Vienna Convention — Online-Library
Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG
Online-Library
Navigation
introduction
CISG.info
Instructions
Our library was previously available at cisg-library.org

Since 2022, the online collection has been continued as part of CISG.info

The new address is: cisg.info/cisg-library
Projects
CISG: 20 Years
CISG: 25 Years
vienna.CISG.info
CISG in Russian

Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht — Teil 2

Prof. Dr. Burghard Piltz

Veröffentlicht in:

Neue Jurustische Wochenschrift 1994. S.1101–1106

S. 1101–1103, 1104–1106

S. 1104

nicht, wenn eine Partei des Kaufvertrages in Argentinien, Chile, China, Estland, Rußland, Ukraine, Ungarn oder Weißrußland ansässig ist, da diese Staaten von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 96 CISG Gebrauch gemacht haben (37). Im Verhältnis zu diesen Staaten erschließen sich die zu beachtenden Förmlichkeiten aus deutscher Sicht über Art. 11 EGBGB (38).

II. 3. Primärpflichten des Verkäufers und des Käufers

Art. 30 CISG faßt die Pflichten des Verkäufers zusammen. Die gerichtliche Praxis beschäftigte in diesem Zusammenhang ausschließlich die Konkretisierung des Lieferortes. Vorbehaltlich besonderer Umstände ist der Ort, an dem der Verkäufer seine Pflichten zu erfüllen hat, nach Art. 31 CISG regelmäßig im Land des Verkäufers zu lokalisieren (39). Entgegen der Annahme der Rechtsprechung (40) wird für den Regelfall jedoch von einem Beförderungsverkauf i. S. des Art. 31lit. a CISG auszugehen sein (41). Art. 31 CISG ist allerdings nicht einschlägig, wenn der Verkäufer die Lieferung an einem anderen bestimmten Ort vorzunehmen hat. So verpflichtet die Klausel "frei Haus" den Verkäufer, die Ware auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr bei dem Käufer anzuliefern (42).

Die Pflichten des Käufers sind in Art. 53 CISG zusammengestellt. Im Vordergrund steht die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Ist der Preis in italienischer Währung vereinbart, steht dem Verkäufer kein Anspruch auf Bezahlung in deutscher Währung zu (43). Ansonsten hatte sich die Praxis insbesondere mit dem Zahlungsort und der Zahlungsfälligkeit auseinanderzusetzen. Vorbehaltlich anderer Abreden oder Gebräuche und vorbehaltlich einer vereinbarten oder von dem Verkäufer nach Art. 58 I S. 2 oder II verfügten Zug-um-Zug-Zahlung ist der Kaufpreis - anders als nach §§ 269, 270 BGB - an der Niederlassung des Verkäufers zu leisten (Art. 57 I lit. a CISG). Hieraus folgt i. V. mit § 29 ZPO oder Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ein Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers für die Kaufpreiszahlungsklage gegen den Käufer (44). Die Fälligkeit des Kaufpreises beurteilt sich in erster Linie nach den zwischen den Parteien getroffenen Abreden oder zu beachtenden Gebräuchen (vgl. Art. 58 I 1. Halbs. CISG) und setzt vorbehaltlich einer Zug-um-Zug-Abwicklung voraus, daß dem Käufer die Ware an dem maßgeblichen Lieferort zur Verfügung gestellt worden ist (45). Die Einigung über die Begebung eines Wechsels beinhaltet grundsätzlich die zinslose Stundung des Kaufpreises bis zur Wechselfälligkeit (46). Die Aussage, daß bei Gewährung einer Zahlungsfrist aufgrund der im internationalen Handel geltenden Gebräuche ohne weiteres Zinsen zu entrichten seien (47), ist nicht näher belegt.

Jede Partei kann die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen (Zurückhalterecht), wenn die Nichterfüllung eines wesentlichen Teils der Pflichten der anderen Partei zu erwarten oder eingetreten ist (Art. 71 CISG). Das Zurückhalterecht setzt nicht voraus, daß eine wesentliche Pflichtverletzung i. S. des Art. 25 CISG durch die andere Partei droht. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, daß die Erfüllung eines wesentlichen Teils der Pflichten der anderen Partei in Frage steht, so daß geringfügige Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsprogramm keine Zurückhaltung rechtfertigen. Die Schlechtlieferung nur einer geringen Teilmenge (420 kg von insgesamt gelieferten 22400 kg) gibt daher kein Zurückhalterecht (48). Nach Art. 71 III CISG ist die ein Zurückhalterecht ausübende Partei zudem gehalten, die Aussetzung der Erfüllung sofort der anderen Partei anzuzeigen. Diese Anzeige ist jedoch nicht Voraussetzung für die Ausübung des Zurückhalterechtes (49), sondern lediglich eine Nebenpflicht des Zurückhaltenden, deren Nichtbeachtung schadensersatzpflichtig macht (50).

II.4. Pflichtverletzungen des Verkäufers

Zur Erhaltung der Ansprüche wegen Lieferung vertragswidriger Ware obliegt es dem Käufer, die angelieferte Ware innerhalb kurzer Frist zu untersuchen (Art. 38 CISG) und Vertragswidrigkeiten innerhalb angemessener Frist dem Verkäufer anzuzeigen (Art. 39 CISG). Das UN-Kaufrecht regelt nicht den Umfang der von dem Käufer vorzunehmenden Untersuchung (51). Da die Untersuchung dem Käufer Aufschluß geben soll, ob eine Vertragswidrigkeitsanzeige geboten ist, ist die Untersuchung auf die nach den Umständen erkennbaren Unzulänglichkeiten der Ware auszurichten. Unsaubere Nahtverarbeitungen, unterschiedliche Blattgrößen sowie Abfärbungen bei Schuhen sind durch die Untersuchung feststellbar (52). Sind bereits bei vorangegangenen Lieferungen Vertragswidrigkeiten aufgetaucht, ist eine um so gründlichere Untersuchung geboten (53).

Während die Untersuchung innerhalb kurzer Frist vorzunehmen ist, räumt das UN-Kaufrecht für die Anzeige der Vertragswidrigkeit einen angemessenen Zeitraum ein. Die Gerichte waren mehrfach gehalten, zu diesen Fristen Stellung zu nehmen:

Ohne Differenzierung nach kurzer Untersuchungs- und angemessene Anzeigefrist erfolgt eine 16 Tage nach Erhalt von Schuhen ausgebrachte Rüge wegen erkennbarer Mängel zu spät (54;)

eine Rüge 8 Tage nach Vorlage des Berichts des Sachverständigen ist fristgerecht (55;)

die Untersuchung von Schuhen am Tage der Lieferung und die Rüge am Tag danach sind fristgemäß (56);

eine Rüge 21/2 Monate nach Aufdecken der Vertragswidrigkeit bei Schuhen ist nicht fristgerecht (57);

eine Rüge von Mindermengen (Einlegegurken) nach 7 Tagen ist verspätet und hat zur Folge, daß der Käufer zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet ist (58).

Nach Art. 39 I CISG ist der Käufer gehalten, die Vertragswidrigkeit nicht nur innerhalb angemessener Frist anzuzeigen, sondern dabei auch die Art der Abweichung genau zu bezeichnen. Der Hinweis auf "schlechte Verarbeitung und Paßform" ist zu pauschal und begründet daher keine ordnungsgemäße Rüge (59).

Bei Lieferung vertragswidriger Ware sowie bei sonstigen Leistungsstörungen des Verkäufers stehen dem Käufer die in Art. 45 CISG angesprochenen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

S. 1105

Danach ist der Käufer unter anderem berechtigt, den Kaufvertrag aufzuheben, wenn die Leistungsstörung des Verkäufers eine wesentliche Pflichtverletzung ausmacht (Art. 49 I lit. a CISG) (60). Kann der Käufer nicht dartun, daß die letztlich nicht einwandfreie Ware für ihn nicht zumutbar verwertbar ist, fehlt es an einer die Vertragsaufhebung rechtfertigenden wesentlichen Vertragsverletzung. Der Verkäufer ist in diesem Fall wegen des Leistungsdefizits auf die anderen Rechtsbehelfe des UN-Kaufrechts angewiesen und kann - anders als nach § 462 BGB - nicht den Kaufvertrag aufheben (61). Auch die ein bis zwei Monate verspätete Lieferung von für den Herbst vorgesehener Bekleidung rechtfertigt in der Regel keine wesentliche Pflichtverletzung, wenn der Käufer nicht eine Nachfrist i. S. des Art. 47 I CISG gesetzt hat (62). Überschreitet der Verkäufer von Oberbekleidung den mit dem Zusatz "fix o. N." vereinbarten Liefertermin um zwei Tage, liegt gleichermaßen keine wesentliche Vertragsverletzung vor (63). Auch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten wie Exklusivitätszusagen (64) sowie die Ausstellung von Schuhen mit dem Markenzeichen des Käufers entgegen einer mit diesem abgeschlossenen Vereinbarung (65) können eine wesentliche Vertragsverletzung und damit ein Recht zur Aufhebung des Vertrages nach Art. 49 I lit. a CISG begründen.

Die Vertragsaufhebung erfolgt aufgrund einer Erklärung (Art. 26 CISG), der rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Alternative Vorschläge des Käufers an den Verkäufer, entweder die Ware zurückzunehmen oder einen Preisnachlaß zu gewähren, sind daher keine eindeutige Aufhebungserklärung (66). Hat der Verkäufer bereits geliefert, ist die Vertragsaufhebung zudem innerhalb angemessener Frist zu erklären (Art. 49 II CISG). Die Aufhebung des Vertrages einen Tag nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung ist auf jeden Fall fristgerecht (67), nach sechs Wochen hingegen regelmäßig verspätet (68). Als Konsequenz einer wirksamen Vertragsaufhebung sind die erbrachten Leistungen zurückzugewähren (Art. 81 II CISG). Der Erfüllungsort für die Rückgabe der Ware bestimmt sich unter spiegelbildlicher Anwendung des Art. 31 CISG (69). Im Zweifel hat der Verkäufer die Ware daher nicht bei dem Käufer abzuholen (70), sondern vielmehr der Käufer die Ware einem Beförderer zur Übermittlung an den Verkäufer zu übergeben (71).

Die dem Käufer bei Leistungsstörungen des Verkäufers erwachsenden Rechtsbehelfe schließen sich teilweise gegenseitig aus. Haben sich die Parteien auf Nachbesserung geeinigt und wird diese von dem Verkäufer angeboten, kann der Käufer demzufolge nun nicht wegen der gleichen Vertragswidrigkeit die Herabsetzung des Kaufpreises nach Art. 50 CISG geltend machen (72). Der Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch stets zusätzlich und geht durch die Ausübung anderer Rechtsbehelfe nicht verloren (Art. 45 II CISG). Mit der Einigung auf Nachbesserung verliert der Käufer den Anspruch auf Ersatz des verbleibenden Schadens daher nur, wenn die mit dem Verkäufer getroffene Vereinbarung für eine solche, von dem gesetzlichen Muster abweichende Regelung hinreichende Anhaltspunkte bietet (73).

II.5. Pflichtverletzungen des Käufers

Als Gegenstück zu Art. 45 CISG faßt Art. 61 CISG die Rechtsbehelfe zusammen, die dem Verkäufer erwachsen, wenn der Käufer seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung des nicht vertragsgemäß bezahlten Kaufpreises ist demzufolge nicht Art. 53 CISG, sondern Art. 62 CISG (74). Ist die Vertragsverletzung des Käufers wesentlich i. S. des Art. 25 CISG, kann der Verkäufer auch den Vertrag aufheben (Art. 64 I lit. a CISG). Die unberechtigte Verweigerung der Abnahme von mehr als der Hälfte des gekauften Schweinespecks soll eine wesentliche Vertragsverletzung begründen (75). Der Verkäufer kann den Vertrag auch aufheben, wenn sich bereits vor dem eigentlichen Leistungstermin eine wesentliche Pflichtverletzung des Käufers offensichtlich abzeichnet (Art. 72 I CISG). Da die nicht rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises jedoch kaum die Voraussetzungen für eine wesentliche Pflichtverletzung erfüllt (76), wird der Verkäufer nur selten auf die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsaufhebung nach Art. 72 I CISG zurückgreifen können. Die Nichteinlösung von zwei von drei zur Begleichung der Rechnung aus einer vorangegangenen Lieferbeziehung übergebenen Schecks indiziert um so weniger ein Recht zu vorzeitiger Vertragsaufhebung, wenn die Zahlung zwar mit Verspätung, letztlich aber doch erfolgt (77). Auch läßt sich die für eine vorzeitige Vertragsaufhebung erforderliche wesentliche Pflichtverletzung nicht annehmen, wenn der Käufer trotz Mahnung, anwaltlicher Aufforderung und Klageeinreichung die Zahlung einer Vorlieferung unterläßt (78).

Nach Art. 78 CISG ist der nicht rechtzeitig bezahlte Verkäufer ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, Zinsen auf die ausstehenden Zahlungen zu verlangen. Das UN-Kaufrecht regelt jedoch lediglich den Zinsanspruch dem Grunde nach und trifft keine Aussage zur Höhe der Zinsen. Soweit die Parteien hierzu keine Absprache getroffen haben, sind in erster Linie nach Art. 9 CISG beachtliche Gebräuche zu berücksichtigen. In Argentinien entspricht es internationalem Brauch, in US-Dollar zu erfüllende, rückständige Zahlungen ohne weiteres mit dem Satz der Prime-Rate (seinerzeit 10 %) zu verzinsen (79). Im übrigen ist der gesetzliche Zinssatz der Rechsordnung maßgeblich, die nach den IPR-Regeln des Forums für die von dem UN-Kaufrecht nicht abgedeckten Rechtsfragen gilt (80). Die IPR-Verweisung wird daher häufig auf die Rechtsordnung des Verkäufers (Gläubigers) verweisen (81). Unzutreffend ist es hingegen, ohne sachliche Begründung schlicht deutsches Recht zugrundezulegen (82). Über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehende Zinsnachteile kann der Verkäufer als Schadensersatz geltend machen (83).

II.6. Zum Schadensersatz

Rechtliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sind insbesondere Art. 45 I lit. b CISG und Art. 61 I lit. b

S. 1106

CISG. Unter der Geltung des UN-Kaufrechts führt jede Verletzung von Pflichten ohne weiteres dem Grunde nach zu einer Schadensersatzverpflichtung. Auf ein Verschulden oder sonstige zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen kommt es nicht an. Allerdings haftet der Schuldner nicht, soweit er nach Maßgabe des Art. 79 CISG entlastet ist.

Der bei dem Ersatzberechtigten eingetretene Schaden ist grundsätzlich unter Einbeziehung aller Nachteile einschließlich eines entgangenen Gewinns konkret zu erfassen (Art. 74 S. 1 CISG). Wenn der Vertrag wegen einer Pflichtverletzung aufgehoben wird, kann der Geschädigte auch die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem Preis eines als Ersatz für den aufgehobenen Vertrag abgeschlossenen Deckungsgeschäftes reklamieren (Art. 75 CISG). Der Verkauf von Schweinespeck zum Zwecke der Entsorgung ist dem aufgehobenen Vertrag jedoch nicht vergleichbar und stellt daher kein Deckungsgeschäft dar (84). Ist zwar der Vertrag aufgehoben, ein Deckungsgeschäft jedoch nicht vorgenommen worden, kann der Gläubiger den Schaden auch abstrakt aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis einerseits und dem Marktpreis andererseits berechnen (Art. 76 CISG) (85). Allerdings muß für die in Frage stehende Ware tatsächlich ein Marktpreis feststellbar sein. Daher läßt sich der "Marktpreis" für eingefrorenen und entschwarteten Schweinespeck nicht errechnen, indem der für frischen Speck mit Schwarte ermittelte Preis um den Aufwand für das Einfrieren und das Entschwarten erhöht wird (86). Weitergehende Schäden wie etwa Zinsnachteile infolge der Tatsache, daß der Kaufpreis für das Deckungsgeschäft erst später fällig wurde als nach dem aufgehobenen Kaufvertrag, kann der Gläubiger zusätzlich als Schaden geltend machen (Art. 75 CISG) (87).

Vorbehaltlich der Regelungen in Art. 75 CISG und Art. 76 CISG begrenzt Art. 74 S. 2 CISG das Ausmaß des ersatzfähigen Schadens auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Nachteile. Der säumige Zahlungsschuldner muß damit rechnen, daß dem Gläubiger über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehende Nachteile mindestens in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes erwachsen (88). Kursverluste sind in der Regel jedoch nur vorhersehbar, wenn die Zahlung des Kaufpreises in einer anderen als der am Sitz des Gläubigers maßgeblichen Währung vorgesehen ist und nicht rechtzeitig erfolgt (89). Rechtsanwaltshonorare für die Androhung und die Erklärung der Vertragsaufhebung stellen grundsätzlich einen vorhersehbaren Schaden dar (90), während Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros unter Berücksichtigung des Gebots der Schadensminderung (Art. 77 CISG) nicht ersatzfähig sind, wenn das Inkassobüro nicht über Rechtsverfolgungsmöglichkeiten verfügt, die denen des Gläubigers überlegen sind (91).

Da der Schadensersatz die bei dem Gläubiger eingetretenen Nachteile ausgleichen soll, ist die Preisdifferenz zu einem Deckungsgeschäft in der vereinbarten Kaufpreiswährung (92) und Schadensersatz im übrigen in der am Sitz des Gläubigers maßgeblichen Währung zu leisten. Aus dem gleichen Grund ist Zahlungsort für die Schadensersatzleistung in aller Regel der Sitz des Gläubigers (93).

Ende

Fussnoten

37) S. oben unter I.

38) Herber/Czerwenka (o. Fußn. 1), Art. 96 Anm. 3.

39) LG Aachen, RIW 1993, 760 sowie ohne nähere Begründung OLG Koblenz, RIW 1990, 316.

40) LG Aachen, RIW 1993, 760.

41) Näher hierzu Piltz (o. Fußn. 1), § 4 Rdnr. 20 sowie Karollus (o. Fußn. 1), S. 108.

42) OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1316.

43) OLG Frankfurt, NJW 1994, 1013 = EuZW 1994, 255.

44) Cour d'Appel de Grenoble (Chambre des Urgences), CLOUT, abstracts/2 v. 4. 11. 1993, 3 f.; ebenso zum Haager EKG BGH, NJW 1992, 2428 = EuZW 1992, 518; der VII. Senat des BGH hingegen hat diese Fragestellung zum EuGH vorgelegt (EuZW 1992, 514).

45) OLG Karlsruhe, NJW 1993, 1316.

46) LG Hamburg, EuZW 1991, 188.

47) So Juzgado Nacional de 1Grad Instancia en lo Comercial NGrad7 Buenos Aires, CLOUT, abstracts/2 v. 4. 11. 1993, 2.

48) OLG Hamm, Urt. v. 22. 9. 1992 - 19 U 97/91.

49) A. A. AG Frankfurt, IPRax 1991, 345.

50) Piltz (o. Fußn. 1), § 2 Rdnr. 262.

51) Näher hierzu Herber/Czerwenka (o. Fußn. 1), Art. 38 Anm. 5.

52) LG Stuttgart, RIW 1989, 984.

53) LG Stuttgart, RIW 1989, 984.

54) LG Stuttgart, RIW 1989, 984.

55) ICC Arbitration Case No. 5713/1989, Yearbook of Commercial Arbitration, Bd. XV, 1990, 70.

56) LG Aachen, RIW 1990, 491.

57) LG Berlin, Urt. v. 16. 9. 1992 - 99 O 29/92.

58) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 999.

59) LG München, IPRax 1990, 316.

60) Näher hierzu Kappus, R

61) OLG Frankfurt, NJW 1994, 1013 = EuZW 1994, 255.

62) AG Oldenburg, IPRax 1991, 336.

63) AG Ludwigsburg, Urt. v. 21. 12. 1990 - 4 C 549/90.

64) LG Frankfurt, RIW 1991, 952.

65) OLG Frankfurt, NJW 1992, 633.

66) AG Zweibrücken, Urt. v. 14. 10. 1992 - 1 C 216/92.

67) OLG Frankfurt, NJW 1992, 633.

68) LG Stuttgart, Urt. v. 30. 8. 1991 - 16 S 14/91; etwas großzügiger Kappus, RIW 1992, 528 (532).

69) Leser, in: v. Caemmerer/Schlechtriem (o. Fußn. 1), Art. 81 Anm. 17.

70) So aber LG Krefeld, Urt. v. 24. 11. 1992 - 12 O 153/92.

71) Piltz (o. Fußn. 1), § 5 Rdnr. 292.

72) AG Cloppenburg, Urt. v. 14. 4. 1993 - 2 C 425/92.

73) A. A. wohl AG Cloppenburg, Urt. v. 14. 4. 1993 - 2 C 425/92.

74) Comision para la Proteccion del Comercio Exterior de Mexico, Diario Oficial v. 27. 5. 1993, 17.

75) OLG Hamm, Urt. v. 22. 9. 1992 - 19 U 97/91; a. A. Piltz (o. Fußn. 1), § 5 Rdnr. 377.

76) Hager, in: v. Caemmerer/Schlechtriem (o. Fußn. 1), Art. 65 Anm. 5.

77) A. A. LG Berlin, Urt. v. 16. 9. 1992 - 99 O 29/92.

78) A. A. LG Krefeld, Urt. v. 28. 4. 1993 - 11 O 210/92.

79) So Juzgado Nacional de 1Grad Instancia en lo Comercial NGrad 10 Buenos Aires, Urt. v. 23. 10. 1991 (Az. auf der dem Verf. vorliegenden Kopie nicht lesbar).

80) LG Hamburg, EuZW 1991, 188; ICC Arbitration Case No. 7153, Journal du Droit International 1992, 1005; LG Verden, Urt. v. 8. 2. 1993 - 9 O 85/92; OLG Frankfurt, NJW 1994, 1013 = EuZW 1994, 255.

81) So LG Stuttgart, RIW 1989, 984 und LG Frankfurt, RIW 1991, 952.

82) So LG Göttingen, Urt. v. 19. 11. 1992 - 3 O 100/92 ("nicht einzusehen, daß nicht die §§ 353, 352 HGB anwendbar sein sollen").

83) LG Hamburg, EuZW 1991, 188 und OLG Frankfurt, NJW 1994, 1013 = EuZW 1994, 255.

84) OLG Hamm, Urt. v. 22. 9. 1992 - 19 U 97/91.

85) Herber/Czerwenka (o. Fußn. 1), Art. 76 Anm. 1.

86) So aber OLG Hamm, Urt. v. 22. 9. 1992 - 19 U 97/91.

87) LG Krefeld, Urt. v. 28. 4. 1993 - 11 O 210/92.

88) LG Hamburg, EuZW 1991, 188.

89) Magnus, RabelsZ 1989, 136; a. A. LG Krefeld, Urt. v. 28. 4. 1993 - 11 O 210/92.

90) LG Krefeld, Urt. v. 28. 4. 1993 - 11 O 210/92.

91) LG Frankfurt, RIW 1991, 952.

92) LG Berlin, Urt. v. 30. 9. 1992 - 99 O 123/92.

93) Unter Berufung auf Art. 7 II CISG im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, RIW 1993, 845.

Ende

Version 4.4-en (2022) ©International Edition CISG.info, 1999–2024