der Völkerbund sie wieder auf und brachte sie mit den Genfer Abkommen von 1930 und 1931 dann zum Abschluss.

Ermutigt durch diesen Erfolg, griff der Völkerbund die an ihn herangetragenen Anregungen auf, für internationale Käufe ein einheitliches Kaufgesetz zu schaffen. Die damit angestossenen Bemühungen werden dann ebenfalls, wenn man hoffen darf, dass sie mit dem Wiener Abkommen vom Frühjahr 1980 zum Abschluss kommen, ein halbes Jahrhundert in Anspruch genommen haben. Vom Völkerbund beauftragt, begannen also 1930 das Institut internationalpour I’unification du droit prive in Rom (UNIDROIT) und das damalige Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Berlin unter der Leitung von Ernst Rabel mit den Arbeiten zur Schaffung eines Weltkaufrechts. Ein Ausschuss führender europäischer Juristen aus England, Frankreich, Italien, Spanien, der Schweiz, den skandinavischen Staaten und Deutschland, der bei UNIDROIT tagte, legte Entwürfe von 1935 und 1939 vor. Die wissenschaftliche Grundlage hat Ernst Rabel in seinem grossen zweibändigen rechtsvergleichenden Werk über das Recht des Warenkaufs vorgelegt.

Das Genfer Wechsel- und Scheckrecht hatte die Inlands- und Auslandswechsel und -Schecks in gleicher Weise erfasst und damit das Wechsel- und Scheckrecht der Vertragsstaaten voll vereinheitlicht. Bei Kaufverträgen wäre es utopisch gewesen, auch alle innerstaatlichen Kaufverträge miterfassen zu wollen. Man entschloss sich daher, die Vereinheitlichung auf internationale, d. h. grenzüberschreitende Käufe zu beschränken. Man nahm dabei in Kauf, dass dann in den Vertragsstaaten für interne und für grenzüberschreitende Kaufverträge verschiedenes Recht gelten würde. Die Lage ist insoweit ähnlich wie in Ländern, die nach ihrem System ein besonderes Handelsrecht kennen, wo dann Zivil- und Handelskäufe nebeneinander stehen.

Wiederum unterbrach ein Weltkrieg die Arbeiten. Im Jahre 1951 wurden sie auf Anstoss durch die niederländische Regierung wieder aufgenommen. Diese berief in Den Haag eine Weltkaufrechtskonferenz ein, an der sich 21 Nationen beteiligten. Aufgrund der Beschlüsse dieser Haager Konferenz wurde der Entwurf von 1939, der sog. Römische Entwurf, umgearbeitet und dann den Regierungen zur Stellungnahme zugeleitet. So entstanden Entwürfe von 1956 und 1963. Die niederländische Regierung berief nun 1964 erneut eine diplomatische Konferenz nach Den Haag ein. 28 Staaten nahmen teil und beschlossen die Texte des heute geltenden Haager Einheitlichen Kaufrechts [4].

Aus verschiedenen Gründen wurden die Abkommen aber nicht in dem erwarteten breiten Umfang ratifiziert. Vertragsstaaten sind heute Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Grossbritannien, Israel, Italien, Luxemburg, die Niederlande, San Marino und Gambia.

Dass die Übereinkommen in diesem Bereich in Kraft gesetzt wurden, beruhte im wesentlichen auf einem Beschluss der ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Für sie sollte das Haager Recht zugleich ein einheitliches Kaufrecht innerhalb der Gemeinschaft werden. Auch dieses bescheidenere Ziel hat sich nicht voll verwirklicht, da Frankreich, obwohl durch den glänzenden Andre Tune führend an der Formulierung und Begründung des Haager Rechts beteiligt, sich im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Entwicklung, vor allem im Bereich der Vereinten Nationen, dann doch nicht zur Ratifizierung entschliessen konnte.

Für das Schicksal der Haager Abkommen war im übrigen von grosser Bedeutung, dass die USA das Haager Recht ablehnten. Im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz der Einzelstaaten, die man nicht tangieren wollte, hatten sich die USA in der Vergangenheit an internationaler Rechtsvereinheitlichung in der Regel nicht oder nur als Beobachter beteiligt. Erst unmittelbar vor der Haager Kaufrechtskonferenz von 1964 ermöglichte der Kongress den Beitritt der USA zum Römischen Institut, zu UNIDROIT, so dass eine amerikanische Delegation an der Haager Konferenz von 1964 teilnehmen konnte. Aber es war zu spät, um noch tiefergreifenden Einfluss auf die Gestaltung und Gesamtkonzeption des Haager Werks nehmen zu können. Hinzu kam, dass die USA eben erst im eigenen Bereich ihr Kaufrecht durch den Uniform Commercial Code, den UCC, modernisiert und vereinheitlicht hatten. Den hier erreichten Erfolg interner Rechtsvereinheitlichung wollte man nicht gefährden. Ja, es gab Stimmen, die meinten, man solle doch einfach den Uniform Commercial Code nicht nur als nationales, sondern auch als internationales Einheitsrecht anbieten. Die internationale Diskussion ergab sehr bald, dass das nicht möglich war. Der UCC ist ein imponierendes modernes Gesetzgebungswerk, aber er ist keine umfassende, in sich geschlossene Kodifikation. Er ist, wie man in den Vereinigten Staaten sagt, nicht «comprehensive», sondern «supplemental». Er gilt nur ergänzend und modifizierend auf der Grundlage des im übrigen fortgeltenden und sich weiterfortentwickelnden Common Law. Diese eigenartige Gemengelage zwischen vereinheitlichtem Recht und nicht vereinheitlichtem Common Law ist auf das internationale Feld nicht übertragbar. Internationale Rechtsvereinheitlichung ist gezwungen, dem im Naturrecht und der Aufklärung in Europa entwickelten Kodifikationsgedanken zu folgen. Die Grenzen solchen kodifikatorischen Vorgehens freilich und das Problem der Behandlung von Gesetzeslücken ist gleichwohl noch eine der schwierigsten Fragen der Rechtsvereinheitlichung. Sie hat auch beim Haager und beim Wiener Internationalen Kaufrecht zu immer wieder modifizierten Lösungsversuchen geführt.

Der Ausfall der USA für die Vereinheitlichung führte wegen des Gewichts der USA als Handelspartner auch dazu, dass die skandinavischen Staaten das Haager Kaufrecht nicht ratifizierten, obwohl die einheitlichen skandinavischen Kaufgesetze bei der Schaffung des Haager Einheitlichen Kaufrechts als das grosse Vorbild gedient hatten und skandinavische Juristen führend an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligt waren.

Die Ostblockstaaten schliesslich waren auf der Haager Konferenz zahlenmässig nur schwach repräsentiert. Die UdSSR selbst hat nicht teilgenommen. So kam es von dieser Seite zu keiner Ratifikation.

Entscheidend war aber vor allem die Haltung der Entwicklungsländer. Sie misstrauten einem Kaufrecht, das von Vertretern der alten führenden europäischen Rechte und damit von den westlichen Industrienationen erarbeitet worden war. Bei dieser Lage des nur in begrenztem Bereich in Kraft getretenen Haager Kaufrechts nahmen die Vereinten Nationen mit der von ihnen geschaffenen Kommission für internationales Handelsrecht (UNITED NATIONS COMMISSION ON INTERNATIONAL TRADE LAW -UNCITRAL) im Jahre 1968 die Neugestaltung des Einheitlichen Kaufsrechts in Angriff. Die Haager Texte wurden trotz anfangs recht heftiger Kritik an diesem Werk internationaler Gesetzgebung den Arbeiten zugrundegelegt. 1976 lag ein Arbeitsgruppenentwurf, der sog. Genfer Entwurf, vor. Weitere Entwürfe wurden dann im Plenum der Kommission beraten, so der Wiener Entwurf von 1977 und der New Yorker Entwurf von 1978, der dann die Grundlage für die Wiener Staatenkonferenz vom März und April 1980 bildete. Auf der Wiener Konferenz ist dann das jetzt bis September 1981 zur Zeichnung und Ratifikation aufgelegte Weltkaufrechtsabkommen verabschiedet worden als vorläufig letzter Schritt in der nunmehr ebenfalls 50jährigen Geschichte der Kaufrechtsvereinheitlichung [5]. Man spricht gleichbedeutend von VN-Übereinkommen über internationale Kaufverträge, von Einheitlichem UN-Kaufrecht, von UNCITRAL-Kaufrecht, von Wiener Einheitlichem Kaufrecht oder Wiener Übereinkommen. Eine einheitliche Kurzbezeichnung hat sich noch nicht herausgebildet.

II. Die Ziele der Vereinheitlichung

Zweck der Kaufrechtsvereinheitlichung ist es, dem internationalen Handel die Unsicherheiten und Schwierigkeiten des internationalen Privatrechts und der Anwendung fremden Rechts zu ersparen.

Es ist richtig, dass die Wirtschaft sich mit ihrem Klauselrecht, ihren Liefer- und Einkaufsbedingungen und ihren Formularverträgen weitgehend selbst geholfen hat. Diese Geschäftsbedingungen benötigen aber den Hintergrund eines sie ergänzenden nationalen Rechts. Dabei bestehen branchenmässig hinsichtlich der Abdeckung der entscheidenden Fragen durch Lieferbedingungen grosse Unterschiede. Oft bleiben erhebliche Regelungslücken, zu deren Ergänzung auf das internationalprivatrechtlich massgebende Recht zurückgegriffen werden muss. Daneben bleibt der nicht seltene Fall der sog. «battle of forms», der sich widersprechenden Geschäftsbedingungen. Keiner Seite ist es gelungen, ihre eigenen Geschäftsbedingungen durchzusetzen, so dass nur das kollisionsrechtlich zuständige nationale Recht als Vertragsgrundlage übrig bleibt.

Der Zustand des internationalen Privatrechts, das dann herangezogen werden muss, ist aber höchst unsicher. Das gilt trotz aller neueren Reformbemühungen und trotz aller Fortschritte sowohl in der schweizerischen wie in der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Jahre. Muss der Kreis der in Betracht kommenden Rechte grösser gezogen werden, so lässt sich eine Voraussage, wie Gerichte und Schiedsgerichte, wie ausländische Gerichte entscheiden werden, kaum je machen. Die Neigung, irgendwie zur eigenen lex fori zu gelangen, ist bei in- und ausländischen Gerichten gross.

Freilich hat sich international sehr weitgehend der Satz durchgesetzt, dass die Parteien vertraglich vereinbaren können, welches Recht auf ihre Vertragsbeziehungen anwendbar sein soll. Es gilt kollisionsrechtliche Parteiautonomie. Aber nicht selten liegt es doch so, dass man die Frage des anwendbaren Rechts bei den Vertragsverhandlungen gar nicht anzusprechen wagt, weil damit Prestigegesichtspunkte berührt werden, die sich nicht überwinden lassen. Und ein Kaufmann wird in der Erwartung, dass Verträge normalerweise ja durchgeführt werden, ohne dass rechtliche Auseinandersetzungen nötig werden, die Frage des anwendbaren Rechts dann lieber offenlassen, anstatt durch ihr Aufwerfen Vertragsabschlüsse zu gefährden oder ihm ungünstige Klauseln über die Anwendung fremden Rechts direkt zu provozieren.

Auch eine Kodifizierung oder internationale Vereinheitlichung des Kollisionsrechts schafft nicht die nötige Abhilfe. Sie führt oft zu starren Lösungen, die der Natur der Sache nach die Niveauunterschiede der Rechtsordnungen nicht berücksichtigen können, ja sie negieren müssen, obwohl sie für die praktische Anwendung äusserst gravierend sein können.

Sind aber diese Schwierigkeiten des Kollisionsrechts überwunden, steht fest, dass und welches ausländische Recht auf die Vertragsbeziehungen anzuwenden ist, dann kommen die Schwierigkeiten der Feststellung und des Beweises dieses ausländischen Rechts. Das verursacht wiederum erhebliche Unsicherheiten und Kosten. Sowohl Richter wie Anwälte sind in der Anwendung ausländischen Rechts, bei der sie auf Rechtsauskünfte und Gutachten angewiesen sind, unsicher.

Hier soll nun ein international einheitliches Weltkaufrecht einspringen, das rechtsvergleichend auf den Erfahrungen und Lösungen der grossen Rechtsordnungen aufbaut, nationale Eigentümlichkeiten und historische Bedingtheiten abstreift und vor allem den reichen Erfahrungsschatz des internationalen Klausel- und Formularrechts in sich aufgenommen und verarbeitet hat.

Das Einheitliche Kaufrecht hat auf dieser Grundlage versucht, nicht etwa Kompromisse zwischen den Anschauungen der verschiedenen Rechtsordnungen zu schliessen, sondern in Auswertung ihres Erfahrungsschatzes eine in sich ausgewogene Regelung der Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer zu schaffen. Das gilt für das Haager Kaufrecht. Es gilt ebenso für das jetzt auf seiner Grundlage entstandene Wiener Kaufrecht.

Dabei ist es von besonderem Wert, dass diese Regelungen in allen Vertragssprachen zugänglich sind. Das Wiener Kaufrecht liegt in allen Konferenzsprachen vor, d. h. nicht nur Französisch und Englisch, sondern auch in Spanisch, Russisch, Arabisch und Chinesisch. Auf Deutsch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, in den skandinavischen Sprachen usw. wird es in den Gesetzblättern der betreffenden Länder publiziert, sobald dieselben dem Wiener Übereinkommen beigetreten sind. Man kann also davon ausgehen, dass der Gesetzestext in allen wichtigen Handelssprachen zugänglich sein wird. Das Wiener Kaufrecht ist daher Parteien, Richtern und Schiedsrichtern leicht erreichbar und verständlich. Vor allem: es ist für sie kein ausländisches Recht, es braucht nicht ermittelt und durch Auskünfte und Gutachten bewiesen zu werden. Der Richter wendet es vielmehr als eigenes Recht an, als den grenzüberschreitende Kaufverträge betreffenden Teil der eigenen Rechtsordnung. Es gilt der Satz: «iura novit curia», und die Auslegung des Einheitlichen Kaufrechts ist revisibel, ist höchstrichterlich nachprüfbar.

III. Die Chancen des Wiener Kaufrechts

Ich fasse noch einmal zusammen: Die Absicht des Wiener Kaufrechts ist es, in seinem Anwendungsbereich das internationale Privatrecht mit seinen Unsicherheiten auszuschalten und den Parteien die Schwierigkeiten der Anwendung fremden Rechts zu ersparen. Ihnen soll anstattdessen ein Kaufrecht zur Verfügung gestellt werden, das von veralteten Normen befreit, den Bedürfnissen des modernen Handelsverkehrs gerecht wird. Die Frage ist, ob das Wiener Kaufrecht die Chance hat, diese Ziele für einen weiteren Bereich zu erreichen als es dem Haager Kaufrecht möglich geworden ist.

Angesichts der scharfen Kritik, die ursprünglich am Haager Kaufrecht geübt wurde, ist es erfreulich, dass das Wiener Kaufrecht doch in weitem Umfang dem Vorbild des Haager Rechts gefolgt ist. Vieles ist neu formuliert, manches dogmatisch und manches auch sachlich geändert worden. Man hat versucht, die Regeln zu vereinfachen, die Kasuistik einzuschränken und allgemeine, einfache und durchsichtige Regeln aufzustellen. Das Gesetzeswerk ist von 111 auf 88 Artikel verkürzt worden. Aber Aufbau und Grundkonzeption des Haager Werkes und die grosse Mehrzahl der Sachentscheidungen sind erhalten geblieben.

Man hofft aber nun, dass die Neuformulierung von breiterem Konsens getragen wird. An der Wiener Konferenz haben nicht wie im Haag nur 28, sondern jetzt 62 Staaten teilgenommen. Alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen waren in den Beratungen von UNCITRAL beteiligt oder repräsentiert. Die Vorentwürfe sind allen Mitgliedern der UNO zur Äusserung zugegangen.

Bei den Vorarbeiten und auf der Konferenz selbst haben sich die sonst üblichen politischen Blockbildungen zwischen westlichen Industrienationen, Ostblockstaaten und Entwicklungsländern, von einigen wenigen Problemen, auf die ich zurückkomme, abgesehen, nicht geltend gemacht. Man hat quer über solche regionale Gruppierungen hinweg über die Klärung von Sachproblemen diskutiert und Beschluss gefasst. Jeder Vertragsstaat und seine Wirtschaft kann sowohl in der Verkäufer- wie in der Käuferrolle auftreten. Das System der Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer erscheint daher ausgewogen. So sind die Konferenzteilnehmer hoffnungsvoll, dass diesmal ein weltweiter Beitritt zu dem Wiener Übereinkommen Zustandekommen könne. Dabei würden die heutigen Vertragsstaaten des Haager Kaufrechts dann ihre Beteiligung auf das Wiener Kaufrecht überleiten. Wer freilich weiss, welche Imponderabilien bei solchen internationalen Arbeiten ganz plötzlich unerwartet hochkommen können, wird sich vor zu frühzeitigem Optimismus hüten.

Fussnoten

AS 1972,1882.

Text ↑

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 266/1 vom 9.10.1980.

Text ↑

Dölle u. a., Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, 1976 (mit ausführlichem Nachweis der Materialien und des Schriftums); Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Kommentar zu den Einheitlichen Kaufgesetzen, 1975; von Caemmerer, Probleme des Haager einheitlichen Kaufrechts, AcP 178 (1978) 121 ff.; Schlechtriem, Einheitliches Kaufrecht — wissenschaftliches Modell oder praxisnahe Regelung?, 1978; gesetzespolitische Kritik bei Mertens in Festschrift für Bärmann, 1975, 651 ff. und Neumayer in Festschrift für Cohn, 1975, 163 ff.

Text ↑

Vgl. ausführlich Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, 1981; Herber, Das VN-Übereinkommen über internationale Kaufverträge, RIW/AWD 1980, 601 ff.

Zum New-Yorker Entwurf 1978, der der Wiener Konferenz als Vorentwurf zugrunde lag, eingehend Ulrich Huber, RabelsZ 43 (1979) 413 ff., 530 ff.

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