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Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG Online-Library |
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Die wesentliche Vertragsverletzung im international Einheitlichen Kaufrecht. Bd. 2 — Teil 3Verfasser | Prof. Dr. Ernst von Caemmerer Quelle: Europäisches Rechtsdenken in Geschichte und Gegenwart: Festschrift für Helmut Coing zum 70. Geburtstag. 1982. S. 33–52. Jahr: 1982. VIII. Der erste von der Genfer Arbeitsgruppe im Jahre 1976 erarbeitete Entwurf wollte den fundamental breach wie folgt definieren: „A breach committed by one of the parties to the contract is fundamental il it results in substantial detriment to the other party and the party in breach foresaw or had reason to foresee such a result.“ Dieser Text wurde noch einmal aus Beweislastgründen geändert, sonst aber nicht mehr angerührt und ging als Art. 23 in den New Yorker Entwurf von 1978, den UNCITRAL-Entwurf, über, der die Verhandlungsgrundlage auf der Wiener Konferenz bildete. Nach diesem Vorschlag sollte die Definition des fundamental breach also wie folgt gefaßt werden: „A breach committed by one of the parties is fundamental if it results in substantial I detriment to the other party unless the party in breach did not foresee and had no reason to foresee such a result.“ [43] Von deutscher Seite wurde vor und auf der Konferenz eine Änderung dieser Fassung angeregt. Diese sollte nicht auf eine allgemeine Schadenszufügung, sondern auf den Wegfall des Interesses an der Vertragsdurchführung [44] bzw. darauf abstellen, ob in Ansehung aller ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsbestimmungen eine schwere Beeinträchtigung des Gläubigers vorliege [45]. Nach dem Bericht von Schiechtriem standen sich auf der Konferenz bis zu den Beratungen des Plenums im wesentlichen zwei Anschauungen gegenüber. Die eine wollte auf den durch das Erfordernis objektiver Vorhersehbarkeit eingegrenzten substantiellen Schaden abstellen, der dem Vertragspartner zugefügt worden war. Die Gegenmeinung wollte auf die Beeinträchtigung des vertraglich geschützten Interesses und damit auf das Gewicht der Beeinträchtigung oder Vereitelung der Vertragserwartungen abheben. Es kam schließlich zu einem Kompromiß, und die endgültig angenommene Fassung von Art. 25 des UN-Kauf rechts lautet nunmehr: „A breach of contract committed by one of the parties is fundamental if it results in such detriment to the other party as substantially to deprive him of what he is entitled to expect under the contract, unless the party in breach did not foresee and a reasonable person of the same kind in the same circumstances would not have foreseen such a result.“ „Eine von einer der Parteien begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solche Nachteile zur Folge hat, daß ihr der Sache nach entzogen wird, was sie nach dem Vertrage hätte erwarten dürfen, es sei denn, daß die Vertragsbrüchige Partei solche Folgen nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person derselben Art unter denselben Umständen solche Folgen auch nicht vorausgesehen hätte.“ Das ist eine Formel, die von einem deutschen Juristen ohne Schwierigkeiten gehandhabt werden kann, weil dieser daran gewöhnt ist, in den Fällen der §§ 325 Abs. 1 S. 2, 326 Abs. 1 S. 3 und 326 Abs. 2 BGB ebenso wie bei der positiven Vertragsverletzung auf das Entfallen des Interesses des Gläubigers an der Vertragserfüllung abzustellen. Man wird zugleich hoffen dürfen, daß sich eine international einheitliche Auslegung dieser Formel durchsetzt, da sie zugleich auch der englischen Rechtssprache angehört. Seit der freilich nicht das Kaufrecht, sondern einen Chartervertrag betreffenden Entscheidung Hongkong Fir Shipping Co. Ltd. v. Kawasaki Kisen Kaisha Ltd. (1962) 2 Q. B. 26 wurde von Diplock L. J. zur Entscheidung der Frage, ob der Vertragsverstoß den Gläubiger nicht nur zu Schadenersatz sondern zur Lösung vom Vertrage berechtigt, darauf abgestellt, ob der Vertragsbruch „will deprive the party not in default of substantially the whole benefit which it was the intention of the parties as expressed in the contract that he should obtain“. [47] Auf diese Formel wird in den späteren Entscheidungen und im Schrifttum auch für das Kaufrecht immer wieder Bezug genommen. [48] Ebenso wie die Entwürfe enthält Art. 25 des UN-Kaufrechts keine Bestimmung, in welchem Zeitpunkt der Schuldner die der Gläubigerseite entstehende Interessenbeeinträchtigung vorausgesehen haben muß. Schlechtriem hat aber überzeugend dargelegt, daß es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen muß, da das Interesse, um dessen Schutz es geht, durch den Vertrag und damit bei seinem Abschluß festgelegt wird [49]. Das UN-Kaufrecht verfolgt die Tendenz, die Vertragsaufhebung soweit als möglich einzuschränken. Abgesehen von Massengütern, bei deren stark spekulativem Handel das Recht zur Vertragsaufhebung nach wie vor eine große Rolle spielt, entspricht diese Zurückdrängung der Vertragsaufhebung der Tendenz des Formularrechts, insbesondere bei Industrieprodukten, wo die Rechte des Bestellers auf Nachbesserung, Preisminderung, begrenzten Schadensersatz oder Pönalen beschränkt werden. Dieser Tendenz wollte man folgen. Ein weiterer Gesichtspunkt war, daß es im internationalen Handel häufig um Transporte der Ware über weite Strecken geht. Die Kosten des Rücktransports der zurückgewiesenen Ware sind unwirtschaftlich. Außerdem ist der Verkäufer häufig praktisch außer Stande, vom Käufer nicht angenommene Ware am Bestimmungsort angemessen anderweitig zu verwerten. Kann der Käufer bei jeder Vertragswidrigkeit, auch wenn sie nicht schwerwiegend ist, den Vertrag aufheben, so bildet das bei fallenden Preisen häufig geradezu einen Anreiz, sich vom Vertrag loszusagen und sich für seinen Bedarf nunmehr anderweitig auf dem niedriger gewordenen Preisniveau zu versorgen [50]. Dem sollte das Gesetz so wenig wie möglich Vorschub leisten. Es sind also gute Gründe, aus denen heraus das UN-Kaufrecht bemüht ist, die Vertragsaufhebung zurückzudrängen. Das geschieht dadurch, daß im Grundsatz die Vertragsaufhebung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung zugelassen wird (UN-Kaufrecht Art. 49, 64). Das Haager Kaufrecht gab in weitem Umfang die Möglichkeit, auch bei zunächst nicht schwerwiegender Vertragsverletzung durch Nachfristsetzung zur Vertragsaufhebung zu gelangen. Auch das wird im UN-Kaufrecht eingeschränkt. Nur bei unterbliebener Lieferung und bei Nichtabnahme der Ware oder Nichtzahlung des Kaufpreises ist eine Nachfristsetzung noch mit der Wirkung zugelassen, daß bei deren fruchtlosem Verstreichen der Vertrag aufgehoben werden kann (Art. 49 (1) (b), Art. 64 (1) (b)). Im übrigen aber können unerhebliche Vertragswidrigkeiten nach der treffenden Kennzeichnung von Schlechtriem [51] nicht durch Nachfristsetzung zu einem Aufhebungsgrund „aufgewertet“ werden. Die wesentliche Vertragsverletzung ist nicht nur die normale Vorbedingung für ein Recht zur Aufhebung des Vertrages. Auch der Ersatzlieferungsanspruch bei der Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware kann nur geltend gemacht werden, wenn die mangelhafte Lieferung als wesentliche Vertragsverletzung anzusprechen war. Die Zurückweisung der „ersten Andienung“, die in dem Ersatz verlangen liegt, ist in der Tat einer Vertragsaufhebung, die allein mit einem Schadenersatzverlangen verbunden wird, nahe verwandt [52]. Auch hier geht es um die Unwirtschaftlichkeit und die Kosten des Transports der Ware und die Schwierigkeiten, die der Verkäufer hat, wenn er über die zurückgewiesene Ware vernünftig disponieren will [53]. Dem Käufer wird daher zugemutet, bei weniger gravierenden Mängeln die Ware zu behalten und sich auf Nachbesserung, wo diese nach dem Charakter der Ware möglich ist, und auf den Erhalt von Schadenersatz zu beschränken. Der Frage, wann im einzelnen bei den verschiedenen Pflichten von Verkäufer und Käufer wesentliche Vertragsverletzungen anzunehmen sind, kann hier nicht mehr nachgegangen werden. Nur einige kurze Bemerkungen sollen hier, gestützt auf die Ausführungen von Schlechtriem, angefügt werden. Überall ist zu prüfen, wie nach den Umständen und dem Inhalt des Vertrages das vom Vertrage geschützte Interesse des Gläubigers umschrieben ist und ob dasselbe vereitelt oder schwer beeinträchtigt wurde. Was die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit angeht, so bleibt es bei den überkommenen Grundsätzen. Liegt ein Fixgeschäft vor, so ist eine Terminüberschreitung auch nach UN-Kaiifrecht eine wesentliche Vertragsverletzung. Das gilt bei Vereinbarung von Fixklauseln, nach denen das Geschäft mit der zeitgerechten Lieferung stehen und fallen soll. Es gilt unter Umständen nach Handelsbrauch, so beim Abladegeschäft. Oder es ergibt sich aus dem Vertragszweck wie bei dem von Tune gebildeten Beispiel eines Gastwirts, der für den Morgen des 24. Dezember eine bestimmte Menge Puter bestellt, die nicht am 25. oder 26. Dezember geliefert werden dürfen [55]. Das gleiche gilt, obwohl Art. 28 EKG bei der Schaffung des UN-Kaufrechts unter den Tisch gefallen ist, wegen des typischerweise spekulativen Charakters des Geschäfts bei verspäteter Lieferung von Waren mit laufender Preisnotierung [56]. Schwieriger ist es bei der Haftung für vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware, weil dem deutschen Juristen die Unterscheidung zwischen schweren und nicht gravierenden Mängeln nicht vertraut ist. Bei Mängeln, die nach der Verkehrsauffassung als schwer anzusprechen sind und nicht behoben werden können, wird im allgemeinen das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung anzunehmen sein. Im übrigen kommt es darauf an, wie der Käufer sein Vertragsinteresse verdeutlicht hat. Schlechtriem will unter Umständen auf besondere Zusicherungen des Verkäufers abheben. Im übrigen wird der Käufer, der auf bestimmte Maße, spezielle Qualitäten oder Verpackungen Gewicht legt, gut tun, wenn er im Vertrage die Verwendungszwecke verdeutlicht, für die diese Eigenschaften unerläßlich sind. Eine Frage ist schließlich, ob die Art des Verhaltens bei einer Vertragsverletzung, also etwa die bösliche Unterschiebung nichtvertragsgerechter Ware oder die Diskriminierung eines Kunden bei der Vertragsdurchführung, eine sonst vielleicht nicht wesentliche Nichterfüllung zur wesentlichen Vertragsverletzung machen kann. Das ist meines Erachtens zu bejahen, da faires Verhalten bei der Vertragsdurchführung zu dem gehört, was aufgrund des Vertrages erwartet werden darf. Der Vertrag muß danach wegen wesentlicher Vertragsverletzung aufgehoben werden können, wenn der betroffenen Partei ein Festhalten an dem Vertrage infolge des Verhaltens ihres Vertragspartners nicht mehr zugemutet werden kann. Fussnoten Vgl. Sekretariatsberichts. 73 f. und über den Inhalt der Beratungen, die im Wiener Entwurf zu dieser Fassung führten, UNCITRAL Yearbook 8 (1977) S. 15 ff., 31 f. UNCITRAL Yearbook VIII (1977) S. I16f. Antrag A/CONF. 97/C 1/L 63. Schlechtriem aaO. (oben Fn. 5) S. 46 ff. Diplock, L. J. aaO. S. 66, 70. Treitel aaO. (oben Fn. 26) S. 605 ff. und Anson/Guest, aaO. (oben Fn. 26) S. 520. Schlechtriem aaO. (oben Fn. 5) S. 49. Ein instruktiver freilich besonders krasser Fall solcher Art war in Cehave N. V. v. Bremer Handelsgesellschaft mbH. The Hansa Nord [1976] Q. B. 44, 71 zu entscheiden. Vgl. dazu Treitel aaO. (oben Fn. 26) S. 591 f. S)Contracts are made to be performed and not to be avoided according to the whims of market fluctuation” (Roskill L.J.). Schlechtriem aaO. (oben Fn. 5) S. 69f. Vgl. UN-Kaufrecht Art. 82 und die Parallele zu § 480 Abs. 1 S. 2 und § 467 S. l BGB. Vgl. dazu Sekretariatsbericht zu UNCITRAL-Entwurf Art. 42 S. I 14, unter (12). Tunc, Kommentar S. 89; Michida aaO. (oben Fn. 41) S. 279, 282 ff. Schlechtriem aaO. S. 48; Huber aaO. (oben Fn. 3) S. 464. |
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Version 4.4-en (2022) | ![]() |
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