Vienna Convention — Online-Library
Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG
Online-Library
Navigation
introduction
CISG.info
Instructions
Our library was previously available at cisg-library.org

Since 2022, the online collection has been continued as part of CISG.info

The new address is: cisg.info/cisg-library
Projects
CISG: 20 Years
CISG: 25 Years
vienna.CISG.info
CISG in Russian

Die Arbeiten des Ausschusses der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (1980)

Verfasser | Prof. Dr. Rolf Herber

Quelle: Recht der internationalen Wirtschaft. 1980 (2). S. 81–87.

Auszug

Jahr: 1980.

I. Einleitung

Der Ausschuß der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law — UNCITRAL) hat nach meinem letzten Bericht in dieser Zeitschrift [1] drei weitere Sitzungen abgehalten: Die 10. Sitzung vom 22.5. bis 18.6. 1977 in Wien, die 11. Sitzung vom 30.5. bis 16.6. 1978 in New York und die 12. Sitzung vom 18. bis 29.6. 1979 in Wien. Über Gegenstände und Ergebnisse dieser Beratungen möchte ich im folgenden einen Überblick geben. Dieser muß auf dem zur Verfügung stehenden Raum oberflächlich sein und sich auf die Kennzeichnung der Schwerpunkte der Arbeit beschränken: er soll in erster Linie einer raschen Orientierung über den Stand der Arbeit dienen. Wegen der Einzelheiten muß und kann auf die umfassende Dokumentation der UNCITRAL-Arbeiten in dessen Jahrbuch [2] verwiesen werden, welche die Verhandlungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen, die Entwürfe sowie die Gutachten der VN-Abteilung für internationales Handelsrecht für ein genaueres Studium der behandelten Fragen zugänglich macht.

Die Bedeutung, welche den Arbeiten des Ausschusses für das internationale Handelsrecht zukommt, wird — nach nunmehr zwölfjähriger Arbeit — mehr und mehr auch an den Ergebnissen sichtbar. Bei einem Rückblick auf den Berichtszeitraum fallen zunächst folgende Komplexe ins Auge:

Der von dem Ausschuß in seiner 9. Sitzung beschlossene Entwurf eines Übereinkommens über das Seefrachtrecht ist inzwischen auf einer weltweiten Staatenkonferenz in Hamburg beraten worden. Das daraus hervorgegangene VN-Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See (Hamburg-Regeln) vom 31.3. 1978 ist von 16 Staaten unterzeichnet und bereits von 3 Staaten ratifiziert worden [3]. Das Übereinkommen ist — nach dem Übereinkommen von 1974 über die Verjährung beim internationalen Handelskauf [4] — das zweite, welches aus der Arbeit von UNCITRAL hervorgegangen ist und das erste, welches einen der drei von UNCITRAL zunächst in Angriff genommenen Regelungsbereiche — Seetransportrecht, Kaufrecht, Wertpapierrecht — vorerst abschließend kodifiziert.

Auf der 10. und 11. Sitzung ist der Entwurf eines VN-Übereinkommens über den internationalen Warenкauf beschlossen worden. Zu einer Staatenkonferenz hierüber wurde für März/April 1980 nach Wien eingeladen. Der Entwurf dürfte gute Aussichten haben, weltweit gebilligt zu werden und die Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 [5] zu ersetzen.

Die UNCITRAL-Schiedsordnung von 1976 [6] hat inzwischen erhebliche Verbreitung gefunden. Deshalb hat sich der Ausschuß vermehrt mit der für die internationale Wirtschaft wichtigen Schiedsgerichtsbarkeit befaßt. Auf der 12. Sitzung wurde die Ausarbeitung einer UNCITRAL-Schlichtungsordnung in Angriff genommen, deren Nützlichkeit allerdings nicht unumstritten ist.

Ausschuß und Sekretariat haben sich vermehrt der Sichtung und Überprüfung typischer Vertragsklauseln — insbesondere in Kaufverträgen — zugewandt. Diese Arbeiten können ohne den Umweg über zwischenstaatliche Gesetzgebung unmittelbar auf die Vertragspraxis Einfluß nehmen. Von klärender Bedeutung könnten bereits die gründlichen Studien sein, die das Sekretariat zu Bedeutung, Inhalt und Problematik etwa der Währungsklauseln [7] sowie der Klauseln über Schadenspauschalierung und Vertragsstrafen8 angefertigt hat.

Die Fortschritte in den bisher behandelten Sachthemen und der Rückblick aus Anlaß des zehnjährigen Bestehens haben zu einer Grundsatzerörterung über die künftige Arbeit geführt, die — soweit sich ihr Ergebnis schon absehen läßt — positiv zu bewerten ist: Einmal scheint sich aus dem Wunsch der Entwicklungsländer, auch in UNCITRAL die Erfordernisse der sog. Neuen Weltwirtschaftsordnung stärker zur Geltung zu bringen, keine Gefahr für die Fortsetzung der bisherigen unpolitischen und sachbezogenen Arbeit zu ergeben, obgleich dies zunächst so scheinen konnte. Sodann besinnt sich UNCITRAL jetzt stärker auf die Aufgabe der Koordinierung aller internationalen Arbeiten auf handelsrechtlichem Gebiet — eine Funktion, die bisher nur unzureichend wahrgenommen worden ist [9], aber hoffentlich in Zukunft bei wachsendem Problembewußtsein der Mitgliedstaaten und Festigung der Stellung des Ausschusses im Rahmen der VN wirksamer erfüllt werden kann.

Der Ausschuß hat während der letzten drei Sitzungen in der Zusammensetzung gearbeitet, die Ende 1976 von der Generalversammlung beschlossen wurden war [10]. Neuwahlen — für die Hälfte der Mitgliedstaaten — fanden Ende 1979 statt. Dabei steht auch der Platz der Bundesrepublik Deutschland, die nunmehr seit sechs Jahren dem Ausschuß higehört, zur Neubesetzung an: es ist zu hoffen, daß es der Bundesregierung gelingt, die Wiederwahl in diesen für die außenhandelsorientierte deutsche Wirtschaft wichtigen Ausschuß der Generalversammlung durchzusetzen.

Das Sekretariat von UNCITRAL — die Abteilung der VN für internationales Handelsrecht — ist im September 1979 von New York nach Wien in das dortige VN-Zentrum verlegt worden. Diese Entscheidung hat in den Sitzungen wiederholt Anlaß zu Kritik geboten, insbesondere im Hinblick auf die schwierigeren Bibliotheksverhältnisse in Wien: die österreichische Regierung hat letzterer Abhilfe versprochen. Gerade die letzte Sitzung des Ausschusses in Wien hat jedoch gezeigt, welche Gefahr aus der Verlegung droht: Von den 36, nach einem wohlabgewogenen System geographischer und politischer Verteilung zusammengesetzten Mitgliedstaaten waren 10 nicht vertreten, davon allein 7 afrikanische Staaten. Dies dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, daß diese Staaten in Wien nicht in gleicher Weise diplomatisch vertreten sind wie in New York oder Genf. Gelingt es nicht auch weiterhin, Vertreter aller Sphären der Welt — und insbesondere der Entwicklungsländer — vollständig in die Arbeiten einzubeziehen, so könnte dies schwerwiegende Folgen für die Bewertung der Arbeitsergebnisse mit sich bringen.

II. Die Arbeiten des Ausschusses im einzelnen

1. Internationales Kaufrecht

Auf der 10. Sitzung wurde zunächst der Entwurf eines dem Haager Übereinkommen von 1964 über ein Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen [11] entsprechenden Übereinkommens ausgearbeitet, das nur Regeln über das materielle Kaufrecht enthalten sollte. UNCITRAL gelang es hierbei, den Inhalt der Haager Konvention auf 67 Artikel (gegenüber 101) zu straffen. Die Kürzung ist auf eine Vereinfachung der Gliederung zurückzuführen, die von den meisten Beurteilern auch außerhalb von UNCITRAL als eine Verbesserung angesehen wird [12]. Wiederholungen, die im Haager Kaufrecht häufig sind, werden vermieden. Ferner sind manche gekünstelten Begriffe — namentlich bei der Definition der Lieferung und beim Gefahrübergang — mehr der Wirklichkeit angepaßt und die in der Praxis gefährliche automatische Vertragsaufhebung in besonderen Fällen beseitigt worden. Diesen Verbesserungen stehen allerdings auch einige Punkte gegenüber, in denen der UNCITRAL-Entwurf jedenfalls aus deutscher Sicht dem Haager Übereinkommen als unterlegen anzusehen ist. Dies gilt etwa insofern, als der praktisch wichtige Nachbesserungsanspruch des Käufers — obgleich von den Verfassern noch als bestehend angesehen. nicht geregelt ist und ein Rücktrittsrecht des Käufers bei nicht wesentlicher Vertragsverletzung auch nach Bestimmung einer Nachfrist nicht gegeben sein soll. Die Definition des Begriffes der wesentlichen Vertragsverletzung ist unklarer. Hier werden auf der Konferenz noch Verbesserungen anzustreben sein.

Es ist im Rahmen dieser Darstellung nicht möglich, den Entwurf im einzelnen zu erläutern und zu würdigen. Dies ist auch in der deutschen Literatur, die den Arbeiten von UNCITRAL erfreulicher Weise vermehrt Interesse entgegenbringt [13], jedenfalls in dem Umfang bereits geschehen, in dem der Entwurf schon vor der endgültigen Verabschiedung des Übereinkommens Interesse beanspruchen kann. Dieser Wiener Entwurf wurde ein Jahr später auf der 11. Sitzung durch dem Haager Übereinkommen von 1964 über ein Einheitliches Gesetz über den Abschluß internationaler Kaufverträge [14] entsprechende Bestimmungen über den Abschluß von Kaufverträgen ergänzt. Damit wurde einem alten Petitum auch der Bundesrepublik Deutschland entsprochen, die beiden Übereinkommensentwürfe zu einem einheitlichen zu verschmelzen. Die Zusammenfassung hat nicht nur den Vorteil, daß die internationalen Regeln übersichtlicher sind: sie vermeidet vor allem die Gefahr, daß beide Normenkomplexe einen verschieden definierten räumlichen Anwendungsbereich erhalten [15].

Der nun konferenzreif vorliegende Gesamtentwurf eines internationalen Übereinkommens über den internationalen Warenkauf enthält in einem Teil I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen, in einem Teil II die Regeln über den Abschluß von Verträgen und im Teil III das materielle Kaufrecht. Nach den Schlußbestimmungen soll jeder Vertragsstaat wählen können, ob er nur einen Teilkomplex oder beide anwenden will; ein solches Wahlrecht ist notwendig, soll nicht ein Zwang zur Übernahme auch der aus der Sicht vieler Rechtsordnungen sicherlich bedenklicheren Abschlußregeln die Bereitschaft zur Ratifikation der praktisch wichtigeren materiellen Regeln vermindern. Auch der neue Entwurf läßt, allerdings — wie die Haager Übereinkommen — noch eine Reihe von kaufrechtlichen Aspekten ungeregelt, so etwa die Anforderungen an die Gültigkeit von Kaufverträgen im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit, die guten Sitten und den Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die Regelung des Eigentumsübergangs und die Stellvertretung beim Kauf [16]. Die Vorjährung von Ansprüchen aus Kaufverträgen ist dagegen bereits Gegenstand eines selbständigen VN-Übereinkommens [17], welches als ein materielles Zusatzübereinkommen zu dem erst noch zu beschließenden Kaufübereinkommen sicherlich zu früh verabschiedet wurde und auf Kaufrechtskonferenz von 1980 voraussichtlich an das künftige Hauptübereinkommen — insbesondere im Hinblick auf den Geltungsbereich — angepaßt werden wird.

Das neue Übereinkommen wird, wenn es befriedigend ausfällt, wahrscheinlich schnell die Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 ablösen, die wegen des beschränkten Kreises der an ihrer Ausarbeitung beteiligten Staaten keine Aussicht auf weltweite Annahme haben. Es dürfte dann auch endlich die dringend erwünschte gemeinsame Basis für die Kaufverträge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft werdet [18].

Mit dem VN-Kaufrechtsübereinkommen wird der Praxis auch über den völkerrechtlichen Geltungsbereich hinaus ein Modell zur Verfügung stehen, das sich für die vertragliche Vereinbarung eignet. Selbst wenn der deutsche Vertragspartner eines internationalen Kaufvertrages die Anwendung des ihm vertrauten deutschen Rechts vorziehen mag, so wird er doch dessen Anerkennung oft nicht durchsetzen können; in solchen Fällen ist es für ihn von Vorteil, Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die auf einer weltweiten Staatenkonferenz gebilligt sind (und sich deshalb leichter durchsetzen lassen), deren Text, in den sechs Amtssprachen der VN [19] vorliegt, (und den deshalb jeder Kaufmann auf der Welt lesen kann) und deren Tragweite ihm jedenfalls leichter erkennbar ist als die ausländischen Rechts (weil sie durch Wissenschaft und Rechtsprechung rasch Konturen gewinnen wird, die Gefahren für ihn eher erkennen lassen).

Diese wichtige Funktion des künftigen Übereinkommens war für UNCITRAL ein wesentlicher Grund dafür, die vom Sekretariat erwogene Ausarbeitung Allgemeiner Bedingungen für internationale Kaufverträge zurückzustellen. Solche Bedingungen können nur für besondere Vertragstypen sinnvoll sein, etwa für Kaufverträge über Maschinen, Anlagen oder landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für Geschäfte im Ost-West-Handel [20]. Grundsätze, die sich darüber hinaus verallgemeinern lassen, gehören in das Kaufrechtsübereinkommen oder brauchen dies zumindest als Basis.

2. Tausch- und Kompensationsverträge

In der 12. Sitzung wurde die Frage erörtert, ob es sich empfiehlt, im Anschluß an das Kaufrecht internationale Regeln über Tauschverträge auszuarbeiten. Der Ausschuß teilte die vom Sekretariat in einer Studie vertretene Auffassung, daß reine Tauschverträge im internationalen Handel selten vorkommen. Zugleich wurde zwar die große praktische Bedeutung der Kompensationsgeschäfte gesehen, die Elemente des Tauschvertrages enthalten. Die Gestaltung solcher Verträge erschien jedoch zu vielfältig, als daß diese einer einheitlichen Regelung unterworfen werden könnten; es handelt sich bei ihnen zudem meist um Großgeschäfte, deren Bedingungen von den Vertragsparteien sorgfältig ausgehandelt zu werden pflegen.

Der Ausschuß beschloß jedoch, einzelne für Kompensationsgeschäfte typische Vertragsklauseln — insbesondere solche, die die Zahlungsmodalitäten und die Mängelhaftung betreffen — im Rahmen der beabsichtigten allgemeinen Überprüfung von Vertragsklauseln mit zu behandeln. Das Sekretariat wurde beauftragt, Fühlung mit der ECE aufzunehmen, um deren Erfahrungen namentlich mit Ost-West-Kompensationsgeschäften zu ermitteln.

[...]

Fussnoten

RIW/AWD 1977 S. 314 ff.: vgl. auch davor RIW/AWD 1974 S. 577 ff. und 1976 S. 125 ff.

Text ↑

United Nations Commission on International Trade Law — Yearbook. Bisher sind die Bände I bis VIII (1977) erschienen. Zu beziehen ist das Jahrbuch bei den United Nations, Sales Section, Palais des Nations, Genf.

Text ↑

Gezeichnet haben: Ägypten, Brasilien, Chile, Dänemark, BR Deutschland. Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Madagaskar, Mexiko, Norwegen, Österreich, Panama, Philippinen, Pakistan, Portugal, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Tansania, Tschechoslowakei, Uganda, Ungarn, Vatikan, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire. — Bereits ratifiziert haben: Ägypten, Tansania, Uganda. — Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von wenigstens 20 Staaten ratifiziert ist. Vgl. zum Übereinkommen u. a. Auchter, Europäisches Transportrecht 1979 Hefte 3 und 4; Herber, Schriften des Deutschen Vereins für Internationales Seerecht, Heft В 12 (Hamburg 1978), mit Text.

Text ↑

Vgl. den Text in RabelsZ 1975 S. 343 ff.; dazu Landfermann, RabelsZ 1975 S. 253 ff.

Text ↑

BGBl. 1973 II S. 885.

Text ↑

Abgedruckt in Rechts-Information der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Nr. 100/77 (Köln 1, Postfach 108 007) sowie in der Beilage 12/77 zu den Mitteilungen des Bundesverbandes der Deutschen Industrie; vgl. dazu auch Pirrung, RIW/AWD 1977 S. 513 ff. und Herrmann in der o. a. Veröffentlichung der Bundesstelle für Außenhandelsinformationen.

Text ↑

United Nations Document (General Assembly) A/CN.9./164 vom 24.3. 1979.

Text ↑

United Nations Document (General Assembly) A/CN.9./161 vom 25.4. 1979.

Text ↑

Die Bemerkung von Seidl-Hohenveldern. Das Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der Supranationalen Gemeinschaften, Aufl. 1979, Rdnr. 2114 a, der Schwerpunkt der UNCITRAL-Arbeit liege „noch“ auf der Koordierung, trifft — leider — nicht zu; vgl. auch unten II 11.

Text ↑

Vgl. RIW/AWD 1977 S. 314 Fn. 7.

Text ↑

BGBl. 1973 II S. 886 ff.

Text ↑

So etwa von Magnus, ZRP 1978 S. 129 ff. und Huber in einer eingehenden Würdigung des Entwurfs in RabelsZ 1979 S. 413 ff. Dies war auch das Ergebnis eines Kolloquiums der International Association for Legal Science in Potsdam im August 1979; die dort gehaltenen Referate sollen veröffentlicht werden. Zum Vorentwurf und dessen Geschichte vgl. meine früheren Вerichte (Fn. 1.). insbes. RIW/AWD 1977 S. 814.

Text ↑

Dies ist beim Kaufrecht allerdings wohl auch deshalb der Fall, weil die Haager Kaufrechtsübereinkommen in Deutschland ungewöhnlich eingehend behandelt worden sind; so etwa — neben zahlreichen Aufsätzen — durch die Kommentare von Dölle, Mertens/Rehbinder und Stötter.

Text ↑

BGBl. 1973 II S. 919 ff.

Text ↑

Eine Gefahr, die deshalb besonders schreckt, weil der unklare Geltungsbereich der Haager Übereinkommen einen wesentlichen Mangel dieser Übereinkommen darstellt, der ihre weitere Verbreitung entscheidend behindert hat. Der schon an sich unklare und viel zu weite Anwendungsbereich wurde durch eine Vielzahl von Vorbehalten eingeschränkt; vgl. dazu etwa Dölle/Herber, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht. Vor Artt. 1–8 Rdnrn. 4 ff. und Art. 1 Rdnr. 6 ff.

Text ↑

Für einige dieser Gegenstände hat UNIDROIT Übereinkommensentwürfe vorbereitet, die an UNCITRAL überwiesen wurden, deren Behandlung jedoch nicht vordringlich erscheint, da sie — wegen des engen Zusammenhangs mit Fragen des allgemeinen Zivilrechts und des ordre public — wenig Aussicht auf Annahme haben dürften. Anders verhält es sich nur mit dem UNIDROIT-Entwurf über die Stellvertretung beim Kauf; hierüber hat UNIDROIT in der Zeit vom 28.05. bis 13.06.1979 eine diplomatische Konferenz in Bukarest abgehalten, die jedoch kein Übereinkommen verabschieden konnte, ein bedauerlicher Versuch, der Behandlung durch UNCITRAL vorzugreifen, den zu unterlassen schon die Erfahrungen mit dem (ebenfalls von UNIDROIT so verdienstvoll vorbereiteten) Haager Kaufrecht geraten haben sollten.

Text ↑

Fn. 4.

Text ↑

Der Versuch, schon die Haager Kaufrechtsübereinkommen zugleich zu internem Kaufrecht der EG zu machen, ist gescheitert, nachdem Frankreich die Ratifizierung unterließ — was zumindest jetzt im Hinblick auf die Revision verständlich ist.

Text ↑

Englisch, Französisch. Spanisch, Russisch, Arabisch. Chinesisch. In Deutschland und in vielen anderen Staaten, deren Sprachen nicht Arbeitssprachen der VN sind, werden zudem amtliche Übersetzungen angefertigt und veröffentlicht; dabei wird die deutsche Übersetzung mit den anderen deutschsprachigen Staaten (DDR, Österreich. Schweiz) abgestimmt.

Text ↑

Solche Bedingungen werden seit langem im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der VN (ECE) ausgearbeitet.

Text ↑

Version 4.4-en (2022) ©International Edition CISG.info, 1999–2023