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Das Wiener Welt-Kaufrecht ist im Kommen

Verfasser | Prof. Dr. Roland Loewe

Quelle: Österreichisches Recht der Wirtschaft. 1984. S. 130–137.

Jahr: 1984.

I. Einführung

Das Wiener VN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 geht letztlich auf Vorarbeiten zurück, die 1931 vom Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom (Unidroit), damals einer Institution des Völkerbundes, begonnen wurden. Nach zwei Konferenzen in Den Haag kam es 1964 zu zwei Übereinkommen zur Einführung einheitlicher Gesetze a) über den internationalen Kauf beweglicher körperlicher Sachen und b) über den Abschluß von Kaufverträgen über solche Sachen. Diese Übereinkommen wurden nur von etwa 10 Staaten ratifiziert und stehen zwischen diesen (zB auch in der BRD) in Geltung.

Die Übereinkommen wurden von verschiedenen Staatengruppen (Entwicklungsländer, Skandinavische Staaten, Ostblick, USA) heftig kritisiert, was dann in wesentlichen der Grund für die Schaffung der nunmehr in Wien beheimateten VN-Kommission für das Recht des internationalen Handels (Uncitral) war. Von dieser wurde in zehnjährigen Beratungen einer Arbeitsgruppe der Inhalt der beiden Haager Übereinkommen überholt und zu einem einzigen Übereinkommensentwurf verbunden. Dieser war zunächst Gegenstand einer Diskussion im Plenum der Uncitral, sodann der fünfwöchigen Wiener Kaufrechtskonferenz im Frühjahr 1980. Nicht weniger als 63 Staaten waren durch über 200 Delegierte vertreten. Das von den Vereinten Nationen beigegebene Hilfspersonal umfaßte 300 Personen.

In einem Aufsatz alle Bestimmungen des neuen Welt-Kaufrechts zu erörtern, ist ausgeschlossen. Ich möchte mich im folgenden auf den Geltungsbereich, vor allem den örtlichen Geltungsbereich des Übereinkommens, beschränken, des weiteren auf die Probleme, die durch die Koexistenz des Übereinkommens und des IPR. entstehen; diese beiden Komplexe sind in übrigen unlösbar miteinander verbunden.

Die zitierten Bestimmungen des Übereinkommens werden zürn besseren Verständnis im Anhang zu diesem Aufsatz abgedruckt.

Die Verknüpfung zwischen Geltungsbereich und IPR besteht auf zwei Ebenen:

Zunächst ist es so, daß die Regeln über den Anwendungsbereich eines Übereinkommens zur Privatrechtsvereinheitlichung ihrer Natur nach selbst IPR sind. Denn das IPR bestimmt, welcher Rechtsordnung das materielle Recht für die Beurteilung eines Sachverhalts, der Beziehungen zu mehr als einer Rechtsordnung aufweist, zu entnehmen ist. Die Bestimmungen über den Anwendungsbereich eines Übereinkommens der Art, die uns hier beschäftigen, geben an, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverhalt, der Beziehungen zu mehr als einer Rechtsordnung aufweist, nicht dem IPR und damit den materiellrechtlichen Vorschriften des einen oder des anderen Staates, sondern den materiellrechtlichen Vorschriften des Übereinkommens zu unterwerfen ist. So werden die Vorschriften über den Geltungsbereich des Übereinkommens, indem bestimmte Sachverhalte dem ansonsten anzuwendenden IPR entzogen und einem besonderen Regime, nämlich einem international vereinbarten und mit keiner nationalen Rechtsvorschrift identen Regime unterworfen werden, selbst zu Regeln des IPR.

Wir werden noch sehen — und dies ist eine Besonderheit unseres Übereinkommens, die im übrigen bereits einen Vorläufer in einer Vorbehaltsmöglichkeit der Haager Kaufrechtsübereinkommen 1964 hat —, daß die Anwendung dieser speziellen und konventionellen IPR-Bestimmungen selbst nochmals von anderen IPR-Bestimmungen abhängen kann, diesmal allerdings von nationalen Konfliktsnormen.

Wenn gesagt wurde, daß die Umschreibung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens als IPR anzusehen ist, so gilt das nicht nur für die Bestimmungen über den örtlichen Anwendungsbereich, sondern, um die Tragweite der letzteren zu definieren, auch für die Vorschriften über den sachlichen Anwendungsbereich.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

Zunächst ist festzustellen, daß das Wort „Kauf“ im Übereinkommen nur dadurch definiert wird, daß an verschiedenen Stellen die einzelnen Ansprüche und Pflichten des Verkäufers und des Käufers angeführt werden. Man kann jedoch voraussetzen, daß dieser Begriff überall im wesentlichen im Sinn eines Austausches von üblichen und allgemein angenommenen Zahlungsmitteln gegen Güter, die nicht solche Zahlungsmittel sind, verstanden wird. Die Art. 2 und 3 des Übereinkommens ziehen nur eine Trennlinie für die Fälle, in denen es fraglich sein kann, ob ein solcher Austausch vorliegt, bzw. schließen aus praktischen Gründen Geschäfte, die unbestreitbar Kaufcharakter haben, dennoch vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus.

Zum Unterschied von den Redaktoren der Kaufrechtsübereinkommen 1964 waren die des Übereinkommens 1980 übereinstimmend der Auffassung, daß ihr Rechtsvereinheitlichungswerk für den „großen“ internationalen Handel gemacht sei und nicht für unbedeutende Einkäufe gelten solle, die Ausländer irgendwo als Konsumenten vornehmen. Dieses Konzept liegt bereits, wenn auch in etwas anderer Formulierung, dem ersten von der Uncitral geschaffenen Übereinkommen über den Warenkauf, nämlich dem Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf 1974, zugrunde. Warenkäufe für den persönlichen Gebrauch, den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt unterliegen daher nicht dem Übereinkommen von 1980. Sie unterliegen diesem Übereinkommen nichtsdestoweniger doch, wenn der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt vor oder bei Abschluß des Vertrages nicht wußte oder nicht wissen mußte, daß die Waren zum Zweck eines solchen Gebrauchs gekauft wurden. Diese Einschränkung der Ausnahme, die eine Ausdehnung des Geltungsbereiches mit sich bringt, soll der Rechtssicherheit dienen. Die Parteien sollen im vorhinein wissen, welchen Normen ihre Beziehungen unterworfen sein werden. Aber nur der Käufer weiß mit Sicherheit, zu welchem Zweck er kauft. Hat das Geschäft für den Verkäufer unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Ausmaßes, den Anschein einer kaufmännischen Transaktion, also eines Warenkaufs, obwohl es sich in Wirklichkeit um einen Konsumentenkauf handelt, so soll es Sache des Käufers sein, den Verkäufer hievon in Kenntnis zu setzen, wenn er wünscht, daß das Geschäft nicht dem Übereinkommen unterliegen soll. Gleiches gilt allerdings nicht im umgekehrten Sinn. Wird die Ware — trotz gegenteiligen Anscheines — für einen Gebrauch gekauft, der weder der Person noch der Familie noch dem Haushalt zuzurechnen ist, somit also einem kaufmännischen Zweck, so ist es unbeachtlich, ob dies der Verkäufer weiß oder nicht weiß: unter diesen Voraussetzungen ist das Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendung allenfalls gemäß Art. 6 durch Vereinbarung ausgeschlossen.

Nach Art. 2 sind auch andere Käufe vom sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, dies aus unterschiedlichen Gründen:

Käufe bei Versteigerungen und solche auf Grund einer Beschlagnahme oder sonst eines Auftrages des Gerichts sind offensichtlich deswegen ausgeschlossen, weil sich einerseits der Verkäufer und der Käufer nicht ausreichend kennen um zu beurteilen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Übereinkommens zutreffen oder nicht, andererseits, weil diese Käufe eine so klare und so starke Beziehung zu dem Ort haben, an dem sie stattfinden, daß es wenig sinnvoll wäre, sie einem anderen Recht als dem dieses Ortes, ja selbst einem internationalen Recht, zu unterwerfen.

Der Ausschluß der Käufe von Wertpapieren und Geldsorten berücksichtigt das Vorhandensein bestimmter internationaler Übereinkommen insbesondere hinsichtlich Wechsel und Scheck, aber auch die Tatsache, daß diese Geschäfte sehr oft eher als Tausch- denn als Kaufverträge angesehen werden können.

See- und Binnenschiffe, Luftkissenfahrzeuge und Luftfahrzeuge haben, soweit es sich um Einheiten einer gewissen Größe handelt, einen Registrierungsort, dessen Recht nach der überwiegenden Meinung für sie maßgebend zu sein hat. Hier einen Unterschied zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Fahrzeugen zu machen, hätte, im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen von den Eintragungsvoraussetzungen, international zu außerordentlich großen Komplikationen geführt. Aus diesem Grund hat man sich — nach sehr langen Diskussionen — bereits für das Verjährungsübereinkommen entschlossen, diese Beförderungsmittel selbst insoweit auszunehmen, als sie nicht eingetragen sind. Das Kaufrechtsübereinkommen folgt in diesem Belang dem Verjährungsübereinkommen.

Schließlich und endlich ist die hinsichtlich des elektrischen Stroms vorgesehene Ausnahme das Überbleibsel einer früheren Konzeption, die vor allem in den Übereinkommen 1964, somit vor Ausschluß der Konsumentenkäufe, durch den Ausdruck „Kauf beweglicher körperlicher Gegenstände“ zum Ausdruck gekommen ist. Man hat damals den elektrischen Strom als nicht körperlich, Gas hingegen zum Beispiel als körperlich angesehen. Dieser Gedankenrichtung folgend war der elektrische Strom auch keine „Ware“, die dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen zu unterstellen war.

Der Kaufvertrag kann aus vielen Gesichtspunkten betrachtet werden. Am wichtigsten ist sicher die Festlegung der daraus entspringenden Rechte und Pflichten der Parteien. Macht eine Partei aber einen Anspruch aus einem Kaufvertrag geltend, so behauptet die andere Partei sehr oft, daß entweder kein Kaufvertrag geschlossen, oder daß zwar ein Kaufvertrag geschlossen, dieser aber aus einem bestimmten Grund nicht rechtswirksam sei. Das Übereinkommen 1980 regelt zwar den Abschluß des Kaufvertrages, nicht aber die Voraussetzungen für seine Gültigkeit. Historischer Grund hiefür ist, daß der wesentlich ältere Entwurf des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom (Unidroit) über den Abschluß bereits Grundlage der Verhandlungen in Den Haag im Jahre 1964 und des dabei geschlossenen Schwesterübereinkommens des Übereinkommens über den Kauf beweglicher körperlicher Gegenstände war, während ein Entwurf des Unidroit über die Gültigkeit von Kaufverträgen erst viel später fertiggestellt wurde und daher nicht mehr in das Wiener Kaufrechtsübereinkommen eingearbeitet werden konnte.

Festzuhalten ist im übrigen, daß sowohl Zustandekommen als auch Gültigkeit von Verträgen allgemeine Probleme sind, bei denen es kaum Unterschiede zwischen Kaufverträgen und anderen Verträgen gibt. Man hätte sie daher, im Rahmen der internationalen Gemeinschaft, in allgemeinerer Form für alle Handelsgeschäfte einem einzigen Übereinkommen unterwerfen können; vielleicht wird dies eines Tages geschehen.

Wenn man sich schon mit dem sachlichen Anwendungsbereich beschäftigt, so muß auch erwähnt werden, daß Art. 4 in klarer, wenn auch vielleicht unnötiger Weise bestimmt, daß das Übereinkommen „außer im Fall einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung“ weder die Gültigkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen, noch die Gültigkeit von Bräuchen oder die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an den verkauften Waren haben kann, betrifft. Was die Gültigkeit anlangt, scheint sich die Anführung ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen auf die äußerst komplizierte Kompromißregelung der Art. 11, 12 und 96 zu beziehen, die das Fehlen oder das „Fehlen des Fehlens" von Formvorschriften, insbesondere das Erfordernis der Schriftform, betrifft. Nähere Betrachtungen über diesen Gegenstand würden jedoch den Rahmen der Ausführungen überschreiten. Die Frage des Eigentums an den Waren könnte als in den Art. 30 und 41 bis 43 berührt angesehen werden; diese Artikel betreffen die Pflicht, das Eigentum an der verkauften Ware zu übertragen, und die Rechte und Ansprüche Dritter auf diese Ware.

Schließlich sagt Art. 5, daß sich das Übereinkommen auch nicht auf die Haftung des Verkäufers für Tod oder Körperverletzung bezieht, die irgend jemand durch die Waren zugefügt werden. Diese Bestimmung ist im wesentlichen durch die Vertragskonstruktion der Erzeugerhaftung in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen notwendig geworden.

III. Örtlicher Anwendungsbereich

Grundvoraussetzung für die territoriale Anwendung des Übereinkommens ist, daß die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben. Das Übereinkommen erläutert nicht näher, was es unter einer „Niederlassung“ versteht. Es sagt aber etwas darüber aus, welche von mehreren Niederlassungen ein und desselben Käufers oder Verkäufers zur Beurteilung dieser territorialen Anwendbarkeit heranziehen ist. Art. 10 lit a gibt hier jener von mehreren Niederlassungen den Vorzug, die die nächste Beziehung mit dem Vertrag und seiner Erfüllung hat, dies unter Berücksichtigung der Umstände, welche die Parteien zu irgend einem Zeitpunkt vor oder bei Vertragsabschluß kannten oder mit denen sie gerechnet hatten. Die Formulierung ist offensichtlich flexibel genug, um dem Richter, der in Ansehung der geographischen Verhältnisse schließlich zu entscheiden hat, ob das Übereinkommen anzuwenden ist oder nicht, die Beurteilung, welche Niederlassung einer Partei die engste Beziehung mit der Sache hat, zu ermöglichen. Keine Rolle spielt, ob diese Niederlassung die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung ist. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß die Bestimmung auf eine Situation, in der die „Niederlassungen“ eigene Rechtspersönlichkeit haben oder verschiedenen Rechtsträgern angehören, nicht anwendbar ist: hier hat der Verkäufer Verkäufer und der Käufer Läufer zu bleiben.

Das Übereinkommen schließt zwar von seinem sachlichen Anwendungsbereich die Verbraucherkäufe aus, nicht jedoch alle Käufe zwischen Personen, die keine Niederlassung haben. Hiebei wird es sich oft nur um eine Frage der Auslegung des Begriffes der „Niederlassung“ handeln, die, wie bereits gesagt, im Übereinkommen nicht definiert ist und die jeder Richter die Tendenz haben wird, nach den Kriterien der Rechtsordnung zu beurteilen, die ihm vertraut ist. Hat eine Partei keine Niederlassung, so tritt nach Art. 10 lit b an deren Stelle der gewöhnliche Aufenthalt der Partei. Allerdings kann auch der Inhalt des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ von Land zu Land verschieden sein. Immerhin wurde in vielen Rechtsvorschriften auf diesen Begriff abgestellt, tun. die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus dem mehr verrechtlichten und von einem Staat zum anderen völlig verschiedenen Begriff des „Wohnsitzes“ ergeben. Der Wohnsitzbegriff wird ja auch dadurch kompliziert, daß in vielen Rechtssystemen Willenselemente der betreffenden Person, nämlich die Absicht, ihren tatsächlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort beizubehalten oder dorthin zurückzukehren, einbezogen sind. Die sehr interessanten Arbeiten des Europarats über die Begriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ haben diesbezüglich zur Empfehlung des Ministerkomitees (72) 1 dieser Institution vom 18. 1. 1972 geführt (s ÖJZ 1974, 144). Der österreichische Gesetzgeber ist dem in § 66 Abs 2 JN neu gefolgt. Aus dem Bestehen der europäisch-regionalen Empfehlung oder ihres Niederschlages in einzelnen Rechtsordnungen (so sogar dem neuen Recht der Seychellen) Schlüsse auf die Absichten zu ziehen, die bei der Abfassung des Übereinkommens der Vereinten Nationen maßgeblich waren, wäre jedoch verfehlt.

Wenn für die Anwendung des Übereinkommens notwendig ist, daß die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, so erlaubt dennoch Art. 94 den Staaten die Fiktion, im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens ihre Gebiete nicht als die Gebiete verschiedener Staaten anzusehen. Dieser Artikel gibt nämlich zwei oder mehreren Vertragsstaaten, die auf den vom Übereinkommen geregelten Gebieten gleiche oder ähnliche Rechtsvorschriften an wenden, die Möglichkeit zu erklären, daß das Übereinkommen nicht auf Kaufverträge oder den Abschluß von Kaufverträgen anzuwenden sein soll, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung — oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt — in diesen Staaten haben. Die Erklärungen können von den betreffenden Staaten gemeinsam oder einseitig, aber jeweils nur mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Die Erklärung ist sogar für das Verhältnis zu einem Staat zulässig, der noch nicht dem Übereinkommen angehört und der aus diesem Grund die komplementäre Erklärung nicht abgeben kann. Wird der zuletzt genannte Staat aber Mitglied des Übereinkommens und gibt er nicht seinerseits innerhalb angemessener Zeit die entsprechende Erklärung zugunsten des anderen Staates ab, so wird der von diesem angemeldete Ausschluß gegenstandslos.

Weiter oben war im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Verbraucherkäufe in Art. 2 von der im Übereinkommen zum Ausdruck kommenden Tendenz, die Parteien den Rechtsvorschriften zu unterwerfen, deren Anwendung von ihnen erwartet wird, die Rede. Diese Zielrichtung zeigt sich auch in Art. 1 Abs 2, wonach der Umstand, daß die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, unbeachtlich sein soll, wenn dieser Umstand sich weder aus dem Vertrag noch aus den Vorverhandlungen zwischen den Parteien noch aus Mitteilungen ergibt, die diese Parteien irgendwann vor oder bei dem Abschluß des Vertrages gemacht haben.

Die unterschiedliche Optik dieser beiden ähnlich anmutenden Regelungen, nämlich der des Art. 2 über Konsumentenkäufe und der des Art. 1 über die Nichtanwendung des Übereinkommens bei Unkenntnis der Parteien des Umstandes, daß ihre Niederlassungen sich in verschiedenen Staaten befinden, muß unterstrichen werden. Art. 2 geht in seiner die Anwendung des Übereinkommens ausschließenden Wirkung viel weniger weit als Art. 1 Abs 2. So wird als Regelfall vermutet, daß der Verkäufer weiß, ob die Ware für den persönlichen, familiären oder Hausgebrauch oder, im Gegenteil, zu einem anderen Zweck, insbesondere einem kommerziellen Zweck, gekauft wird, während Art. 1, wonach das Übereinkommens mangels entsprechender Information der Parteien über die Lage ihrer Niederlassungen in verschiedenen Staaten nicht anzuwenden sein soll, keinerlei Vermutung dieser Art. beinhaltet. Vielmehr müssen die Parteien sich dieses Umstandes, nämlich der Niederlassungen in verschiedenen Staaten, bewußt sein und — darüberhinaus — diese Kenntnis auf ganz bestimmte Weise erworben haben, nämlich aus dem Vertragsinhalt, aus dem Vertragsabschluß vorangehenden Verhandlungen oder aus von den Parteien (und nicht von einem Dritten) erteilten Auskünften, und dies alles spätestens bei Vertragsabschluß. Es muß jedoch angemerkt werden, daß — außer bei Geschäften, die wegen des Ausschlusses der Konsumentenkäufe nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens gelangen — Fälle, in denen die Parteien voneinander den Ort der Niederlassung, oder, bei Fehlen von Niederlassungen, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht kennen, sehr selten sein werden.

Eher theoretisch dürfte auch die Hypothese sein, in der eine der Parteien auf Grund der ihr erteilten Auskünfte der anderen um das internationale Element weiß, die andere Partei aber nicht. Derartige Situationen wurden auch weder bei den Vorverhandlungen noch bei der Konferenz selbst erörtert. Selbstverständlich könnte man argumentieren, daß die in Kenntnis des internationalen Elements befindliche Partei nach den Regeln des Übereinkommens verpflichtet sein sollte, die unwissende Partei jedoch nicht. Einer solchen Lösung könnte jedoch schon deswegen nicht das Wort gesprochen werden, weil die Unkenntnis einer der Parteien nicht notwendigerweise die Folge einer „zu bestrafenden“ Nachlässigkeit der anderen Partei sein muß, insbesonders aber deswegen, weil absolut nicht gesagt ist, daß das Regime des Übereinkommens in einem bestimmten Streitfall für die eine oder die andere der Parteien günstiger oder weniger günstig sein wird als das sonst anzuwendende nationale Recht. Es scheint daher eher, daß die Anwendung des Übereinkommens nicht „relativ“ sein kann, sondern daß dieses immer für beide Parteien gleichermaßen gelten muß. Und da es sich trotz der negativen Formulierung in Art. 1 Abs 2 um eine zusätzliche positive Anwendungsbedingung handelt, müßte die Unkenntnis auch nur einer der Parteien hinsichtlich der Belegenheit der Niederlassungen oder gewöhnlichen Aufenthalte in verschiedenen Staaten zur Nichtanwendung des Übereinkommens führen.

Sind die Grundvoraussetzungen der Niederlassung — oder des gewöhnlichen Aufenthalts — der Parteien in verschiedenen Staaten realisiert, so ist es darüberhinaus noch erforderlich, daß zur Unterstreichung der engen Anknüpfung der Angelegenheit mit den Staaten, die das Übereinkommen angenommen haben, eine weitere Frage bejaht wird. Diese zusätzliche Voraussetzung ist alternativ formuliert. Es ist nämlich nötig, daß entweder beide Staaten der Niederlassungen oder gewöhnlichen Aufenthalte Vertragsstaaten sind oder daß das IPR des Staates des befaßten Gerichts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt.

Die erste dieser Voraussetzungen ist relativ einfach. Ein Vertragsstaat ist ein Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat oder der ihm beigetreten ist. Art. 91 stellt der Ratifikation die „Annahme“ und die „Genehmigung“ gleich; es handelt sich um eine bloße Frage der Terminologie einzelner Verfassungsrechte.

Eine gewisse Schwierigkeit, die für Bundesstaaten besteht, wird in Art. 93 behandelt. Danach kann ein Vertragsstaat, der zwei oder mehrere territoriale Einheiten mit verschiedenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kaufrechts besitzt, erklären, daß das Übereinkommen in allen seinen Gebietsteilen oder nur in einem oder mehreren derselben angewendet werden wird. Er kann seine Erklärung auch später ändern. Die Teile des Staatsgebiets, in denen auf Grund einer solchen Erklärung das Übereinkommen nicht gilt, werden als „nicht vertragsschließende Gebiete“ angesehen. Das bedeutet, daß die Niederlassung oder der gewöhnlichen Aufenthalt einer der Parteien in einem solchen Gebiet nicht als in einem Vertragsstaat gelegen anzusehen ist.

IV. Internationales Privatrecht

Die zweite der alternativ vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen führt zu wesentlich größeren Problemen.

Was ist darunter zu verstehen, daß das IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt?

Die Antwort ist, daß der Richter zunächst so vorzugehen hat, als ob das Übereinkommen nicht vorhanden wäre. Er muß, gleichgültig ob es sich um den Abschluß eines Kaufvertrages oder die Rechtsfolgen dieses Abschlusses zwischen Parteien mit Niederlassungen oder gewöhnlichen Aufenthalten in verschiedenen Staaten handelt, feststellen, welches nationale Recht auf den ihm unterbreiteten Streitfall anzuwenden wäre.

Eine Zweitfrage, die sich diesbezüglich ergibt, ist folgende: Wir wissen, daß in einer gewissen Anzahl von Staaten das IPR und ebenso das allenfalls von diesem bezeichnete ausländische Recht vonamtswegen anzuwenden ist, während in anderen Staaten der Richter immer nach seinem innerstaatlichen materiellen Recht voragehen hat, es sei denn, die Parteien hätten auf der Grundlage des IPR die Anwendung ausländischer Rechte begehrt. Art. 1 Abs 1 lit b des Übereinkommens basiert offensichtlich auf dem zuerst genannten System, da ansonst das IPR nicht zur Anwendung käme und selbst der Richter eines Vertragsstaates immer sein innerstaatliches Recht anwenden dürfte; nur auf Antrag einer der Parteien hätte der Richter das anzuwendende Recht zu suchen und, sollte diese Prüfung die Anwendbarkeit des Rechtes seines eigenen Landes ergeben, nicht dieses Recht, sondern das Übereinkommen anzuwenden. Dieses Argument unterstützt die These, daß die Bestimmungen über den Anwendungsbereich des Übereinkommens, wie zu Beginn gesagt wurde, selbst IPR-Bestimmungen sind, aber solche, zu deren Anwendung sich die Mitgliedstaaten, gleich ob auf diese Anwendung abzielende Anträge gestellt werden, staatsvertraglich verpflichtet haben. Daher unterliegt es keinem Zweifel, daß die Vertragsstaaten das Übereinkommen vom amtswegen und — zum Beispiel im Fall des Buchstaben a, wo es sich um die Beziehungen zwischen Parteien mit Niederlassungen in Vertragsstaaten handelt — nicht nur auf Antrag anzuwenden haben.

Das befaßte Gericht hat somit auf der Grundlage seines eigenen IPR das anzuwendende Recht zu suchen, wobei auch die allgemeinen Bestimmungen dieses IPR über die Rück- bzw. Weiterverweisung anzuwenden sind. Zu diesem Zweck muß es auch das ausländische IPR in seiner ursprünglichen Form anwenden. Verweist das ausländische IPR auf das Recht eines dritten Staates und ist die Weiterverweisung nach dem IPR des ersten Staates zu befolgen, so ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem weiterverweisenden Recht um das eines Vertragsstaates oder eines Nichtvertragsstaates handelt und, im ersteren Fall, ob dieser Vertragsstaat von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 1 Abs 1 lit b (die etwas später besprochen werden wird), Gebrauch gemacht hat. Erst wenn das ursprünglich befaßte Gericht festgestellt hat, welches Recht im Fall des Nichtvorhandenseins des Übereinkommens anzuwenden wäre, hat die Entscheidung, das Übereinkommen anzuwenden oder nicht anzuwenden, danach zu ergehen, ob der Staat, dessen Recht anzuwenden wäre, ein Vertragsstaat (im obigen Sinn) ist oder nicht.

Da die Anwendung des Art. 1 Abs 1 lit b voraussetzt, daß das diese Bestimmung anwendende Gericht das eines Vertragsstaates ist, und da man annehmen kann, daß sich die Parteien fast ausschließlich an die Gerichte des einem oder des anderen der beiden Staaten wenden werden, in denen sie ihre Niederlassungen haben, würde die Bestimmung die Geltung des Übereinkommens für mindestens die Hälfte der vor Gerichten von Vertragsstaaten anhängig gemachten Streitigkeiten aus internationalen Käufen garantieren, dies deshalb, weil in jedem Fall, in dem die international-privatrechtliche Prüfung zur Anwendung des materiellen Rechts des Staates des befaßten Gerichts führte, nicht dessen internes Recht, sondern das Übereinkommen anzuwenden wäre. Die Annahme des Übereinkommens durch eine wachsende Zahl von Staaten würde die Häufigkeit der Kaufverträge noch steigern, für welche die „IPR-Regel“ zur Anwendung käme; diese würde — theoretisch — überflüssig werden, sobald alle Staaten der Welt dem Wiener Übereinkommen angehören. In diesem Fall würden alle internationalen Käufe schon von lit a erfaßt werden.

Aus obigem folgt, daß mindestens so lange, wie die Anzahl von Nicht-Mitgliedstaaten relativ bedeutend bleibt, die Wirksamkeit der „IPR-Regel“ der lit b weit über jene der lit a hinausgehen wird.

Die Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 95, die ganz am Ende der Wiener Konferenz beschlossen wurde, bedeutet daher eine sehr wesentliche Beeinträchtigung des von der Konferenz selbst angestrebten Zweckes, nämlich der Absicht, den Welthandel, soweit es um Kaufverträge geht, einem einzigen Recht zu unterstellen. Nach diesem Art. 95 kann jeder Staat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigung«- oder Beitrittsurkunden erklären, daß er an Art. 1 Abs 1 lit b nicht gebunden sein will, dh daß er das Übereinkommen nur in den Fällen der lit a, somit nur dann anwenden wird, wenn der Kauf ausschließlich zwischen Vertragsstaaten stattfindet.

Nichtsdestoweniger können diejenigen, die die Vorbehaltsmöglichkeit verlangt und auch bekommen haben, folgende These aufstellen: Wegen der Erklärung des Vorbehalts durch einen Vertragsstaat kann sich kein anderer Vertragsstaat beschwert erachten, weil der Vorbehaltsstaat ihm gegenüber nach wie vor das Übereinkommen anzuwenden verpflichtet ist. Selbstverständlich kann sich auch ein Nichtvertragsstaat nicht aus dem Grund beschwert erachten, weil der Vorbehaltsstaat in bestimmten Fällen, in denen sein IPR die Beziehung der Angelegenheit zu seinem eigenen Gebiet für stärker erachtet als zu dem des Nichtvertragsstaates, sein eigenes internes Recht und nicht das Übereinkommen anwendet. Sollten die Handelstreibenden dieses Nichtvertragsstaates es wirklich vorziehen, im Vorbehaltsstaat dem Übereinkommen, das sie vielleicht doch besser kennen, als dem für sie fremden Recht des Vorbehaltsstaates unterworfen zu werden, so können diese Handelstreibenden ja auf ihren Heimatstaat einwirken, damit er das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt; nach dieser Ratifikation oder diesem Beitritt würde es sich um Beziehungen zwischen zwei Vertragsstaaten handeln, für welche der vom anderen Staat erklärte Vorbehalt bedeutungslos wäre.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß Art. 6 es den Parteien gestattet, die Anwendung des Übereinkommens oder — mit Ausnahme eines einzigen Artikels, der die Form des Kaufvertrages betrifft — irgendeine Bestimmung desselben auszuschließen oder in ihren "Wirkungen zu ändern. Zweifellos eröffnet diese Bestimmung einige Fragen, die aber nicht unbedingt mit solchen des IPR verknüpft sind. Umgekehrt kommt aber das IPR ins Spiel, wenn das Übereinkommen nicht auf Grand seiner eigenen Bestimmungen über den örtlichen oder über den sachlichen Anwendungsbereich anwendbar ist, jedoch die Parteien die Anwendung des Übereinkommens — zur Gänze oder zum Teil — vereinbaren. Die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung richten sich ausschließlich nach dem Recht des befaßten Gerichts einschließlich des IRR. Die Lösung wird meistens in die Richtung gehen, daß die materiellen Vorschriften des Übereinkommens auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien anzuwenden sein werden, dies jedoch vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des sonst anzuwendenden Rechts und vorbehaltlich des ordre public des Rechtes des Staates des befaßten Gerichts. Allerdings kann dieser ordre public jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Staat des angerufenen Gerichts selbst Vertragsstaat ist. Denn Rechtsregeln, die dieser Staat auf bestimmte Streitigkeiten anzuwenden vertraglich versprochen hat, können nicht in demselben Staat als mit den Grundwertungen seiner Rechtsordnung unvereinbar angesehen werden, es sei denn, diese Unvereinbarkeit würde ausschließlich in der Ausdehnung des Systems auf den betreffenden Rechtsstreit liegen, was einen nur schwer vorstellbaren Sachverhalt zur Grundlage haben müßte.

Allerdings muß man damit rechnen, daß in der ersten Zeit die Anwendung der Regeln des Übereinkommens oft nach dessen Art. 6 wird abbedungen werden. Wirtschaftlich stärkeren Vertragsparteien wird es gelingen, die von ihnen erwarteten Vorteile des Rechts ihres eigenen Staates gegen das Weltrecht durchzusetzen. Allmählich wird dieses aber in die Überlegungen der Wirtschaftstreibenden und in die Kenntnisse der Juristen einziehen. So hat es den Anschein, als ob — auf lange Sicht — auf dem wichtigsten Sektor des kommerziellen Lebens das Rechts-Babel durch das Wiener Übereinkommen überwunden würde.

V. Ausblick

Alle Anzeichen deuten darauf hin, daß hier die bedeutendste Privatrechtsvereinheitlichung aller Zeiten und zwar rund um die Welt stattfinden wird, dies in einem Augenblick, in dem die Zeichen wahrlich nicht auf Gemeinsamkeit und Opfer-Bringen für die Schaffung von Einheitsrecht gestellt sind. Der Erfolg wird eine Synthese ökonomischer Vorteile und genau dosierten juristischen Einfühlungsvermögens darin sein, was jedem einzelnen Staat an „Rechtsüberfremdung" gerade noch zugemutet werden kann.

Das Übereinkommen stand nur bis zum 30. 9. 1981 zur Unterzeichnung offen (Art. 91). Zu dieser Zeit haben unterzeichnet: Chile, China, CSSR, Dänemark, BRD, DDR, Finnland, Frankreich, Ghana, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Singapur, Ungarn, USA, Venezuela.

Nun werden die Ratifikationen durch die Signatarstaaten erwartet (bisher Frankreich und Lesotho) sowie die Beitritt der Staaten, die nicht rechtzeitig ratifiziert haben (bisher Argentinien).

Man weiß, daß sowohl die europäischen, als auch die meisten westeuropäischen Staaten, desgleichen die USA und viele Entwicklungsländer Ratifikation bzw. Beitritt vorbereiten. Allenthalben werden Kolloquien, Symposien etc abgehalten, um vor allem die Wissenschaft, aber auch die Richter, Anwälte und sonstigen Praktiker einzubinden. Eine derartige Veranstaltung der österreichischen Hochschulen in Baden bei Wien hat die fast einhellige Bejahung des neuen Weltrechts gebracht. Die parlamentarische Behandlung in Österreich wird etwa zu Beginn des Jahres 1984 in die Wege geleitet werden können, des Jahres, in dem das Übereinkommen voraussichtlich auf Grund des Vorliegens der von seinem Art. 99 hiefür geforderten zehn Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft treten wird. Es wird nach und nach Weltrecht werden.

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