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Internationale Vereinheitlichung des Kaufrechts — Teil 3

Verfasser | Prof. Dr. Ernst von Caemmerer

Quelle: Schweizerische Juristen-Zeitung. 1981 (16/17). S. 257–267.

Vortrag gehalten am 15. Januar 1981 vor dem Zürcherischen Juristenverein. Die Vortragsform ist beibehalten

Jahr: 1981.

VII. Vertragsverletzungen und ihre Sanktionen

Ich komme nun zu den Vertragspflichten der Beteiligten und den Rechtsbehelfen, die ihnen bei ihrer Verletzung zustehen.

1. Einheitlicher Begriff der Vertragsverletzung

Das Wiener Kaufrecht legt einen einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung zugrunde. Damit folgt es anglo-amerikanischer Tradition, die einen weitgehend einheitlichen Begriff des «breach of contract» ausgebildet hat. Die tiefen Gräben, die in den Rechten romanistischer Tradition die Erfüllungshaftung und die Sachmängelgewährleistung, die Sachmängelhaftung und die Rechtsmängelhaftung voneinander trennen, werden zugeschüttet. Die Pflichten der Parteien werden einfach umschrieben. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Massgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens die Ware zu liefern, sie betreffende Dokumente auszuhändigen und das Eigentum an der Ware zu übertragen, heisst es in Art. 30. Er ist dabei verpflichtet, Waren in der vertraglich vereinbarten Menge, Güte und Verpackung zu liefern (Art. 35). Er muss Waren liefern, die frei sind von Rechten und Ansprüchen Dritter (Art. 42), insbes. auch frei von solchen Rechten und Ansprüchen Dritter, die auf gewerblichem oder geistigem Eigentum beruhen. Das ist alles auf einer Ebene geordnet. Nur wenige Sondernormen über Untersuchung und Rüge bei Sachmängeln, über Recht und Pflicht zur Nachbesserung, wo diese zumutbar sind, und über die Voraussetzung der Haftung bei gewerblichem und geistigem Eigentum Dritter sind eingefügt. Im übrigen aber sind die Tatbestände einheitlich in einer Bestimmung zusammengefasst. Genügt der Verkäufer irgendeiner der genannten Pflichten nicht, so liegt Vertragsverletzung («breach of contract») oder Nichterfüllung der Vertragspflichten («failure to perform his obligation») vor. Das Übereinkommen verwendet beide Ausdrücke gleichbedeutend je nach sprachlichem Zusammenhang, und der Käufer hat dann als Rechtsbehelf nach Art. 45 das Recht, Erfüllung zu verlangen oder bei wesentlicher Vertragsverletzung den Vertrag aufzuheben. Daneben kann er Schadensersatz verlangen. Wo die Vertragsaufhebung mangels Wesentlichkeit der Vertragsverletzung ausscheidet, ist der Käufer auf den Schadensersatzanspruch beschränkt.

Entsprechend ist die Regelung der Käuferpflichten und der Rechtsbehelfe des Verkäufers bei ihrer Verletzung. Der Käufer ist verpflichtet, nach Massgabe des Vertrages und des Kaufrechtsübereinkommens den Kaufpreis für die Waren zu zahlen und die Ware abzunehmen (Art. 53). Werden diese Pflichten nicht

erfüllt, verletzt also der Käufer den Vertrag, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung, d. h. Abnahme und Zahlung verlangen, oder bei Wesentlichkeit der Vertragsverletzung den Vertrag aufheben. Dazu kommt in allen Fällen der Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz, soweit der Käufer sich nicht ausnahmsweise entlasten kann.

2. Vertragsaufhebung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Eine ganz wichtige Grundentscheidung schon des Haager Kaufrechts und nun ebenso des Wiener Übereinkommens ist es, dass bei wesentlicher Vertragsverletzung der Vertrag aufgehoben und gleichzeitig Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. In dieser Verbindung von Vertragsaufhebung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung folgt das Einheitsrecht dem Vorbild von Art. 1184 des französischen Code civil und der ihm folgenden Rechte, die «resolution avec dommages et interets» zubilligen. Auch die skandinavischen Kaufgesetze haben diese Verbindung von Vertragsaufhebung und Schadensersatz, und jetzt auch der amerikanische Uniform Commercial Code. Das ist die moderne und sachgerechte Lösung, der das Haager Kaufrecht und nunmehr auch das Wiener Übereinkommen zu Recht gefolgt sind.

Das Erfordernis richterlicher Vertragsauflösung im französischen Code civil und seinen Tochterrechten ist dabei natürlich aufgegeben. An die Stelle tritt, wie das Wiener Kaufrecht nunmehr ausdrücklich hervorhebt (Art. 26), die Vertragsaufhebung durch einseitige Gestaltungserklärung, die sich seit der Einführung der Rücktrittserklärung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch auch sonst im deutschsprachigen Rechtskreis und in den skandinavischen Rechten durchgesetzt hat. Diese Aufhebung durch Gestaltungserklärung gilt nach dem Wiener Übereinkommen nun aber für alle Vertragsverletzungen, auch für Sachmängel. Die Mühen mit der Vertragstheorie der Wandlung sind damit überwunden.

Es ist freilich zu bedauern, dass sich keine andere Bezeichnung als Vertragsaufhebung, «avoidance of the contract» oder «resolution du contrat» hat finden lassen. Das weckt immer wieder die falsche Vorstellung, dass der Vertrag beseitigt oder zerstört werde und daher nicht mehr die Grundlage für Ansprüche auf das Vertragsinteresse oder für Ansprüche sonstiger Art sein könne. Das Wiener Übereinkommen hat es daher in Art. 81 für notwendig gehalten, ausdrücklich auszusprechen, dass durch die Vertragsaufhebung Bestimmungen des Vertrages zur Beilegung von Streitigkeiten oder über die Aufhebungsfolgen nicht berührt würden.

So wie die Vertragsaufhebung in modernen Ordnungen geregelt ist, geht es nur um die Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis. Beseitigt wird nur der Erfüllungsanspruch und die Pflicht zur Naturalerfüllung. Hat der Käufer wegen wesentlicher Vertragsverletzung berechtigterweise den Vertrag aufgehoben, dann weiss auch der Verkäufer, woran er ist. Die Lieferungspflicht entfällt. Aufwendungen für weitere Erfüllungsversuche brauchen nicht mehr gemacht zu werden. War die Ware, wenn auch mit Mängeln behaftet, schon geliefert, so muss der Verkäufer sie zurücknehmen und für ihren Rücktransport und ihre anderweitige Verwendung sorgen, wenn er sich vor weiterem Schaden und Kosten schützen will. Auf diese Ausschaltung der Erfüllungsansprüche kann sich der Verkäufer nun aber auch einstellen. Einem «ius variandi» ist er nach der Aufhebungserklärung nicht mehr ausgesetzt. Auf der Klärung aufbauend, dass die primär geschuldete Leistung nicht mehr erbracht wird, kommt es zu einer Abwicklung des Vertrages, aus dem der verletzte Vertragspartner nun im Wege der Schadensliquidation sein volles Interesse an der richtigen Erfüllung des Vertrages erhalten soll. Dabei sind dann wegfallende oder zurückzugewährende eigene Leistungen als Abzugsposten zu berücksichtigen. Zu dem zu ersetzenden Vertragsinteresse gehört einmal das Erfüllungsinteresse im engeren Sinn, das kommerzielle Interesse an Erhalt und Weiterveräusserung oder Verwendung der gekauften Waren und das sog. Integritätsinteresse, also der Ersatz etwaiger Mangelfolgeschäden, die durch nichtvertragsgemässe Leistung verursacht sein können. Nach der Konzeption des Haager und Wiener Rechts gehört dazu aber nicht das negative Interesse. Gegen etwaige verfehlte Aufwendungen für den Vertragsschluss, die sich auch bei ordnungsmässiger Vertragserfüllung nicht ausgezahlt hätten, also durch das Vertragsinteresse nicht gedeckt wären, ist der verletzte Vertragspartner nicht zu schützen. Er kann nicht verlangen, gegen verfehlte Spekulation in den vorigen Stand versetzt zu werden. Das sind keine «damages for breach of contract», die allein nach dem Übereinkommen zu ersetzen sind (Art. 74).

3. Wesentliche Vertragsverletzung

Es wird deutlich geworden sein, dass die wesentliche Vertragsverletzung ein Zentralbegriff des Haager und des Wiener Kaufrechts ist. Nur bei wesentlicher Vertragsverletzung kann der Käufer, um mit ihm zu exemplifizieren, den Vertrag aufheben, andernfalls bleibt es bei der Lieferung, und der Käufer ist wegen

der Vertragsverletzung allein auf Schadensersatzansprüche oder sein Recht zur Preisminderung verwiesen.

Wesentliche Vertragsverletzung, im englischen und französischen Text «fundamental breach of contract» bzw. «contravention essentielle au contrat», sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung naturgemäss Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Aber das ist unvermeidbar. Die Definition im Haager Kaufrecht war kompliziert und schreckte viele ab. Im Wiener Übereinkommen lautet sie nunmehr wie folgt (Art. 25):

«Eine von einer der Parteien begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie dem anderen Partner einen Schaden verursacht, der seine nach dem Vertrag berechtigten Erwartungen entscheidend beeinträchtigt, es sei denn, dass die Vertragsbrüchige Partei diese Folgen nicht vorhergesehen hat und eine verständige Person in der gleichen Situation solch eine Folge nicht vorhergesehen haben würde.»

Das klingt kompliziert, aber es enthält wohl die entscheidenden Elemente. Jedenfalls ist die Formel gegenüber dem der Konferenz vorliegenden New-Yorker Entwurf erheblich verbessert, und man hofft, mit ihr arbeiten zu können.

Relativ einfach liegen die Dinge, wenn die Parteien selbst das Gewicht einer Vertragsbedingung festgelegt haben. Beim Fixgeschäft z. B. haben die Parteien vereinbart, dass der Vertrag mit der genau am Fixtermin erbrachten Leistung stehen oder fallen solle. Das ist eine «condition essentielle du contrat», die Terminbestimmung ist «of the essence of the contract», und ein Verstoss ist also wesentlich.

Aber auch sonstige Vertragsverstösse können die Interessen der anderen Seite so schwer verletzen, dass von wesentlicher Vertragsverletzung gesprochen werden muss. Dabei ist aber darauf abzustellen, was Sinn und Tragweite des Vertrages war, damit der Gläubiger nicht nachträglich ein besonderes Interesse nachschieben kann, von dem beim Vertragsschluss nicht die Rede war und mit dem der Schuldner nicht zu rechnen brauchte. Ulrich Huber nennt als anschauliches Beispiel den Fall, dass jemand zu einem bestimmten Termin ohne Fixklausel Ware kauft und sie seinerseits zum gleichen Termin mit Fixklausel weiterverkauft. Auf diese Weise kann er den Vertrag mit seinem Lieferanten aber nicht einseitig wirtschaftlich in ein Fixgeschäft verwandeln. Nur Interessen, die beide Parteien mit dem Vertrage hatten decken wollen, und Konsequenzen verspäteter Lieferung, die der Lieferant im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in seine Risikobeurteilung hatte einbeziehen müssen, sind zu berücksichtigen.

4. Einschränkung der Vertragsaufhebung

Das Abstellen auf wesentliche Vertragsverletzung und die Verweisung auf blosse Schadensersatzleistung führt zu einer erheblichen Einschränkung der Vertragsaufhebung. Jedenfalls dann, wenn die Ware schon geliefert war, sollen die unwirtschaftlichen Kosten des Rücktransports oder die anderweitige Veräusserung der Waren durch den Verkäufer am Bestimmungsort als regelmässig unökonomisch nach der Ordnung des Gesetzes möglichst vermieden werden. Diese Ausschaltung oder Einschränkung der Vertragsaufhebung entspricht, jedenfalls wo es nicht um Massengüter geht, auch der überwiegenden Haltung der Formularverträge.

Nur bei Verzug mit den Hauptpflichten der Parteien zur Lieferung der Ware, zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme der Ware kommt man, auch ohne dass eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegen müsste, zur Vertragsaufhebung. Es kann eine angemessene Nachfrist zur Lieferung, Zahlung oder Abnahme gesetzt werden, bei deren fruchtlosem Verstreichen der Vertrag aufgehoben werden kann.

Auf andere Vertragsverstösse, insbes. auf die Lieferung nichtvertragsgemässer Ware, ist das nicht zu übertragen. Mängel führen also nur dann zur Vertragsaufhebung, wenn sie zugleich eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen. Auch der Anspruch auf Ersatzlieferung wird an die Voraussetzung geknüpft, dass eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Andernfalls will man die Unwirtschaftlichkeit der Zurückweisung und anderweitigen Verwendung der gelieferten Ware vermeiden. Fehlt es an einer wesentlichen Vertragsverletzung, dann kann auch durch eine Nachfristsetzung für Ersatzlieferung oder Nachbesserung ein Aufhebungsrecht nicht begründet werden.

VIII. Risikoverteilung nach dem Vertrage

Bei der Behandlung der wesentlichen Vertragsverletzung haben wir gesehen, dass auf die Risikoverteilung nach dem Sinn des Vertrages abzustellen war. Das ist ein Grundgedanke, der das ganze Haager und Wiener Kaufrecht durchzieht.

1. Befreiungen

Das gilt einmal für den Verantwortungsbereich des Schuldners, die Umstände also, die er zu vertreten hat. Hier kam für das Haager und Wiener Abkommen angesichts der Haltung der meisten Rechte der Welt und der mannigfachen Garantie-Elemente, die auch in den Ländern des Verschuldensprinzips praktiziert werden, nur eine Garantiehaftung unter Statuierung bestimmter befreiender Umstände in Frage. Der Schuldner ist von einer Schadensersatzpflicht befreit,

«wenn er beweist, dass die Nichterfüllung auf einem Hindernis ausserhalb seiner Kontrolle beruhte, und dass man von ihm vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dieses Hindernis bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder seine Folgen zu vermeiden oder auszuräumen» (Art. 79).

Das Haager Recht hatte hier auf die Absichten und Anschauungen beider Parteien oder auf das abgestellt, was vernünftige Personen in gleicher Lage gewöhnlich für Absichten haben. Das ermöglichte eine Risikotragung nach dem konkreten Vertrag oder dem typischen Sinn eines solchen Vertrages. Die UNCITRAL-Entwürfe haben derartige subjektive Wendungen aber regelmässig getilgt, obwohl gerade für die Risikoverteilung im Vertrage ein Abstellen auf den vermutlichen oder den typischen Parteiwillen zu lebensnahen Entscheidungen verhelfen kann.

2. Schadensbegrenzung

Von demselben Grundgedanken her ist die Regel über die Begrenzung des zu ersetzenden Schadens zu deuten. Die haftende Vertragspartei soll nur für den Schaden haften, den sie bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die sie damals kannte oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussah oder hätte voraussehen müssen (Art. 74).

Stellt man auf reine Prognosemöglichkeit ab, so führt diese Voraussehbarkeitsregel gerade in den kritischen Fällen reiner primärer Vermögensschäden wie Betriebsausfallschaden und dergl. praktisch zu keiner brauchbaren Begrenzung. Nach der Vorgeschichte und Herkunft der Norm aus dem französischen und englischen Recht ist die Vorhersehbarkeitsregel aber als normative Begrenzung zu sehen. Sie beschränkt die zu ersetzenden Schäden auf Risiken, mit deren Tragung der haftende Vertragspartner rechnen, die er nach dem Sinn des Vertrages redlicherweise auf sich nehmen musste. Gerade in den kritischen Fällen der Betriebsausfallschäden und anderer reiner Vermögensschäden wird das aber zu verneinen sein. Der geschädigte Vertragspartner ist es, der diese Schadensrisiken allein beurteilen, kalkulieren und versichern kann, und von dem man erwartet, dass er das tut. Das aber ist der entscheidende Gesichtspunkt.

3. Schadensbegrenzung im Fall entschuldigt unterbliebener Mängelrüge

Ein Sonderfall begrenzter Schadenshaftung hat sich in Wien bei der Regelung der Folgen unterbliebener Mängelrüge ergeben. Umstritten war die Wirkung des Unterbleibens der Mängelrüge. An sich verliert der Käufer die Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln nach dem Wiener Übereinkommen, wenn er den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist, nachdem er ihn feststellte oder hätte feststellen müssen, rügte (Art. 38 I und Art. 43 I). Die Entwicklungsländer verlangten nun, dass die Verwirkung der Käuferrechte entfallen solle, wenn das Unterbleiben der Mängelrüge zu entschuldigen war. Man fürchtete, dass geschäftsunerfahrene, von den Handelsplätzen weiter entfernte Vertragspartner durch die auf die Industrieländer zugeschnittenen Untersuchungs- und Rügepflichten überfordert seien. Es kam zu einem Kompromiss. Bei entschuldigtem Unterbleiben der Mängelrüge behält der Käufer das Recht auf Minderung oder auf Schadensersatz, freilich ohne Ersatz von Gewinnentgang (Art. 44). Damit bleibt also ein Schadensersatzanspruch erhalten, der auf den Ersatz des Minderwerts der Ware beschränkt ist. Wenn gesagt worden ist, hier sei demnach das negative Interesse zu ersetzen, dann ist das missverständlich. Es geht um die Beschränkung des Vertragsinteresses auf den objektiven Wert und wohl auf das Integritätsinteresse bei etwaigen Sach- und Personenschäden. Im übrigen bleibt es dabei, dass alle Mängelrechte entfallen, wenn nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren seit Aushändigung der Ware an den Käufer gerügt worden ist.

Grossmann-Doerth, einer der besten Kenner der Rechtswirklichkeit des Kaufrechts, hat seinerzeit in beweglicher Klage das Fallbeil von Untersuchungspflicht und Mängelrüge und die viel zu kurze sechsmonatige oder einjährige Verjährungsfrist bei Sachmängeln kritisiert. Ilmen fielen immer wieder zahlreiche begründete Mängelansprüche zum Opfer. Hält man sich dieses sehr massgebliche Urteil vor Augen, dann wird man sich mit einer Abmilderung der Folgen der Rügeversäumung wohl einverstanden erklären können.

Ich halte inne, ich hoffe, dass ich Ihnen den Eindruck habe vermitteln können, dass die fünfzig Jahre Arbeit am Einheitlichen Kaufrecht einen Ertrag gehabt haben. Es ist, wie mir scheint, ein Recht geschaffen worden, das bei der erhofften, durch dieVereinten Nationen ermöglichten weltweiten Beteiligung die heute bestehenden Schwierigkeiten des internationalen Privatrechts und der Anwendung ausländischen Rechts wesentlich verringern kann. Es ist, wie ich meine, zugleich ein modernes Recht, das den ehrwürdigen, vielfach aber doch veralteten und vom Richterrecht bis zur Unkenntlichkeit überwucherten Kodifikationen, mit denen wir heute leben, auch im Sachlichen überlegen ist.

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