![]() |
Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG Online-Library |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||
|
Das VN-Übereinkommen über internationale Kaufverträge — Teil 3Verfasser | Prof. Dr. Rolf Herber Quelle: Recht der internationalen Wirtschaft. 1980 (9). S. 601–608. Jahr: 1980. V. Verhalten der EG-Staaten Dem Verhalten der Mitgliedstaaten der EG kommt für die Inkraftsetzung des neuen Übereinkommens besondere Bedeutung zu. Dies vor allem deshalb, weil sie den größten Teil der Mitgliedstaaten des Haager Kaufrechts stellen. Es besteht begründete Hoffnung, daß die EG-Staaten sich noch im Laufe dieses Jahres darauf einigen werden, das neue Übereinkommen gemeinsam zu zeichnen und damit auf der Basis dieses Übereinkommens erneut den — beim Haager Kaufrecht fehlgeschlagenen — Versuch zu machen, zugleich einheitliches innergemeinschaftliches Kaufrecht zu schaffen. Der Vorteil der Identität dieses Rechts mit dem weltweiten Kaufrecht für die Wirtschaft liegt auf der Hand. Die Bereitschaft, das neue Übereinkommen zu zeichnen und seine Ratifikation ernsthaft vorzubereiten, wurde schon jetzt von Frankreich, Dänemark, Holland und der Bundesrepublik Deutschland erklärt. VI. Bedeutung des Übereinkommens Es kann hier nicht der Ort sein, die Vorteile des neuen Übereinkommens gegenüber dem Haager Kaufrecht im einzelnen zu würdigen. Zur Begründung dafür, daß alle Anstrengungen unternommen werden sollten, dieses Übereinkommen nun endlich zur Grundlage einer wirksamen Rechtsvereinheitlichung zu machen, genügt auch der Hinweis, daß es jedenfalls keine wesentlichen Nachteile gegenüber dem Haager Kaufrecht enthalten dürfte, daß es aber im Gegensatz zu diesem fast weltweite Zustimmung gefunden hat. Deshalb ist es wichtig, daß die Industriestaaten — und hier vor allem die westeuropäischen Staaten — so bald wie möglich ein Zeichen für ihre Ratifikationsbereitschaft setzen. Nach den Äußerungen auf der Konferenz besteht wenig Zweifel, daß die Staatshandelsländer recht bald folgen werden und daß auch unter den Entwicklungsländern eine große Zahl beitrittswilliger Staaten sein wird. Abgesehen von der günstigen Prognose für eine nun bevorstehende wirkliche Vereinheitlichung des Kaufrechts — durch die endlich, nach genau einem halben Jahrhundert, die von Rabel begonnenen Arbeiten zu einem erfolgreichen Ende geführt würden — scheint mir das Übereinkommen jedoch auch noch weitergehende Vorteile für die Wirtschaft zu bringen. Es steht auch schon vor seinem Inkrafttreten und über seinen zukünftigen räumlichen und sachlichen Geltungsbereich hinaus als ein Modell zur Verfügung, das sich auch zur vertraglichen Vereinbarung hervorragend eignet. Es bietet den Außenhandelsunternehmen die Möglichkeit, ihren Verträgen weltweit ausgehandelte und bekannte Bedingungen zugrunde zu legen, die in sechs Konferenzsprachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Chinesisch) und bald auch in Übersetzungen in vielen Handelssprachen zur Verfügung stehen. Solche Bedingungen zu vereinbaren, wird oft leichter sein als das eigene Recht oder gar die eigenen Geschäftsbedingungen durchzusetzen. Und es wird zunehmend den Vorteil haben, daß die Auslegung dieses Rechts vorhersehbarer ist als die einer Vielfalt nationaler Normen — einschließlich der problematischen Regeln des Kollisionsrechts -, oft durch fremde Gerichte. Zum VN-Übereinkommen wird sich mit Sicherheit ebenso wie zum Haager Kaufrecht sehr bald eine reichhaltige Literatur entwickeln. Es ist sicher vom Standpunkt der Praxis auf den ersten Blick enttäuschend, daß sie nach dem Inkrafttreten des Haager Kaufrechts schon so bald mit einem neuen Übereinkommen rechnen muß. Gleichwohl ist der Abschluß dieses Übereinkommens unter den gegebenen Umständen ein großer Erfolg: Es übernimmt den wesentlichen Inhalt des Haager Kauf rechts, verbessert dieses noch in vieler Hinsicht und bietet eine wirkliche Chance für die Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kaufrechts. Es wäre zu wünschen, daß der Handel nun das Seine tut, dieses Instrument mit Leben zu erfüllen. Er dient damit nicht nur seinen eigenen unmittelbaren Interessen, sondern leistet auch einen nicht zu unterschätzenden Beitrag dazu, die Entwicklungsländer durch Anerkennung der für sie oft schwierigen Mitarbeit bei diesen Arbeiten dazu zu ermuntern, auf dem Wege einer solchen sachlichen Kooperation auf dem Gebiet der Entwicklung des internationalen Rechts — wie sie heute leider nur noch in wenigen weltweiten internationalen Gremien besteht — fortzuschreiten. Dies liegt im Interesse der gesamten Welthandels. |
|||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
Version 4.4-en (2022) | ![]() |
©International Edition CISG.info, 1999–2023 |
![]() |