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Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht — Teil 2

Prof. Dr. Burghard Piltz

Veröffentlicht in:

Neue Jurustische Wochenschrift 2000. S.553–560

S. 553–557, 558–560

III. 3. Primärpflichten des Verkäufers und des Käufers

Wiederholt waren die Gerichte aufgerufen festzustellen, an welchem Ort der Verkäufer zu liefern hat. Da im Zweifel von einem Beförderungsverkauf (66) auszugehen ist (67), wird der Lieferort vorbehaltlich anders lautender Abreden oder Gebräuche gewöhnlich an dem Ort fixiert, an dem der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer übergibt, Art. 31 lit.a CISG. Der Lieferort begründet in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ bzw. § 29 ZPO einen Gerichtsstand auch für die Ansprüche des Käufers wegen Schlechtlieferung (68). Die in Art. 35 niedergelegte Pflicht zur Lieferung vertragsgemäßer Ware ist demgegenüber keine eigenständige Pflicht und kann folglich nicht zu einem von Art. 31 abweichenden Lieferort führen (69). Art. 31 CISG ist - wie fast alle Vorschriften des UN-Kaufrechts - dispositiv und greift daher nicht ein, wenn die Parteien einen anderen Lieferort festlegen. Formulierungen wie "Frei-Haus" können als abweichende Vereinbarung einer Bringschuld gedeutet werden (70), können jedoch auch lediglich eine Kostenregelung enthalten, die den Lieferort nach Art. 31 CISG unberührt lässt (71). Bei Verwendung von "Frei-Haus"-Klauseln sollte daher klargestellt werden, ob die Absprache den Lieferort betrifft oder nur für die Kostentragung gilt (72). Die Verpflichtung des Verkäufers, eine für den Haupttransport geeignete Verpackung zu besorgen, wird durch Lieferortklauseln nicht berührt und bleibt folglich auch bei Vereinbarung der INCOTERM FOB bestehen (73).

Der Käufer ist vor allem verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen, Art. 53. Allein aus der Bezeichnung "spare parts" kann nicht abgeleitet werden, dass die Lieferung als unentgeltliche Gewährleistung zu erfolgen hat (74). Wenn der Käufer erstmals zwei Monate nach Erhalt der Rechnung den Preis moniert, spricht zudem manches für die Berechtigung der fakturierten Höhe des Kaufpreises (75). Der Käufer hat - anders als nach unvereinheitlichtem deutschen Recht - in der Regel am Sitz des Verkäufers zu zahlen, Art. 57 I lit.a CISG. Nach herrschender Rechtsprechung in Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich und den Niederlanden eröffnet diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ einen Gerichtsstand, um den ausländischen Abnehmer vor dem Heimatgericht des Verkäufers zu verklagen (76). Entsprechendes gilt für Art. 5 Nr.1 LugÜ und § 29 ZPO (77). Da die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises als Bringschuld ausgestaltet ist, tritt bei Zahlung durch Banküberweisung Erfüllungswirkung folglich erst mit von dem Käufer zu beweisender Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers ein (78).

Auch die Bestimmung des Zahlungsortes nach Art. 57 CISG steht unter dem Vorbehalt, dass die Parteien nichts anderes vereinbaren. Akkreditiv-Klauseln lassen den Ort für die Kaufpreiszahlung (79) sowie die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer eine Rechnung zu übersenden (80), unberührt. Die Mitteilung einer Bankverbindung ist ebenfalls keine abweichende Erfüllungsortabrede (81). Wenn jedoch im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehung der Käufer von Anbeginn an mittels Banküberweisung gezahlt und der Verkäufer stets und nicht beanstandet die Überweisungskosten getragen hat, kann sich aufgrund der Gepflogenheiten ergeben, Art. 9 I CISG, dass der Zahlungsort in diesem Fall am Sitz des Käufers zu lokalisieren ist (82). Eine Zug-um-Zug Zahlung i. S. des Art. 57 I lit.b CISG setzt demgegenüber voraus, dass keine Partei vorleistungspflichtig ist und Zeitpunkt und Ort der Erfüllung für Leistung und Gegenleistung identisch sind (83). Die bloße Vereinbarung, dass nach Übergabe der Ware zu zahlen ist, lässt erst recht den Zahlungsort am Sitz des Verkäufers unberührt (84).

Art. 71 CISG eröffnet unabhängig von Art. 73 CISG (85) ein Zurückhaltungsrecht, wenn nach Vertragsabschluss offenbar wird, dass die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllt. Steht fest, dass der Verkäufer nicht vertragsgemäß

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liefern wird, kann der Käufer die Bestellung des vertraglich zugesagten Akkreditivs daher aussetzen (86). Das Zurückhaltungsrecht ist jedoch konkludent abbedungen, wenn der Verkäufer die Rückgabe der Ware nach vorzunehmender Umrüstung zusagt, obwohl die Zahlungsverpflichtung des Käufers bereits streitig ist (87). Uneinheitlich beurteilt die Rechtsprechung, inwieweit ausstehende Zahlungen aus vorangegangenen Lieferungen zur Zurückhaltung berechtigen (88).

Soweit nicht ein Zurückhaltungsrecht besteht, haben der Käufer und der Verkäufer grundsätzlich für die Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten einzustehen. Die nicht vereinbarungsgemäße Eröffnung des Akkreditivs begründet jedoch keine Pflichtverletzung des Käufers, wenn dieser Umstand von dem Verkäufer verursacht ist, Art. 80 CISG, weil dieser zuvor die Ladestelle zu bezeichnen hat und dies nicht tut (89). Die nicht vertragsgemäß leistende Partei wird ferner von Schadensersatzkonsequenzen befreit, Art. 79 V CISG, soweit die Voraussetzungen des Art. 79 CISG, erfüllt sind. Dafür ist zum einen erforderlich, dass das Leistungshindernis von der leistungsverpflichteten Partei nicht kontrolliert werden kann. Eine Entlastung des Verkäufers für die Lieferung vertragswidriger Ware setzt folglich voraus, dass die Vertragswidrigkeit außerhalb seines eigenen und außerhalb des Einflussbereiches jeder seiner Zulieferer angelegt ist (90). Grundsätzlich haftet der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer für seine Vorlieferanten. Auch finanzielle Engpässe des Zulieferers und dadurch bedingte Lieferstörungen sind kein befreiender Umstand (91). Neben einem nicht kontrollierbaren Hinderungsgrund ist für eine Befreiung nach Art. 79 CISG weiter erforderlich, dass das Hindernis oder seine Folgen vernünftigerweise weder vermeidbar noch überwindbar sind. Soweit und solange noch Ware auf dem Markt ist, die der verkauften Ware vergleichbar ist, trifft den Verkäufer demzufolge ein allgemeines Beschaffungsrisiko. Die mit einer Ergänzungsbeschaffung einhergehenden Verluste sind im Prinzip hinzunehmen; bei Eisen-Molybdän ist selbst die Verdreifachung des Marktpreises von dem Verkäufer zu tragen, zumal es sich um einen stark spekulativen Handelssektor handelt (92).

III.4. Pflichtverletzungen des Verkäufers

Nach rügeloser Abnahme hat der Käufer die Vertragswidrigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (93), und nicht der Verkäufer die Vertragsgemäßheit der Lieferung zu beweisen (94). Jede Abweichung von der nach Art. 35 CISG geschuldeten Beschaffenheit der Ware stellt eine vertragswidrige Lieferung dar, so dass offene wie auch versteckte Qualitätsabweichungen (95), aber auch Mengenfehler (96) und aliud-Lieferungen (97) zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers führen. Das gilt auch für unwesentliche Abweichungen, wenn diese eine Wertbeeinträchtigung der Ware oder einen sonstigen Nachteil für den Käufer zur Folge haben (98). Anders als in der grundlegenden Entscheidung des BGH (99), nach der der Verkäufer unter gewöhnlichen Umständen nicht für die Einhaltung der produktrechtlichen Vorschriften des Käuferlandes verantwortlich ist, haben ausländische Gerichte dem Verkäufer die Beachtung besonderer Vorschriften des Käuferlandes zugerechnet. Allerdings wusste der Verkäufer aufgrund längerer Beziehungen um die Verwendung der Ware (100) bzw. wurde ihm aufgrund einer Zweigniederlassung in dem Käuferland die Kenntnis der entsprechenden produktrechtlichen Bestimmungen zugemutet (101).

Zur Erhaltung der Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger Ware obliegt es dem Käufer, Vertragswidrigkeiten innerhalb angemessener Frist dem Verkäufer mitzuteilen, Art. 39 CISG. Um Vertragswidrigkeiten zu erkennen, ist die angelieferte Ware innerhalb kurzer Frist zu untersuchen, Art. 38 CISG. Diese Pflicht besteht für jede Lieferung gesondert und auch dann, wenn zuvor mangelfreie Ware geliefert worden ist (102). Zum Umfang der vorzunehmenden Untersuchung enthält das UN-Kaufrecht keine Regelung. Wenn sich jedoch der Mangel nur bei Verarbeitung der Ware erkennen lässt, ist eine Probeverarbeitung geboten (103). Als Mittelwert für die kurze Untersuchungsfrist hat die deutsche Rechtsprechung drei bis vier Arbeitstage bzw. eine Woche herausgearbeitet (104), während die Schweizer Gerichte bis zu zehn Tage gewähren (105). Hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer Mängel wird allerdings eine sofortige Kontrolle erwartet (106).

Für die Vertragswidrigkeitsanzeige räumt das UN-Kaufrecht dem Käufer eine angemessene Frist ein, die mit Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der Vertragswidrigkeit anläuft, Art. 39 CISG. Zusätzliche, der eigentlichen Rügefrist vorgeschaltete weitere Fristen zur Entscheidung des Käufers über das weitere Vorgehen und zur Untersuchung der Ware durch Sachverständige sind mit diesem Konzept nicht vereinbar (107); allein entscheidend sind auch bei durch die Eingangsuntersuchung nicht aufgedeckten bzw. nicht aufdeckbaren Abweichungen die Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der Vertragswidrigkeit. Da Art. 39 CISG nicht auf den Zeitpunkt der Ablieferung abstellt, ist die Rechtsprechung zu § 377 HGB nicht verwertbar (108). Erstmals hat nun aber ein oberstes Gericht präzisiert, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen angemessen ist, soweit keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung dieses Rahmens sprechen (109). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung, die für nicht verderbliche Ware neben einer drei- bis viertägigen Untersuchungs- eine weitere Rügefrist von acht Tagen oder eine Gesamtfrist von 14 Tagen konzediert (110). Im internationalen Blumenhandel ist hingegen sofortiges Handeln innerhalb eines Tages geboten (111). Die zwölfstündige Rügefrist nach COFREUROP für den Warenverkehr mit Obst, Gemüse und Südfrüchten ist ebenfalls nicht zu beanstanden (112). Mehrere Entscheidungen verwerfen eine Rüge nach drei Wochen als verspätet (113). Teilweise werden allerdings auch Fristen bis zu einem Monat akzeptiert (114). Der BGH scheint nunmehr - jedenfalls für Maschinen und technische Geräte - als Regelfall eine Rügefrist von einem Monat zu favorisieren. (115).

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Dass eine Rüge sechs Monate nach Lieferung verspätet ist, "springt in het oog" (116).

Die Vertragswidrigkeit ist dem Verkäufer anzuzeigen, Art. 39 I CISG. Der Handelsvertreter soll zur Inempfangnahme der Anzeige berechtigt sein (117). Nicht der Sphäre des Verkäufers zuzuordnende Personen hingegen sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt und können nur als Boten des Käufers wirken (118). Zudem hat der Käufer die Art der Vertragswidrigkeit so genau zu bezeichnen, dass der Verkäufer aufgrund der Rüge in der Lage ist, die erforderlichen Schritte zu ergreifen (119). Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Käufers. Auch muss die Rüge erkennen lassen, ob die Lieferung insgesamt oder lediglich zum Teil beanstandet wird (120). Als unsubstantiiert wurden verworfen: "Holzverarbeitung an den Tischen nicht ordnungsgemäß" und "Stühle in der Polsterung mangelhaft" (121), "full of breakages" (122), "slechte" Kaufware (123), "Miserabilität" und "schlechter Wuchs" von Pflanzen (124), "Ware ist weich" bei Trüffeln (125) und "dieser Artikel wurde nicht gemäß unseren Vorgaben gefertigt und kann nicht dem Kunden übergeben werden" (126). Dagegen wurden die Rügen, die Felle von Lammfelljacken seien nicht farbgerecht zusammengesetzt (127) und "Material hat Splitter" bei Stahl-Walzdraht (128) als ausreichend genaue Umschreibungen akzeptiert. Bei Maschinen und technischen Geräten genügt die Darlegung der Symptome, ohne dass der Käufer Angaben zu den diesen zugrunde liegenden Ursachen machen müsste (129).

Die ordnungsgemäße Anzeige erhält dem Käufer alle Folgeansprüche wegen der gerügten Vertragswidrigkeit. Die Verjährung beurteilt sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (130). Damit nicht die nationale Verjährungsfrist hinter der nach Art. 39 II CISG bis zum Ablauf von zwei Jahren denkbaren Anzeige zurückbleibt, haben die Schweizer Gerichte die einjährige Gewährleistungsfrist des Art. 210 I OR im Wege der Rechtsfortbildung auf die maximale Ausschlussfrist von zwei Jahren verlängert (131). Der nicht ordnungsgemäß rügende Käufer hingegen riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche. Verhandlungen über verspätet gerügte Mängel sowie eine einvernehmliche Prüfung der Ware haben nicht etwa ohne weiteres zur Folge, dass der Verkäufer nun mit dem Einwand nicht ordnungsgemäßer Anzeige abgeschnitten ist (132). Anders ist es jedoch, wenn der Verkäufer erklärt, für die Vertragswidrigkeiten "gerade zu stehen" und den Vertrag "ordentlich abzuwickeln" (133) oder nach längeren Verhandlungen Gut-achterkosten erstattet und Schadensersatz anbietet (134). Auch kann sich der Verkäufer nicht auf unzureichende Rüge berufen, wenn er selbst die Vertragswidrigkeit kannte oder kennen musste und sie gleichwohl dem Käufer verschwiegen hat, Art. 40 CISG (135). Bei Lieferung vertragswidriger Ware stehen dem Käufer die in Art. 45 CISG zusammengefassten Rechtsbehelfe offen. Die Kaufpreisreduzierung nach Art. 50 CISG (136) setzt voraus, dass der Minderungsbetrag angegeben wird (137). Ansonsten hat sich die Rechtsprechung praktisch nur mit dem Recht des Käufers zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG auseinandergesetzt und die vom BGH getroffene grundlegende Entscheidung (138) konsequent fortgeführt. Wenn geliefertes Fleisch anstelle der vereinbarten 30% Fettanteil um 50% aufweist und daher dem Käufer eine weitere Verwendung nicht zumutbar ist, liegt eine wesentliche Vertragswidrigkeit vor (139). Gleiches gilt, wenn eine Anlage als Neuerung für vierseitige Ummantelungen verkauft wird, diese Funktion jedoch nicht erfüllt und daher lediglich wie die bisherigen Anlagen für eine Drei-Seiten-Beschichtung eingesetzt werden kann (140). Auch begründet die Nichtverkäuflichkeit von Paprika, für die die Verkaufsfähigkeit nach deutschem Lebensmittelrecht ausdrücklich vereinbart wurde, eine wesentliche Pflichtverletzung (141). Ansonsten führen selbst schwerwiegende Mängel nicht zu einer wesentlichen Vertragswidrigkeit, wenn der Verkäufer ohne unzumutbare Belastung für den Käufer zu einer Nachlieferung bereit ist (142). Der Verkäufer verliert nicht das Recht zur Aufhebung, wenn er die Ware zum Zwecke der Untersuchung nach Art. 38 CISG verarbeitet hat und die Ware infolgedessen nicht nur nicht verschlechtert, sondern verbessert wurde (143).

Der Verkäufer begeht auch eine wesentliche Vertragsverletzung, wenn er den Käufer in völliger Ungewissheit darüber lässt, ob überhaupt und wann geliefert wird (144) oder die Lieferung unter Berufung auf eine Aufhebung des Vertrags, zu der er jedoch nicht berechtigt ist, verweigert (145). Nimmt hingegen der Käufer eine erste Teillieferung vier Monate nach dem vereinbarten Liefertermin an, wird belegt, dass die Lieferverspätung nicht als wesentlich empfunden wird (146). Die Nichteinhaltung einer vertraglich vereinbarten Exklusivität kann man jedoch nicht ohne weiteres als wesentliche Vertragsverletzung qualifizieren (147).

Grundsätzlich bedarf jede Vertragsaufhebung einer Erklärung. Die bloße Androhung ist nicht ausreichend (148). Eine Aufhebungserklärung kann jedoch entbehrlich sein, wenn der Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrags endgültig und ernsthaft verweigert hat (149) oder der Käufer dem säumigen Verkäufer mitteilt, dass bei Ausbleiben einer eindeutigen Vertragserfüllungserklärung des Verkäufers der Vertrag aufgehoben werde (150). Die Vertragsaufhebung ist zudem innerhalb angemessener Frist zu erklären, Art. 49 II CISG. Gewöhnlich wahren fünf Wochen diese Frist (151), während eine Aufhebungserklärung nach acht Wochen wegen Verletzung eines Alleinvertriebsrechts verspätet ist (152). Da die Erklärung der Vertragsaufhebung anders als die Anzeige nach Art. 39 CISG wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung deutlich weitreichendere Folgen hat und demnach umsichtiger Überlegungen des Käufers be-

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-darf, kann es nicht richtig sein, die Frist für die Aufhebung des Vertrags wegen vertragswidriger Lieferung gleichzeitig mit der angemessenen Rügefrist des Art. 39 CISG ablaufen zu lassen (153). Im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrages (154) kann die Aufhebung auch hinsichtlich künftiger Teillieferungen erklärt werden (155), Art. 73 II CISG.

III.5. Pflichtverletzungen des Käufers

Der nicht vertragsgemäß bezahlte Verkäufer wird in aller Regel weiterhin auf Zahlung des Kaufpreises bestehen, Art. 62 CISG (156). Eine Vertragsaufhebung liegt kaum in seinem Interesse, es sei denn, dass er noch über die Ware verfügt und diese nun anderweitig absetzen möchte. Zudem werden die nicht vertragsgemäße Einleitung der Akkreditivgestellung (157) sowie nicht ordnungsgemäße Zahlungen (158) kaum eine wesentliche Vertragsverletzung i. S. des Art. 64 I lit.a CISG ausmachen, es sei denn, dass der Käufer sich zudem endgültig und ernsthaft vom Vertrag lossagt (159). Im Zweifel sollte der die Vertragsaufhebung anstrebende Verkäufer daher dem säumigen Käufer zunächst eine Nachfrist setzen (160).

Nach Art. 78 CISG ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Verzuges nach §§ 284f. BGB (161) Zinsen auf ausstehende Gelder zu verlangen. Art. 78 CISG regelt allerdings nur die Pflicht dem Grunde nach, trifft jedoch keine Aussage zu dem anzuwendenden Zinssatz. Soweit nicht andere Absprachen, Gebräuche oder Gepflogenheiten vorgehen, greift die Rechtsprechung überwiegend auf den gesetzlichen Zins derjenigen Rechtsordnung zurück, die nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts für die vom UN-Kaufrecht nicht geregelten Rechtsfragen gilt (162). Andere Gerichte stellen auf den Zinssatz am Sitz des Schuldners (163), auf denjenigen im Land des Gläubigers (164), auf denjenigen am Zahlungsort (165) oder auf denjenigen der Währung ab, in der die Zahlung zu leisten ist (166).

Den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Zinsnachteile kann der Verkäufer als Schadensersatz einfordern, Art. 78 i. V. mit Art. 74 CISG. Anders als der Zinsausgleich nach Art. 78 CISG ist der auf Art. 74 CISG gestützte Zinsschaden aber nachzuweisen (167). Typischer Schaden einer Zahlungsverzögerung sind zudem die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Da jedoch der Schadensersatzgläubiger nach Art. 77 CISG zu möglichen und zumutbaren Maßnahmen der Schadensminderung verpflichtet ist und Art. 77 CISG eine von Amts wegen zu berücksichtigende, anspruchsausschließende Einwendung begründet (168), werden rechtsanwaltliche Mahnkosten nur insoweit ersetzt, als die Einschaltung des Anwaltes sachlich geboten war (169). Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros wird unterschiedlich beurteilt (170). Änderungen des Wechselkurses zwischen Fälligkeit und Zahlung führen nicht automatisch zu einem Schaden; vielmehr ist der Schaden von dem Verkäufer darzutun (171)

Ende

Fussnoten

<66> Näher hierzu Piltz, in: Pfeiffer, Hdb. d. Handelsgeschäfte, 1999, § 12 Rdnr. 92.

<67> LG Flensburg, Urt. v. 24. 3. 1999 — 2O 291/98, unveröff.

<68> Vgl. Cour de Cassation, TranspR-IHR 1999, 9; Hoge Raad, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1998, Nr. 214; Hof 's-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privatrecht 1996, Nr. 118; Rechtsbank van Koophandel te Kortrijk, Urt. v. 6. 1. 1997, UNILEX.

<69> Cour d'Appel de Paris, CLOUT 23/1999, case 244 und case 245.

<70> So OLG Köln, Urt. v. 8. 1. 1997 — 27 U 58/96, unveröff.

<71> So BGH, IPRax 1997, 348, sowie LG Oldenburg, Urt. v. 27. 4. 1994 — 12 O 3725/93, unveröff.

<72> Vgl. Lebuhn, IPRax 1985, 10.

<73> Comisión Para la Protección del Comercio Exterior de México, Diario Oficial v. 16. 7. 1996, 12.

<74> KantonsG Nidwalden, Urt. v. 12. 11./3. 12. 1997 — 15/96 Z, unveröff.

<75> BezirksG St. Gallen, SZIER 1998, 84.

<76> Rechtsbank van Koophandel te Kortrijk, Urt. v. 27. 6. 1997, UNILEX OLG Köln, VersR 1998, 1513; BGH, NJW-RR 1997, 690; Østre Landsret Kopenhavn, CLOUT 12/1997, case 162; So- og Handelsrets Domme, Urt. v. 1. 7. 1992, UNILEX Cour d'Appel de Paris, TranspR-IHR 1999, 10; Cour d'Appel de Grenoble, TranspR-IHR 1999, 8; Rb Arnhem, Nederlands Internationaal Privatrecht 1997, Nr. 377; Rb Middelburg, Nederlands Internationaal Privatrecht 1996, Nr. 127; ferner eine Vielzahl nicht veröffentlichter Entscheidungen; anders lediglich Rb Middelburg, Nederlands Internationaal Privatrecht 1995, Nr. 425.

<77> LG Siegen, Urt. v. 8. 1. 1997 — 6 O 119/96, unveröff.

<78> OLG München, Urt. v. 9. 7. 1997 — 7 U 2070/97, unveröff.

<79> OLG München, BB 1997, 2295.

<80> Comisión para la Protección del Comercio Exterior de México, Diario Oficial v. 16.7.1996, 12.

<81> ZivilG Basel-Stadt, SZIER 1999, 190, und Hof's-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privatrecht 1997, Nr. 245.

<82> LG Bielefeld, Urt. v. 24. 11. 1998 — 11 O 61/98, unveröff.

<83> SchweizBG, SZIER 1997, 129 = CLOUT 14/1998, case 194.

<84> Hof Amsterdam, Nederlands Internationaal Privatrecht 1998, Nr. 220; vgl. auch ZivilG Basel-Stadt, TranspR-IHR 1999, 11.

<85> ÖstOGH, TranspR-IHR 1999, 25.

<86> OLG Linz, Urt. v. 23. 5. 1995 — 1 R 64/95, unveröff.

<87> OLG Köln, Urt. v. 8. 1. 1997 — 27 U 58/96, unveröff.

<88> Abl. ÖstOGH, TranspR-IHR 1999, 25 = ZfRV 1999, 65; befürwortend Rb van Koophandel te Hasselt, Urt. v. 1. 3. 1995, unveröff.

<89> ÖstOGH, ZfRV 1996, 248.

<90> BGH, DB 1999, 1442.

<91> SchiedsG Handelskammer Hamburg, NJW 1996, 3229.

<92> OLG Hamburg, Urt. v. 28. 2. 1997 — 1 U 167/95, unveröff.

<93> Camara Nacional en lo Comercial-Sala C, Buenos Aires, El Derecho 169, 404 = CLOUT 14/1998, case 191; vgl. auch Cour de Cassation, CLOUT 23/1999, case 241.

<94> LG Flensburg, Urt. v. 24. 3. 1999 — 2 O 291/98, unveröff., und BGH, NJW 1997, 3311.

<95> Audiencia de Barcelona, CLOUT 17/1998, case 210 = TranspR-IHR 1999, 26.

<96> OLG Koblenz, Urt. v. 31. 1. 1997 — 2 U 31/96, unveröff.

<97> BGH, NJW 1996, 2364.

<98> HandelsG Zürich, SZIER 1999, 188.

<99> NJW 1995, 2099; s. dazu Piltz, NJW 1996, 2771.

<100> Cour d'Appel de Grenoble, CLOUT 15/1998, case 202 =TranspR-IHR 1999, 7.

<101> United States District Court for the Eastern District of Louisiana, 1999 U.S. Dist. Lexis 7380.

<102> OLG Köln, VersR 1998, 1513.

<103> OLG Karlsruhe, RIW 1998, 235 = TranspR-IHR 1999, 23; ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 11. 9. 1998 — 2 U 580/96, unveröff.

<104> OLG Karlsruhe, RIW 1998, 235, sowie OLG Koblenz, Urt. v. 11. 9. 1998 — 2 U 580/96, unveröff.

<105> Obergericht des Kantons Luzern, SZIER 1997, 132, und HandelsG Zürich, SZIER 1999, 185.

<106> HandelsG Zürich, Urt. v. 1. 9. 1993 — HG92493U/HG92, unveröff.

<107> So aber BGH, Urt. v. 3. 11. 1999 — VIII ZR 287/98.

<108> BGH, NJW-RR 1997, 690.

<109> &OUML;stOGH, ZfRV 1999, 63.

<110> OLG Karlsruhe, RIW 1998, 235 = TranspR-IHR 1999, 23, sowie OLG Koblenz, Urt. v. 11. 9. 1998 — 2 U 580/96, unveröff.

<111> OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 780.

<112> &OUML;stOGH, Urt. v. 30. 6. 1998 — 1 Ob 273/97x, unveröff.

<113> Tribunale Civile di Cuneo Urt. v. 31.1.1996, (Sportkleidung), UNILEX Hof's-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privatrecht 1998, Nr. 201; HandelsG Zürich, Urt. v. 1. 9. 1993 — HG92493U/HG92, unveröff.

<114> OLG München TranspR-IHR 1999, 20; (Bekleidungsartikel), Cour d'Appel de Grenoble CLOUT 15/1998, case 202 = TranspR IHR 1999, 7, (Etikettierung von Käse), sowie OberG des Kantons Luzern, SZIER 1997, 132.

<115> BGH, Urt. v. 3. 11. 1999 — VIII ZR 287/98.

<116> Rb van Koophandel te Kortrijk, Urt. v. 27. 6. 1997, UNILEX.

<117> Rb van Koophandel te Kortrijk, Urt. v. 27. 6. 1997, UNILEX.

<118> LG Kassel, NJW-RR 1996, 1146, sowie LG Bochum, Urt. v. 24. 1. 1996 — 13 O 142/95, unveröff.

<119> BGH, NJW-RR 1997, 690; vgl. auch HandelsG Zürich, SZIER 1999, 185.

<120> LG München, RIW 1996, 688, sowie OLG Koblenz, Urt. v. 31. 1. 1997 — 2 U 31/96, unveröff.; zu großzügig demgegenüber HandelsG Zürich, SZIER 1999, 185.

<121> LG Saarbrücken, Urt. v. 26. 3. 1996 — 7 IV 75/95, unveröff.

<122> KantonsG Nidwalden, SZIER 1998, 81 = TranspR-IHR 1999, 10.

<123> Rb van Koophandel te Kortrijk, Urt. v. 16. 12. 1996, UNILEX.

<124> OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 780.

<125> LG Bochum, Urt. v. 24. 1. 1996 — 13 O 142/95, unveröff.

<126> OLG München, Urt. v. 9. 7. 1997 — 7 U 2070/97, unveröff.

<127> HandelsG Zürich, SZIER 1999, 185.

<128> BGH, NJW 1997, 3311.

<129> BGH, Urt. v. 3. 11. 1999 — VIII ZR 287/98.

<130> S. o. Fußn. 45.

<131> Cour de Justice Genéve, SZIER 1999, 182.

<132> OLG München, TranspR-IHR 1999, 20, und recht großzügig OLG Karlsruhe, RIW 1998, 235.

<133> BGH, NJW 1997, 3311.

<134> BGH, NJW 1999, 1259.

<135> Näher hierzu SchiedsG der Handelskammer Stockholm, SZIER 1999, 204 = TranspR-IHR 1999, 26.

<136> Näher hierzu OLG Graz, CLOUT 13/1997, case 175.

<137> Rb Rotterdam, Nederlands Internationaal Privatrecht 1997, Nr. 223.

<138> BGH, NJW 1996, 2364; s. hierzu Piltz, NJW 1996, 2772.

<139> SchweizBG, SZIER 1999, 179.

<140> LG Heilbronn, Urt. v. 15. 9. 1997 — 3 KFH O 653/93, unveröff.

<141> LG Ellwangen, Urt. v. 21. 8. 1995 — 1 KFH O 32/95, unveröff.

<142> OLG Koblenz, Urt. v. 31. 1. 1997 — 2 U 31/96, unveröff.

<143> BGH, NJW 1997, 3311.

<144> OLG Hamburg, Urt. v. 28. 2. 1997 — 1 U 167/95, unveröff.

<145> Cour d'Appel de Grenoble, CLOUT 23/1999, Case 243.

<146> OLG Düsseldorf, Urt. v. 24. 4. 1997 — 6 U 87/96, unveröff.

<147> Anders wohl HandelsG Aargau, SZIER 1998, 78 = TranspR-IHR 1999, 11.

<148> OLG Koblenz, Urt. v. 31. 1. 1997 — 2 U 31/96, unveröff.

<149> OLG Hamburg, Urt. v. 28. 2. 1997 — 1 U 167/95, unveröff.

<150> ICC Arbitration Case No. 8128/1995, UNILEX.

<151> OLG Oldenburg, CLOUT 12/1997, case 165.

<152> OLG Koblenz, Urt. v. 31. 1. 1997 — 2 U 31/96, unveröff.

<153> So aber HandelsG Zürich, SZIER 1996, 51.

<154> Näher hierzu SchiedsG der Börse für landwirtschaftliche Produkte Wien, ZfRV 1998, 211.

<155> Hamburger freundschaftliche Arbitrage, NJW-RR 1999, 780, und HandelsG Zürich, SZIER 1998, 75 = TranspR-IHR 1999, 12.

<156> Überwiegend verkennt die Rspr. die Systematik des UN-Kaufrechts und stützt den Zahlungsanspruch statt dessen auf Art. 53 CISG; zutreffend hingegen LG Erfurt, Urt. v. 29. 7. 1998 — 3 HKO 43/98, LG Bielefeld, Urt. v. 12. 12. 1996 — 6 O 307/96, und LG Bielefeld, Urt. v. 2. 8. 1995 — 12 O 120/95, sämtlichst unveröff. <157> Vgl. LG Kassel, Urt. v. 21. 9. 1995 — 11 O 4261/94, unveröff.; großzügiger hingegen SchiedsG der ungarischen Handels- und Industriekammer, Urt. v. 17. 11. 1995, UNILEX.

<158> ÖstOGH, ZfRV 1999, 65 = TranspR-IHR 1999, 25.

<159> OLG Braunschweig, Urt. v. 28. 10. 1999 — 2 U 27/99.

<160> Zur treuwidrigen Fristsetzung vgl. LG Kassel, Urt. v. 21. 9. 1995 — 11 O 4261/94, unveröff.

<161> LG Aachen, Urt. v. 20. 7. 1995 — 41 O 111/95), unveröff.; diese Regelung verkennt hingegen LG Flensburg, Urt. v. 24. 3. 1999 — 2 O 291/98, unveröff. <162> OLG Hamm, Urt. v. 3. 11. 1997 — 11 U 41/97, unveröff.: "einhelliger Meinung"; OLG Hamm, RIW 1997, 153; Rb Amsterdam, Nederlands Internationaal Privatrecht 1996, Nr. 405; SchweizBG, SZIER 1999, 179; HandelsG Zürich, SZIER 1996, 53.

<163> KantonsG Waadt, TranspR-IHR 1999, 12.

<164> ICC Arbitration Case No. 7331/1994, UNILEX Rb van Koophandel te Hasselt, Urt. v. 9. 10. 1996, unveröff.

<165> Rb Almelo, Nederlands Internationaal Privatrecht 1995, Nr. 520; KantonsG Nidwalden, SZIER 1998, 81.

<166> SchiedsG der ungarischen Handels- und Industriekammer, CLOUT 12/1997, case 164, sowie SchiedsG der ungarischen Handels- und Industriekammer, Urt. v. 17.11.1995, UNILEX.

<167> OLG Hamm, IPRax 1996, 197; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24. 4. 1997 — 6 U 87/96, unveröff.; AG Koblenz, Urt. v. 12. 11. 1996 — 16 C 1056/96, unveröff.; AG Bottrop, Urt. v. 25. 6. 1996 — 12 C 177/96, unveröff.

<168> BGH, NJW 1999, 2440.

<169> OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 822; HandelsG Wien — 1 R 408/93, UNILEX; HandelsG Aargau, SZIER 1999, 192.

<170> Befürwortend KantonsG Zug, SZIER 1997, 134, sowie wohl auch Hof'-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privatrecht 1998, Nr. 103; grundsätzlich abl. hingegen AG Berlin-Tiergarten, IPRax 1999, 172, und LG Düsseldorf, Urt. v. 25. 8. 1994 — 31 O 27/92, unveröff.

<171> Hof Arnhem, Nederlands Internationaal Privatrecht 1998, Nr. 101; vgl. auch HandelsG Zürich, SZIER 1998, 75, und Rb Amsterdam, Nederlands Internationaal Privatrecht 1996, Nr. 405.

Ende

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