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Anwendungsbereich des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens — Teil 2

Prof. Dr. Rolf Herber

Veröffentlicht in:

Doralt (Hrsg.): Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht. Wien 1985. S.28–45

S. 28–34, 35–45

III. Das UNCITRAL-Übereinkommen

Wie bestimmt nun das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen seinen Geltungsbereich, was ist im Verlaufe der UNCITRAL-Arbeiten aus dem Geltungsbereich des Haager Rechts geworden?

Sowohl der sachliche als auch der geographische Anwendungsbereich haben Änderungen erfahren. Besonders signifikant sind die des räumlichen Anwendungsbereichs.

Im Lichte der Erfahrungen mit dem Haager Kaufrecht ist die Grundregel durchgreifend vereinfacht worden. Nach Art 1 Abs 1 lit a gilt das Übereinkommen für alle Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen Vertragsparteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Weitere internationale Merkmale sind weder bei Vertragsschluß noch bei der Erfüllung des Vertrages erfordert.

Dieser Anwendungsbereich ist also wesentlich weiter als der des Haager Kaufrechts. Eine Einschränkung findet sich lediglich insofern, als die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben müssen, die Wiener Konferenz hat also insoweit sogleich die Vorbehaltsfassung des Haager Rechts gewählt. Diese Einschränkung vermeidet die Wiederholung des Fehlers der Haager Konferenz, die durch den überzogenen Geltungsbereich die Zulassung von Vorbehalten herausgefordert und damit die Uneinheitlichkeit der Anwendung durch die Vertragsstaaten verursacht hat.

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Die Vereinfachung der Grundregel über den räumlichen Geltungsbereich führte jedoch dazu, daß dieser so sehr erweitert wurde, daß es neuer Einschränkungen bedurfte, die den gewonnenen Vorteil an Klarheit zu einem Teil ausgleichen.

Nach Art 1 Abs 2 gilt ein Kaufvertrag nicht als ein internationaler, wenn die Parteien ihre Niederlassungen zwar in verschiedenen Staaten haben, wenn sich dies jedoch weder aus dem Vertrag selbst noch aus den Verhandlungen oder Auskünften vor Vertragsschluß ergibt. Diese Einschränkung dient dem Schutz der Vertragspartei, der die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens nicht erkennbar geworden sind — was in der Fassung sicherlich deutlicher hätte zum Ausdruck kommen können. Der Vertrauensschutz ist erforderlich, wenn nach dem neuen Geltungsbereich auch Verträge erfaßt werden, die außer der Niederlassung eines Vertragspartners keinerlei Auslandsbezug haben. Er wirft allerdings auch Fragen auf, die auch zum Haager Kaufrecht wenig geklärt sind. Der Begriff der Niederlassung bedarf der Ausfüllung durch die Rechtsprechung; bei natürlichen Personen wird an seiner Stelle auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen sein, was wie im Haager Kaufrecht ausdrücklich gesagt ist. Zweifelhaft wird weiter sein, welches Maß an Sorgfalt man von den Vertragsparteien verlangen muß, um die Niederlassung im Ausland zu erkennen. Daß positive Kenntnis nicht gefordert wird, durfte sich aus der objektivierten Fassung der Vorschrift ergeben, die letztlich allein auf die Beurteilung des Richters abstellt. Dieser setzt seine Beurteilung darüber, ob sich die Ausländereigenschaft aus den ihm vorliegenden Anhaltspunkten ergibt, an die Stelle der Kenntnis der Partei, für die aber — schon nach dem Normzweck — diese Tatsachen zumindest erkennbar gewesen sein müssen. Das hört sich freilich theoretisch leichter an, als es in der Praxis sein könnte. Vor allem werden oft rechtliche Zweifelsfragen hineinspielen, so etwa, wenn der Käufer einer ausländischen Ware im Inland entscheiden muß, ob sein Verkäufer die Rechtsqualität einer Niederlassung oder nur die einer Agentur hat.

Die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Einschränkung dürfen aber auch nicht überbewertet werden, weil das Übereinkommen eine weitere, materielle Einschränkung seines Geltungsbereichs vornimmt, welche diese Problematik sehr entschärft:

Die bereits im Haager Recht in Ansätzen — nämlich beschränkt auf Abzahlungskäufe — enthaltene Ausnahme für Verbrauchergeschäfte wird in Art 2 lit a dahin — teils erweiternd, teils einengend — formuliert, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf den Kauf für den persönlichen Gebrauch einschließlich des Gebrauchs in Familie und Haushalt. Deutlicher als bei dem Erfordernis der Erkennbarkeit des internationalen Charakters ist hier gesagt, daß die Ausnahme wiederum nicht gilt, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluß den Zweck weder kannte noch hätte kennen müssen.

Diese Einschränkung führt bei Kaufverträgen, die als solche keinen Auslandsbezug haben, zu angemessenen Ergebnissen. Der Amerikaner, der — durch Sprache und Reiseschecks als solcher ausgewiesen — auf seiner Europareise in Wien eine Kamera kauft, sollte allein nach innerstaatlichem österreichischem Recht beurteilt werden. Die Ausnahme greift jedoch weiter und macht teilweise den Grundsatz des Art 1 Abs 3 rückgängig, daß das Übereinkommen nicht nur für Handelsgeschäfte gilt. Ist etwa Gegenstand eines internationalen Kaufvertrages ein Auto oder eine Schreibmaschine, so wird der Verkäufer regelmäßig nicht

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wissen, zu welchem Zweck der Käufer kauft. Hätte er etwa daraus, daß er nur eine Schreibmaschine kauft oder daß seine Anschrift keinen Hinweis auf eine Firma enthält, bereits auf private Verwendung schließen müssen? Oder muß er sich erkundigen? Die Praxis wird diese — gewiß nicht so häufigen — Fälle sicherlich lösen, indem sie die Vermutung für die Ausnahme großzügig annimmt, soweit es sich wirklich um Privatkäufe handelt. Letztlich dient das Übereinkommen eben doch dem Handelsverkehr, und es sollte nur ausnahmsweise auf größere Privatkäufe angewendet werden.

Die Ausnahme für Privatkäufe nimmt im übrigen eine Regel des Haager Kanfrechts auf, wonach innerstaatliche Rechtsregeln zum Schutz des Käufers bei Abzahlungsgeschäften dem Einheitsrecht nicht weichen müssen 11). Die frühere Einschränkung ist einerseits zu weit, da Abzahlungskäufe auch unter Gewerbetreibenden vorkommen; sie ist anderseits zu eng, weil es auch ohne Abzahlungsvereinbarung eines Konsumentenschutzes bedarf, wie er etwa in Deutschland in dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten ist. Die neue Vorschrift freilich wirft jedenfalls für die Bundesrepublik Deutschland und wohl auch für viele andere künftige Vertragsstaaten die Frage auf, ob und wieweit sie Jenseits der neuen Ausnahme ihre Konsumentenschutzvorschriften bei internationalen Verträgen aufgeben müssen. Denn das Übereinkommen enthält das Postulat, daß die nationale Gesetzgebung innerhalb seines Anwendungsbereichs Vertragsfreiheit garantieren muß. Schutzvorschriften des AGB-Gesetzes und des Abzahlungsgesetzes lassen sich wohl nur insoweit daneben beibehalten, als man sie als Wirksamkeitshindernisse ansehen kann, die nach Art 4 nicht von dem Übereinkommen erfaßt werden.

Nachdem, wie ich hoffe, damit die Struktur der Grundregeln über den räumlichen Anwendungsbereich der Konvention deutlich geworden ist, muß ich nun nochmals zu Art l Abs 1 zurückkehren und eine zweite Alternative erwähnen, die ebenfalls zur Anwendung der Übereinkommensvorschriften führt. Nach lit b fällt ein internationaler Vertrag auch dann unter das Übereinkommen, wenn die Staaten, in denen die Vertragsparteien ihre Niederlassungen haben, zwar nicht Vertragsstaaten sind, wenn jedoch die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Diese Bestimmung ist gegen den Widerstand der deutschen Delegation auf der Konferenz in das Übereinkommen aufgenommen worden; jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifizierung den Vorbehalt erklären, daß er sie nicht anwendet. Obgleich ich weiß, daß ich in dieser Auffassung wenig Unterstützung finde 12), möchte ich auch hier nochmals sagen, daß ich die Vorschrift für mißglückt halte und daß ich mich dafür einsetzen werde, daß die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifizierung von dem Vorbehalt Gebrauch macht.

Die Alternative des Art 1 Abs 1 lit b geht erneut einen — wenn auch nur kleinen — Schritt in der Richtung auf das Weltrechtsprinzip, welches der Haager Konvention zum Verhängnis geworden ist. Deshalb hat sie auch alsbal zu einer erneuten Zersplitterung des Anwendungsbereichs — als Konsequenz des Vorbehaltes — geführt, die aber bei weitem nicht die Folgen hat wie die Vorbehalte nach dem Haager Übereinkommen. Zugleich verstößt die Regel selbst gegen einen

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Grundsatz, der im Haager Recht als erheblicher Fortschritt angesehen wurde, daß es nämlich bei der Anwendung des Übereinkommens auf die Regeln des internationalen Privatrechts nicht ankommen soll. Damit beeinträchtigt sie die Klarheit des Anwendungsbereichs zwar nur in solchen Fällen, in denen das Übereinkommen nach der Grundregel — Kaufvertrag zwischen Vertragsstaaten — nicht anwendbar wäre, in denen das Gericht also ohnehin, auch ohne die Ergänzung der lit b, das anwendbare Recht nach allgemeinen Regeln feststellen müßte. Man könnte sogar sagen, daß für die Rechtsanwendung durch ein ausländisches Gericht insofern eine Erleichterung eintritt, als es bei einem Vertragsstaat — der von dem Vorbehalt nicht Gebrauch gemacht hat — davon ausgehen kann, daß dessen Recht auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten stets das Übereinkommensrecht ist.

Meine Bedenken sind auch nur zum geringeren Teil praktischer Natur, vielmehr vorwiegend rechtspolitischer Art. Die Regelung bedeutet im Kern, daß sich jeder Vertragsstaat verpflichtet das neue Recht auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten anzuwenden, die ihrerseits dasselbe Recht nicht gegenüber seinen Bürgern anwenden. Eine Verpflichtung, die — mag sie auch nur gegenüber den Vertragsstaaten bestehen — kaum eine Regierung ernsthaft ihrem Parlament vorschlagen kann. Es ist durchaus richtig, daß es in aller Regel im Interesse des Vertragsstaates selbst liegen wird, das Internationale Kaufrecht im Interesse der Vereinfachung gegenüber allen Staaten anzuwenden, Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten. Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben. Denken Sie etwa an die gegenwärtige Situation des Haager Kaufrechts, das praktisch zu einer Rechtsvereinheitlichung nur innerhalb eines Teiles der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geführt hat. Hätten wir diese Regel, wären wir verpflichtet, es auch im Verhältnis etwa zu Staatshandelsländern oder Entwicklungsländern anzuwenden, mit denen vielleicht wegen ganz anderer wirtschaftlicher Verhältnisse abweichende Übungen in der Formulierung von Geschäftsbedingungen bestehen. Über diese Konsequenz wäre übrigens vermutlich kaum jemand überraschter als die Partner in diesen Nichtvertragsstaaten.

Die Konsequenz wird dieselbe sein, die Holland ähnlich bei der Ratifizierung des Haager Kaufrechts gezogen hat: Die Übereinkommensverpflichtnng zu universeller Anwendung muß durch einen Vorbehalt ausgeschlossen werden, das innerstaatliche Recht sollte dagegen diese universelle Anwendung so weit wie irgend vertretbar vorsehen. Die Übersichtlichkeit des Anwendungsbereichs des Übereinkommens — insbesondere für ausländische Gerichte — wird dadurch nicht erhöht.

Das Stichwort "Internationales Privatrecht" bringt mich zurück zu einem anderen Punkt, dem Verhältnis zu dem Haager Übereinkommen von 1955 über das auf Kaufverträge anwendbare Recht. Kollisionen können hier rechtlich jedenfalls im Falle der lit a nicht auftreten, weil Art 90 des Wiener Übereinkommens den Vorrang des Haager IPR-Übereinkommens sicherstellt. Problematischer ist dies hinsichtlich der lit b, weil Art 90 nicht im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten des Wiener Übereinkommens gilt; gegen lit b bestehen deshalb auch aus diesem Grunde Bedenken. Das Haager Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland nicht angehört, wird derzeit revidiert 13); dabei sollten Widersprache zum Wiener Übereinkommen beseitigt werden.

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Wenden wir uns nun dem sachlichen Geltungsbereich der Konvention zu, soweit wir ihn nicht schon — hinsichtlich der Ausnahme für Privatkäufe — kurz berührt haben.

Wie schon erwähnt, sind die Abweichungen des Wiener Kaufrechts vom Haager Kaufrecht hier weniger gravierend. Zunächst einmal ist es dabei geblieben, daß das Übereinkommen nur für den Kauf beweglicher Sachen gilt, daß aber eine Reihe von Spezialfällen ausgenommen bleiben, die in Art 2 lit b bis f genannt sind und nur in der Formulierung gewisse Abweichungen gegenüber dem Haager Kaufrecht enthalten, sieht man von der Einbeziehung auch der nicht eingetragenen Seeschiffe sowie der Luftkissenfahrzeuge ab. Die Ausnahme für den Kauf von Schiffen und Flugzeugen ist auf der Wiener Konferenz ebensowenig sachlich begründet worden wie schon in Den Haag und vermag auch kaum zu überzeugen, da für diese Gegenstände zwar sachenrechtlich eine Reihe von Besonderheiten gelten, die Beurteilung schuldrechtlicher Verträge jedoch allgemeinen Regeln zu folgen pflegt. Gleichwohl ist die Regel wohl wenig bedeutsam, da bei solchen Käufen normalerweise über die Vertragsbedingungen gesprochen wird.

Eine weitere Ausnahme, der ebenfalls keine allzu große praktische Bedeutung zukommen dürfte, findet sich in Art 5. Danach sind Ansprüche wegen Personenschäden von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen. Der Grund liegt darin, daß einige Rechte — etwa das französische — die sogenannte Produkthaftung als vertragliche Haftung konstruieren, ihre darauf bezogenen Regeln jedoch nicht ändern wollten. Da eine präzise Umschreibung der Besonderheiten des Produkthaftungsanspruchs mißlang, diese Sonderform der Haftung aber ausschließlich oder zumindest vorwiegend auf den Ersatz von Personenschäden gerichtet ist, die wiederum nur selten Gegenstand kaufvertraglicher Schadenersatzansprüche sind, erschien der Ausweg praktikabel. Er wird gleichwohl Probleme aufwerfen. Führt etwa eine schuldhafte Verletzung des Kaufvertrages durch den Verkäufer zu einem Personenschaden des Käufers, ohne daß die besonderen Voraussetzungen des sogenannten Produkthaftungsanspruches vorliegen, so besteht nach dem Übereinkommen eine Regelungslücke. Sie dürfte am besten geschlossen werden, indem bei Ratifizierung des Übereinkommens in dem jeweiligen Ausführungsgesetz auch solche Ansprüche entgegen der Ausnahme des Art 5 den Übereinkommensregeln unterstellt werden, bei denen es sich nicht wirklich um Produkthaftungsansprüche handelt. Das wird im deutschen Recht zB allgemein der Fall sein können, weil Produkthaftnngsansprüche als Ansprüche aus unerlaubter Handlung angesehen werden, deren Verhältnis zu der Übereinkommensregel allerdings ebenfalls nicht unzweifelhaft ist. Unterbleibt eine solche Gleichstellung, so müßte in den Fällen von Personenschäden durch Kaufvertragsverletzung stets das jeweils anwendbare nationale Recht angewendet werden, während für Sachschäden das Übereinkommen gälte — ein praktisch wenig überzeugendes Ergebnis.

Das Verhältnis des Übereinkommens zur Produkthaftung ist nach dem Gesagten nicht gelöst und wird zweifellos in der praktischen Anwendung Probleme aufwerfen. Nach Haager Kaufrecht wird in Deutschland allgemein angenommen, daß die nach deutschem Recht als unerlaubte Handlung angesehene Produkthaftung durch die Konvention nicht geregelt ist 14). Das ist auch die Auffas-

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-sung der Literaturstimmen zum Wiener Entwurf, die sich einerseits auf die Regelung des Art 4 und andererseits auf die Absicht der Konferenz beziehen, solche Ansprüche nicht zu erfassen. Ich habe große Zweifel, ob dies wirklich gelungen ist.

Schon in der Erläuterung zu dem dem Art 4 des Wiener Übereinkommens entsprechenden Art 8 des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes 15) habe ich die Auffassung vertreten, daß man sich bei der Entscheidung über das Konkurrenzverhältnis nicht ohne weiteres auf die bloße rechtliche Einordnung eines Anspruchs nach dem jeweiligen nationalen Recht verlassen kann. Ich habe deshalb große Zweifel, ob nicht die Produkthaftung insoweit, als sie sich auf Sachschäden richtet, durch das Übereinkommen mit erfaßt ist. Man wird dies wohl jedenfalls anzunehmen haben, wenn der Verkäufer zugleich auch der Hersteller der Waren ist, so daß sich der deliktische Anspruch mit dem vertraglichen in einer schwer zu trennenden Weise überlagert. Ob sich daraus allerdings große praktische Unterschiede ergeben, kann man angesichts des auch nach dem Vertragsrecht des Wiener Übereinkommens sehr weiten Schadenersatzanspruches wohl bezweifeln. Für den Schuldner dieses Anspruchs, also den Verkäufer, wäre es gewiß von Vorteil, zu wissen, daß er nicht unübersehbaren weitergehenden Ansprüchen nach jeweiligem nationalem Produkthaftungsrecht ausgesetzt ist. Die Frage wird sich sicher erst im Laufe der Anwendung des Übereinkommens klären lassen, so bedeutsam sie sein mag. Daß sie so schwer lösbar ist, liegt letztlich daran, daß das Übereinkommen in das allgemeine Schuldrecht, ja in den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts der jeweiligen Rechtsordnung in einer Weise eingebettet ist, die schon wegen der unterschiedlichen Systematik der Rechte zwangsläufig zu fast unlösbaren Abgrenzungsproblemen führen muß.

Erhebliche praktische Bedeutung kommt Art 3 zu, der bestimmte Verträge den Kaufverträgen gleichstellt.

Nach Abs 1, der wörtlich dem Art 6 des Haager Kaufrechts entspricht, sind Werklieferungsverträge den Kaufverträgen gleichzuachten, sofern nicht der Besteller einen wesentlichen Teil des Materials liefert. Was dabei als ein wesentlicher Teil anzusehen ist, läßt sich schwer generell beurteilen. Man muß allerdings auch berücksichtigen, daß die Abgrenzung nach den meisten nationalen Rechten nicht viel klarer ist. Daß die Frage in der Praxis bisher keine ersichtliche Rolle gespielt hat, dürfte daran liegen, daß bei solchen Verträgen in der Regel ausführliche Bedingungen vereinbart werden; selbst wenn sich darin keine Rechtswahlklausel findet, werden häufig die auftretenden Streitfragen aus dem Vertrage allein entschieden werden können.

Neu ist die Regelung des Art 3 Abs 2, der auf Lieferverträge mit einer Montageverpflichtung abzielt. Wenn der überwiegende Teil der Pflichten des Verkäufers in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht, soll das Übereinkommen nicht angewendet werden. Damit ist immerhin ein Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Mischverträge gegeben, die nach Haager Kaufrecht ebenso wie nach deutschem nationalem Recht höchst zweifelhalt ist 16). In der Praxis werden sich gleichwohl vielfach Zweifelsfragen ergeben. Sehr oft wird der Wert der Sachlieferungen und der Dienstleistungen im Vertrage

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nicht gesondert ausgewiesen sein. Man wird sich auch fragen müssen, wie etwa Leistungsbestandteile zu berücksichtigen sind, die weder Sachlieferung noch Dienstleistung sind, etwa Patentlizenzen oder die Vermittlung von know-how; bei wörtlicher Interpretation müßte deren Wert vor der Gegenüberstellung abgezogen werden. Die Antwort auf alle diese Fragen kann wohl nur eine unwissenschaftliche sein: Den Parteien eines Vertrages mit umfangreicheren Dienstleistungs-Nebenpflichten kann nur dringend angeraten werden, die Anwendbarkeit des Übereinkommens ausdrücklich in ihrem Vertrage zu regeln. Dies liegt um so näher, weil auch dann, wenn das Übereinkommen verhältnismäßig zweifelsfrei in einem Einzelfall Anwendung findet, seine auf Kaufverträge zugeschnittenen Regeln zumeist schlecht auf Dienstleistungen passen werden, die nach ihrem Umfang größere Bedeutung als die einer untergeordneten Nebenleistung haben. In der Praxis mag man sich auch mit einer Trennung der Verträge in einen Kaufvertrag und einen Dienstleistungsvertrag helfen, die manchmal dem Parteiwillen entsprechen wird, die allerdings unter dem Einheitskaufrecht bedeutet, daß die Dienstleistungen dann vollständig dem nationalen Recht — mit allen Konsequenzen auch für die Anwendbarkeit des Kollisionsrechts — zu unterstellen sind, sofern nicht das Einheitsrecht ausdrücklich vereinbart wird.

Im Rahmen der notwendig kursorischen Darstellung des Anwendungsbereichs bedürfen noch drei Fragenkomplexe einer Erwähnung, die praktisch bedeutsam sind: Die Tragweite der Regelung des Übereinkommens, die in Artikel 4 angesprochen ist; der wichtige Komplex der Zulässigkeit und Wirkung von Parteivereinbarungen und Bräuchen teilweise in das materielle Übiereinkommensrecht hineinspielt; schließlich die Regeln über das Inkrafttreten.

IV. Regelungsbereich des Übereinkommens

In Art 4 ist — in Übereinstimmung mit dem Haager Kaufrecht — ausdrücklich klargestellt, welcher Regelungsbereich von dem Übereinkommen abgedeckt wird. Einer Abgrenzung zwischen geregelten und nicht geregelten Gebieten bedarf es schon im Hinblick darauf, daß bei den geregelten Gebieten ein Rückgriff auf das nationale Recht nach dem Haager Übereinkommen ganz ausgeschlossen war, nach Art 7 Abs 2 des Wiener Übereinkommens zumindest stark erschwert ist: Sofern das Übereinkommen allgemeine Grundsätze erkennen läßt, sind nicht geregelte Fragen hiemach und nicht nach nationalem Recht zu beurteilen.

Geregelt sind der Abschluß von Kaufverträgen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Als Beispiele für nicht geregelte Gebiete nennt das Übereinkommen ausdrücklich die Gültigkeit eines Vertrages oder seiner Bestimmungen oder von Gebräuchen sowie die Wirkungen eines Vertrages auf das Eigentum an den verkauften Sachen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Abgrenzung zu dem nicht vom Übereinkommen betroffenen nationalen Recht, die im einzelnen vielfach zweifelhaft ist:

Das Übereinkommen läßt unberührt die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Mangels der Geschäftsfähigkeit, Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten. Auch die Anfechtbarkeit wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung bleibt vorbehalten. Geregelt ist dagegen die Formgültigkeit des Kaufvertrages; Vertragsschluß und spätere Änderungen sind nach den Art 11, 29 formlos

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gültig; insbesondere bedarf es nicht der Schriftform, die auch nicht zum Nachweis des Vertragsschlusses verlangt werden darf. Von diesem Grundsatz, der übrigens in den allgemeinen Bestimmungen enthalten ist und deshalb auch die Vertragsstaaten bindet, die den Abschlußteil nicht übernehmen, enthält Art 12 eine wichtige Ausnahme: Er gestattet den Vertragsstaaten den Vorbehalt, für Kaufverträge mit Partnern, die ihre Niederlassung in diesem Staat haben, die Schriftfonn zu verlangen. Es ist anzunehmen, daß die Ostblockstaaten von diesem Vorbehalt Gebrauch machen werden.

Die Abgrenzung zwischen materiellen Gültigkeitsvorschriften und Vorschriften über die Formgültigkeit wird oft Zweifel bereiten. So etwa bei dem deutschen Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen, welches wohl materiell zu verstehen ist und deshalb mit dem Übereinkommen vereinbar sein dürfte. Das gleiche gilt wohl auch hinsichtlich des Abzahlungsgesetzes, welches nach deutschem Recht einen besonderen Widerruf einräumt, also die materielle Gültigkeit des Vertrages berührt.

Auch Gebräuche können nach nationalem Recht unwirksam sein, wenn sie etwa gegen zwingendes Recht verstoßen. Deren Aufzählung in Artikel 4 unter den nicht geregelten Fragen ist jedoch mit der Einschränkung zu verstehen, daß die Fragen, unter welchen Voraussetzungen Gebräuche für die Parteien eines bestimmten Vertrages überhaupt bindend sind und welchen konkreten Inhalt sie im Einzelfall haben, in dem Übereinkommen — nämlich in Art 9 — geregelt sind.

Außer den ausdrücklich genannten Fragen des Eigentumsübergangs bleiben ungeregelt insbesondere Verbote des öffentlichen Rechts, das Verfahrensrecht und die Verjährung. Etwas anders verhält es sich mit der Beweislast, die man wohl als einen Aspekt des materiellen Rechts ansehen muß und die deshalb nach meiner Auffassung nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens zu beurteilen ist, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich geregelt ist. Auf das schwierige Verhältnis zu Ansprüchen aus Produkthaftung habe ich bereits hingewiesen.

Zu erwähnen ist der Vollständigkeit halber, daß bei UNIDROIT Übereinkommen über die Gültigkeit von Kaufverträgen und über den Eigentumserwerb vorbereitet werden, deren Aussichten aber nicht klar erkennbar sind. Es wird nicht leicht sein, die Staaten zur Annahme von Regeln in diesem Kerngebiet ihrer bürgerlichen Rechtsordnung zu bewegen. UNIDROIT hat, wie Sie wissen, soeben ein Übereinkommen über die Stellvertretung beim Kauf auf einer Diplomatischen Konferenz in Genf verabschieden können. Ob dieses ergänzende Übereinkommen in absehbarer Zeit in Kraft treten wird, kann zur Zeit wohl schwer beurteilt werden.

V. Parteiautonomie

Art 6 stellt ausdrücklich fest, daß die Parteien die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern können. Ausgenommen von der Parteiautonomie ist lediglich eine einzige Bestimmung, die zudem nur im Fall eines Vorbehaltes nach Art 12 von einem Vertragsstaat getroffen werden kann, nämlich das Erfordernis der Schriftform.

Der Ausschluß kann auch stillschweigend erfolgen. Dies ist im Wiener Übereinkommen nicht mehr ausdrücklich gesagt, um eine zu großzügige Annah-

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-me eines vertragsausschließenden Willens der Parteien durch die Gerichte nicht herauszufordern, doch war eine sachliche Änderung gegenüber dem Haager Recht nicht beabsichtigt.

Zum stillschweigenden Ausschluß nun gibt es in der Bundesrepublik Deutschland umfangreiche Rechtsprechung 17). Der Bundesgerichtshof hat dabei im Prinzip eine sehr übereinkommensfreundiiche Auslegung vorgenommen. Die wichtigste Entscheidung 18) geht dabei dahin, daß die bloße Verweisung im Vertrage auf "deutsches Recht" ohne Differenzierung — wie sie namentlich in der ersten Zeit der Anwendung des Übereinkommens naturgemäß häufig ist — allein noch nicht als Abbedingung des Übereinkommens gewertet werden kann; auch das Übereinkommen ist im Rahmen seines Geltungsbereiches deutsches Recht. Gleiches gilt, wenn sich die Vereinbarung eines bestimmten nationalen Rechtes implicite aus der Vereinbarung eines Gerichts oder Schiedsgerichts ergibt.

Zweifelhafter ist schon der Fall, daß einem Vertrage Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden, die auf einem bestimmten nationalen Recht aufbauen. Hier wird man den Ausschluß nicht nur der entgegenstehenden Regeln, sondern des gesamten Übereinkommens anzunehmen haben, wenn die Geschäftsbedingungen nur im Zusammenwirken mit dem nationalen Recht überhaupt verständlich sind. Der Bundesgerichtshof 19) hat eine solche Lösung angedeutet, jedoch deutlich zu verstehen gegeben, daß dies die Ausnahme sein müsse.

Eine breite Diskussion hat sich um die Frage entwickelt, ob die Gerichte auch einen hypothetischen Parteiwillen berücksichtigen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies erfreulicherweise trotz einiger entsprechender Andeutungen bisher nicht angenommen, und die Literatur neigt ebenfalls zur Verneinung 20). Der Wortlaut ist nach meiner Auffassung klar: Es muß ein stillschweigender Wille der Parteien erkennbar sein, ihren vertraglichen Beziehungen nicht das Einheitsrecht zugrundezulegen. Ob sie dessen Existenz und Inhalt dafür gekannt haben müssen, wie in der deutschen Literatur gelegentlich angenommen wird, erscheint mir allerdings höchst fraglich; nach meiner Auffassung genügt es, daß die Parteien konkrete Rechtsvorschriften — etwa die des BGB — positiv gewollt haben. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Parteiwillens würde bedeuten, die Ersetzung der vermeintlichen Interessen der Parteien durch die Auffassung des Richters zu gestatten. Hier liegt eine deutliche Abgrenzung von einem auch nur irgendwie ermittelten tatsächlichen Willen der Parteien. Daß diese Frage überhaupt so breiten Raum in der Erörterung eingenommen hat, dürfte wohl allein damit zu erklären sein, daß in der allerersten Zeit der Übereinkommensgeltung natürlich die Fälle einer Überraschung der Parteien durch das neue, ihnen nicht bekannte Recht häufig waren, so daß der Gedanke auf Abhilfe vielleicht nahe lag. Deshalb kann man dieses Problem wohl als ein transitorisches ansehen.

Eine besondere Form der Abbedingung des Übereinkommens kann sich allerdings auch aus abweichenden Handelsbräuchen ergeben. Diese sind auch künftig, wie nach Haager Kaufrecht, für die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen bindend und gehen dem Übereinkommen vor (Art 9). Die Voraussetzungen

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allerdings sind etwas eingeschränkt: Bräuche, die die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, sind nur dann für sie verbindlich, wenn sie sie kannten oder hätten kennen müssen und wenn sie im internationalen Handel des jeweiligen Geschäftszweiges weithin bekannt sind und regelmäßig beachtet werden. Diese Einschränkung entspricht der Sorge insbesondere der Entwicklungsländer, daß sie lokalen Bräuchen an einem weit entfernten Handelsplatz ausgeliefert werden könnten, ohne sie zu kennen. Praktisch dürfte sich für die Industrieländer kein wesentlicher Unterschied zum Haager Kaufrecht ergeben.

Lassen Sie mich kurz noch auf ein Problem hinweisen, das sich in diesem Zusammenhang aufdrängt, das zwar nicht eigentlich zum Anwendungsbereich des Übereinkommens, sondern zum Abschlußteil gehört, dem aber erhebliche praktische Bedeutung zukommt: die sogenannte battle of forms. Wie schon bei den Vorbereitungsarbeiten in UNCITRAL, wurde auch auf der Konferenz der Antrag gestellt, ausdrücklich festzulegen, daß dann, wenn die beiden Vertragsparteien sich bei Vertragsabschluß auf einander widersprechende Geschäftsbedingungen beziehen, beide Bedingungswerke unbeachtlich bleiben sollen. Der Vorschlag wurde auch auf der Konferenz abgelehnt 21) — mit Recht, wie ich meine. Welche Geschäftsbedingungen in diesem Falle gelten, muß sich nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln richten; das Übereinkommen gibt hierfür auch durchaus Lösungen. Eine pauschale Regelung in dem Sinne, daß die Parteien bei einem Widerspruch auf das Übereinkommensrecht verwiesen werden, welches vielleicht ihren beiderseitigen Vorstellungen im gegebenen Fall am fernsten lag, würde dem Parteiwillen unangebracht Gewalt antun. Jedenfalls müßte man eine solche Vorschrift sehr viel sorgfältiger und differenzierter formulieren, als dies auf der Konferenz durch ihre Befürworter geschehen ist.

I. Inkrafttreten des Übereinkommens

Lassen Sie mich zum Abschluß noch einen kurzen Blick auf die Vorschriften über das Inkrafttreten und die praktischen Aussichten hierfür werfen.

Das Übereinkommen tritt nach seinem Art 99 ein Jahr nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Wie schon erwähnt, ist es möglich, den Teil über den Abschluß von Kaufverträgen und den über das materielle Kaufrecht allein anzunehmen, indem hinsichtlich des anderen ein entsprechender Vorbehalt erklärt wird.

Staaten, die Vertragsstaaten der Haager Übereinkommen sind, müssen diese bei Annahme des Wiener Übereinkommens kündigen; die Ratifikation oder der Beitritt zum Wiener Übereinkommen werden für diese Staaten erst wirksam, wenn die Kündigung des Haager Kaufrechts wirksam geworden ist. Es ist also sichergestellt, daß hinsichtlich eines Staates nicht beide Übereinkommen gleichzeitig gelten.

Welche Aussichten bestehen nun dafür, daß das Wiener Übereinkommen in Kraft tritt?

Das Übereinkommen ist von einer Reihe wichtiger Staaten gezeichnet worden 22). Ratifiziert worden ist es schon jetzt von Frankreich, Ägypten, Syrien und Lesotho 23).

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Die Unterzeichnungen und die Erklärungen auf und nach der Wiener Konferenz lassen nach meiner Auffassung den Schluß zu, daß in kaum einem Teil der Welt entscheidende Bedenken gegen das Übereinkommen bestehen. Nach fünfzig Jahren vorbereitender Arbeit ist eine Regelung erreicht, die sich zwar noch verändern, kaum aber durchgreifend verbessern läßt. Das Inkrafttreten des Übereinkommens würde für den internationalen Handel große Vorteile bringen:

Kaufleute in aller Welt könnten auf einen gemeinsamen Text zurückgreifen, der in den sechs Arbeitssprachen der Vereinten Nationen verbindlich und in allen anderen Sprachen der Welt in Übersetzung verfügbar ist. Sie hätten erhebliche Aussichten auf eine einigermaßen einheitliche Auslegung in den Vertragsstaaten, die heute von ganz verschiedenen Rechtssystemen ausgehen. Dies um so mehr, wenn — wie ich hoffe — UNCITRAL oder UNIDROIT durch entsprechende Veröffentlichungen und Veranstaltungen die Einheitlichkeit der Auslegung in den Vertragsstaaten verfolgt und gewährleistet. Hier — in der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung internationaler Übereinkommen — wird nach meiner Auffassung ganz allgemein eine Zukunftsaufgabe der Rechtsvereinheitlichung liegen, die — jedenfalls in einem Zeitpunkt, in dem für die meisten wichtigen Institutionen des Handelsrechts Übereinkommen vorliegen — bedeutsamer ist als die Ausarbeitung neuer Übereinkünfte.

Voraussetzung des Nutzens für den internationalen Handel ist jedoch, daß das Übereinkommen wirklich weltweit in Kraft tritt. Nur dann lohnt sich die Umstellung, insbesondere auch der zahlreichen im internationalen Handel gebräuchlichen Geschäftsbedingungen, auf das neue Recht. Hier scheint mir nun, wie so oft bei internationalen Übereinkommen, die Gefahr zu bestehen, daß ein Staat auf den anderen wartet. Es ist vielleicht verständlich, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften — bis auf Frankreich, das dem Haager Recht ferngeblieben ist und das Wiener Übereinkommen bereits ratifiziert hat -eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legen; denn sie hatten dieselbe Hoffnung bereits einmal bei Ratifizierung des Haager Kaufrechts, und ihre Regierungen haben nach dessen Scheitern wegen ihrer verhältnismäßig raschen Bereitschaft zur Ratifizierung die entsprechenden Vorwürfe aus der Wirtschaft bekommen. Gleichwohl ist dies allein eine Zeitfrage, und die große Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist sich darüber einig, daß sie vom Haager Kaufrecht auf das Wiener Kaufrecht überwechselt, sobald hinreichende Aussicht darauf besteht, daß es von wichtigen Handelspartnerstaaten in Ost und West außerhalb der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert wird. Ich hoffe sehr, daß sich die Zeichen hierfür weiterhin mehren und hoffentlich bald bestätigen werden.

In der Bundesrepublik Deutschland soll in diesem Sommer der Entwurf eines Vertragsgesetzes dem Parlament vorgelegt werden, so daß die Regierung voraussichtlich etwa 1984 die Möglichkeit der Ratifikation hätte. Es wäre wohl wünschenswert, daß die Ratifikationen durch die Vertragsstaaten des Haager

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Kaufrechts zu einem abgestimmten Zeitpunkt erfolgen, um Probleme des zeitlichen Anwendungsbereichs möglichst gering zu halten.

Wir haben also gute Hoffnung, das Übereinkommen in einigen Jahren in Kraft zu sehen. Größerer zeitlicher Optimismus wäre vielleicht unrealistisch, wie die Erfahrungen auch bei anderen internationalen Übereinkommen zeigen. Den Parteien von internationalen Kaufverträgen steht es selbstverständlich gleichwohl frei, die Übereinkommensregelung schon vorher zu vereinbaren — was nach meiner Auffassung erhebliche sachliche Vorteile mit sich brächte. Vielleicht wird die Bereitschaft dazu wachsen, wenn deutlicher erkennbar wird, daß das neue Übereinkommen nun auch wirklich in Kraft treten wird. Hoffen wir, daß sich dies bald herausstellt. Denn wir haben im Wiener Kaufrecht ein Übereinkommen vor uns, das infolge der langen Vorbereitungsarbeiten, der Qualifikation seiner Verfasser und des glücklichen Umstandes, daß es trotz wachsender Politisierung leider auch der Arbeiten am internationalen Handelsrecht weitestgehend nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten konzipiert werden konnte, so ausgereift ist wie kaum ein anderes internationales Übereinkommen. Sollte nach dieser Vorgeschichte und bei diesem sachlichen Ergebnis und trotz des unverkennbaren praktischen Bedürfnisses eine Rechtsvereinheitlichung nicht gelingen, so wäre dies in der Tat eine Enttäuschung, die für die gesamte Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Handelsrechts nicht ohne Folgen bleiben könnte.

Ende

Fussnoten

11) Art 5 Abs 2 EKG.

12) Vgl Schlechtriem (FN 1), 10.

13) Dazu Böhmer, RabelsZ 1982, 643 (657 ff, 662).

14) Vgl etwa Dölle-Herber, Art 8 EKG. Rdnr 11.

15) Vgl FN 14.

16) Dölle-Herber, Art 6 Rdnr 5 ff.

17) Dazu insbesondere BGH FN 9 m Anm Landfermann; Stötter, RIW/AWD 1980, 37 ff.; ferner Magnus und Hiddemann (FN 8).

18) FN9.

19) FN 9, 10.

20) Vgl die Literatur EN 17.

21) Schlechtriem (FN 1), 43 f.

22) Das Wiener Übereinkommen ist innerhalb der Zeichnungsfrist von folgenden Staaten unterzeichnet worden: Österreich, Chile, China, Tschechoslowakei, Dänemark, Finnland, Frankreich, DDR, Bundesrepublik Deutschland, Ghana, Ungarn, Italien, Lesotho, Niederlande, Norwegen, Polen, Singapur, Schweden, USA, Venezuela, Jugoslawien. 23) Im Zeilpunkt der Drucklegung sind auch Ungarn (16. 6. 1983) und Argentinien (19. 7. 1983) dem Abkommen beigetreten.

Ende

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