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Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht — Teil 1

Prof. Dr. Burghard Piltz

Veröffentlicht in:

Neue Jurustische Wochenschrift 1996. S.2768–2773

S. 2768–2770, 2771–2773

Seit der letzten Darstellung zum UN-Kaufrecht in NJW 1994, 1101 sind ca. 150 weitere Gerichtsurteile bekannt geworden. Deutliche Schwerpunkte in der Entscheidungspraxis sind der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers, das Recht des Käufers zur Aufhebung des Vertrages wegen vertragswidriger Lieferung des Verkäufers und die Pflicht des Käufers zur Zahlung von Zinsen. Der nachstehende Beitrag faßt den derzeitigen Stand der Vertragsstaaten zusammen und stellt die seit 1994 zugänglich gewordene in- und ausländische Rechtsprechung in systematischer Aufbereitung dar.

Aber auch außerhalb der Vertragsstaaten wird das UN-Kaufrecht angewandt, wenn etwa die bei dem angerufenen Gericht geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts auf die Rechtsordnung eines Staates verweisen, der Vertragsstaat des UN-Kaufrechts ist (3).

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II. Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht (4)

1. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht hat Kaufverträge zum Gegenstand und findet im Prinzip auch Anwendung, wenn die zu liefernde Ware erst noch herzustellen ist. Anders ist es allerdings, wenn der Besteller - wie typischerweise etwa bei einem Veredelungsvertrag im passiven Zollvormerkverkehr (5) - einen wesentlichen Teil der für die Produktion notwendigen Materialien selbst zuzuliefern hat, Art. 3 I (6). Der bloße Umstand hingegen, daß die zu liefernden Elektronikkomponenten nach Plänen des Auftraggebers (Käufers) herzustellen sind, erfüllt nicht den Ausnahmetatbestand des Art. 3 I (7).

Auch ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar, wenn die Pflichten des Verkäufers überwiegend in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen bestehen, Art. 3 II. Der Vertriebshändlervertrag als solcher ist daher kein Kaufvertrag i.S. des UN-Kaufrechts. Für die zu seiner Durchführung abgeschlossenen einzelnen Kaufgeschäfte hingegen gilt grundsätzlich das UN-Kaufrecht (8). Da Art. 3 II davon ausgeht, daß die kauftypischen sowie die kauffremden Pflichten des Verkäufers in einem einzigen Vertrag zusammengefaßt sind (9), kann ein einheitlicher Importeurvertrag nicht einfach aufgespalten und das UN-Kaufrecht nur für die kaufrechtlichen Teile herangezogen werden (10). Vielmehr ist zunächst zu entscheiden, ob die nicht-kauftypischen Pflichten überwiegen (11). Hierfür kommt es in erster Linie auf die Wertrelationen an. Wenn in dem Kaufpreis von ca. 380000 Francs für ein Silo 118000 Francs für dessen Demontage enthalten sind, ist die Arbeitsleistung wohl nur von untergeordneter Bedeutung und das UN-Kaufrecht bleibt folglich anwendbar (12).

Gegenstand der Lieferverpflichtung des Verkäufers müssen zudem Waren sein. Der Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen fällt demzufolge nicht unter das UN-Kaufrecht (13). Demgegenüber wird jedenfalls Standardsoftware als Ware i.S. des UN-Kaufrechts qualifiziert (14), während die entgeltliche Überlassung eines wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisses ungeachtet der Verkörperung in Form eines schriftlichen Berichtes nicht unter den sachlich-gegenständlichen Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts fällt (15).

In räumlich-persönlicher Hinsicht ist das UN-Kaufrecht maßgeblich, wenn bei Vertragsabschluß Käufer und Verkäufer erkennbar ihre Niederlassungen jeweils in verschiedenen Vertragsstaaten haben, vgl. Art. 1 I lit. a, II. Der Umstand, daß eine Partei ihr im Land der anderen Partei bestehendes Verbindungsbüro in die Vertragsverhandlungen mit einschaltet, hat nicht zur Folge, daß die Niederlassungen der Parteien nunmehr als in dem gleichen Staat belegen anzusehen sind (16). Allerdings sind die von einigen Vertragsstaaten zu Art. 92 II, 93 III und 94 I, II erklärten Vorbehalte zu berücksichtigen. Gegenüber einer in Finnland ansässigen Partei finden demzufolge die Vertragsabschlußregeln des UN-Kaufrechts, Art. 14ff., keine Anwendung (17). Auch wenn der in Art. 14ff. niedergelegte Angebot-Annahme-Mechanismus andere Formen des Vertragsabschlusses nicht ausschließt, beurteilt sich gegenüber den skandinavischen Staaten das Zustandekommen des Vertrages wegen der erklärten Vorbehalte nicht nach UN-Kaufrecht, sondern nach dem nationalen Recht, das aufgrund der jeweiligen IPR-Vorschriften berufen wird (18).

Neben der Variante des Art. 1 I lit. a (Niederlassung des Käufers und des Verkäufers jeweils in einem anderen Vertragsstaat) ist das UN-Kaufrecht aber auch anwendbar, wenn die Parteien nur in verschiedenen Staaten - nicht unbedingt Vertragsstaaten - ansässig sind und die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 I lit. b. Ganz überwiegend wird daher vertreten, daß die Wahl der Rechtsordnung eines Vertragsstaates grundsätzlich die Anwendung des UN-Kaufrechts zur Folge hat (19). Auch das in der mündlichen Gerichtsverhandlung erklärte Einverständnis mit der Geltung deutschen Rechtes für einen Kaufvertrag mit einer britischen Partei führt als Wahl des Rechtes eines Vertragsstaates daher unmittelbar zur Geltung des UN-Kaufrechts (20). Die Rechtswahl muß auch nicht ausdrücklich erklärt werden, vgl. Art. 27 I 2 EGBGB. Die stillschweigende Wahl niederländischen Rechtes in einem Vertrag mit einer irischen Partei hat vielmehr ohne weiteres die Geltung des UN-Kaufrechts zur Folge (21). Auch wird aus der Vereinbarung eines ständigen Schiedsgerichtes mit Sitz in Deutschland in der Regel eine konkludente Wahl des deutschen Rechtes gefolgert und daraus wiederum die Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts abgeleitet (22). Soweit eine wirksame Rechtswahl nicht feststellbar ist, weist aus deutscher Sicht Art. 28 II EGBGB den Weg. Danach gilt für Kaufverträge mit Parteien, die nicht in einem anderen Vertragsstaat des UN-Kaufrechtes ansässig sind, in aller Regel das Recht des Verkäufers, bei Exportgeschäften in Deutschland ansässiger Unternehmen mithin deutsches Recht. Diese Regel führt i.V. mit Art. 1 I lit. b letztlich zur Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts (23). Im Ergebnis gleiches gilt aus niederländischer Sicht (24). Für Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz ist hingegen das Haager Übereinkommen betreffend das auf Internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. 6. 1955 zu beachten (25). Soweit dessen Bestimmungen auf einen Vertragsstaat des UN-Kaufrechts verweisen, kommt über Art. 1 I lit. b letztlich gleichermaßen UN-Kaufrecht zur Anwendung (26).

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Zwar gestattet Art. 6 unter anderem, die Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechtes insgesamt auszuschließen. Für die Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses bedarf es jedoch hinreichend deutlicher Anhaltspunkte. Argumentieren Kläger und Beklagter in ihren Schriftsätzen allein unter Bezugnahme auf Bestimmungen des BGB/HGB, so ist darin noch kein stillschweigender Ausschluß des UN-Kaufrechts zu sehen (27). Diese Regel gilt jedenfalls, wenn die Parteien von den Bestimmungen des BGB/HGB in der Annahme ausgehen, diese seien ohnehin anwendbar, eine gezielte Wahl des deutschen unvereinheitlichten Rechts also nicht feststellbar ist (28). Sehen die den Vertragsbeziehungen zugrundeliegenden AGB den Ausschluß der Einheitlichen Kaufgesetze (EKG) vor, kann daraus ebensowenig gefolgert werden, daß die Parteien auch das UN-Kaufrecht abbedingen wollten (29). Soweit nicht von den Vertragsstaaten erklärte Vorbehalte zu berücksichtigen sind (30), gilt das UN-Kaufrecht für alle Rechtsfragen, die den Abschluß des Kaufvertrages, die zu wahrenden Förmlichkeiten und die aus dem Kaufvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers betreffen, Art. 4 S. 1, Art. 11 und Art. 29 I. Das UN-Kaufrecht regelt zwar nicht Rechtsfragen der internationalen Zuständigkeit; soweit jedoch für Zuständigkeitsvereinbarungen nach der lex fori ein Vertragsschluß erforderlich ist, ist für das Zustandekommen des Vertrages das UN-Kaufrecht maßgeblich (31). In dem aufgezeigten Anwendungsbereich geht das UN-Kaufrecht dem nationalen, unvereinheitlichten Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts (32) vor. Die positive Vertragsverletzung i.S. der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten beurteilt sich daher ausschließlich nach UN-Kaufrecht (33). Das UN-Kaufrecht erfaßt zudem sowohl die garantie de conformite sowie die garantie des vices des französischen Rechtes (34). § 244 BGB ist im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts nicht anwendbar (35). Gleiches gilt für die im romanischen Rechtskreis, etwa nach Art. 1467 des italienischen Codice Civile, kodifizierte Vertragsaufhebung wegen unvorhergesehener übermäßiger Belastung (36), in ganz groben Zügen vergleichbar dem im deutschen Recht als Äquivalenzstörung bezeichneten Anwendungsfall von § 242 BGB. Die Abtretung von Ansprüchen aus Kaufverträgen hingegen ist im UN-Kaufrecht nicht geregelt (37). Gleiches gilt für die Aufrechnung (38) und die Verjährung (39). Für diese Rechtsfragen ist das nach dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts jeweils maßgebliche nationale Recht anzuwenden.

II. 2. Vertragsabschluß

Die Art. 14ff. regeln das äußere Zustandekommen des Kaufvertrages und folgen dem herkömmlichen Mechanismus von Angebot und korrespondierender Annahmeerklärung. Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für spätere Änderungen oder die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages.

In der internationalen Praxis wird der Vertragsabschluß häufig eingeleitet, indem der Importeur den Verkäufer zur Erteilung einer Pro-Forma-Rechnung auffordert, um danach seine Kaufentscheidung zu treffen. Die Pro-Forma-Rechnung ist eine Erklärung des Exporteurs, die in Form einer Rechnung für die gewünschte Ware unter der Voraussetzung aufgemacht ist, daß es zu einem Vertragsabschluß kommt, und neben den typischen Rechnungsbestandteilen nicht selten auch die zugrundeliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen ausweist. In der Regel ist die auf Anfordern des Käufers übersandte Pro-Forma-Rechnung als Angebot auf Abschluß eines Vertrages zu qualifizieren (40), da i.S. des Art. 14 sowohl ein Bindungswille erkennbar sowie hinreichende inhaltliche Bestimmtheit gegeben ist. Möchte sich der Exporteur jedoch die letzte Entscheidung offenhalten, sollte er bei der Erteilung der Pro-Forma-Rechnung daher einen unmißverständlichen Vorbehalt anbringen. Im übrigen beschäftigte die Rechtsprechung namentlich die nach Art. 14 I erforderliche Bestimmbarkeit des Preises. Eine vertragliche Klausel, die eine Anpassung des Preises nach der Marktentwicklung vorsieht (41), sowie die Absprache eines Preisrahmens von 35 DM bis 65 DM für Felle mittlerer bis besserer Qualität (42) werden als genügend bestimmt erachtet, während kein Angebot i.S. des Art. 14 vorliegt, wenn bei einer nicht teilbaren Lieferung für einen Teil der bestellten Artikel die Preise den Parteien weder bekannt noch bestimmbar sind (43).

Um zu einem Vertragsschluß zu kommen, muß das Angebot angenommen werden. Die Annahme kann ausdrücklich erklärt werden und ist nach Art. 24 zugegangen, wenn sie an der postalischen Anschrift der Niederlassung des Offerenten abgegeben wird und damit in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (44). Die Annahme kann aber auch durch sonstiges, Zustimmung signalisierendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, vgl. Art. 18 I. Allerdings läßt sich eine vertragliche Einigung der Parteien auf eine bestimmte Warenqualität nicht damit begründen, daß der Käufer nach Lieferung nicht sogleich die Qualität beanstandet, wohl aber die Beschriftung der Sendung moniert habe (45). Bietet der Verkäufer dem Käufer die Aufhebung des bereits durchgeführten Vertrages an und unterläßt der Käufer daraufhin die weitere Verfolgung von Rechtsbehelfen wegen vertragswidriger Lieferung, kann darin hingegen eine konkludente Annahme des Vertragsaufhebungs-Angebotes des Verkäufers gesehen werden (46).

Die Art. 14ff. gelten gleichermaßen für die Einbeziehung von AGB. Trotz der weit verbreiteten Verwendung von AGB sind nur zwei Entscheidungen ersichtlich, die sich näher mit diesem Thema befassen. Dieser Befund verwundert umso mehr, als nach dem UN-Kaufrecht deutlich schärfere Einbeziehungsvoraussetzungen gelten als nach unvereinheitlichtem deutschen Recht (47). Unter der Geltung des UN-Kaufrechts trifft den AGB-Verwender grundsätzlich eine Kenntnisverschaffungspflicht hinsichtlich der AGB (48). Danach sind im deutsch-italienischen Geschäftsverkehr AGB wirksam einbezogen, wenn auf der Vorderseite des Auftragsformulars auf

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die AGB hingewiesen wird und auf der Rückseite die AGB in deutscher und italienischer Sprache abgedruckt sind (49). Nicht in der Vertragssprache abgefaßte AGB werden hingegen in der Regel nicht Vertragsbestandteil (50). Bei kollidierenden AGB ist die Lösung grundsätzlich über Art. 19 zu suchen (51). Jedenfalls scheidet Art. 19 nicht bereits schon dann als Lösungsansatz aus, wenn die Parteien nach wechselseitigem AGB-Austausch anschließend den Vertrag durchführen (52).

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Fussnoten

1 BGBl II 1989, 586; jüngere deutschsprachige Literatur zum UN-Kaufrecht: Schlechtriem, Int. UN-KaufR, 1996; Rudolph, KaufR der Export- und Importverträge, 1996; Piltz, UN-KaufR, Zur Gestaltung von Export- und Importverträgen, 2. Aufl. (1996); v. Caemmerer/Schlechtriem, Komm. z. Einheitlichen UN-KaufR, 2. Aufl. (1995); Staudinger/Magnus, Wiener UN-KaufR (CISG), 1994.

2 United Nations, Status of Conventions v. 21. 5. 1996 sowie zuletzt BGBl II 1995, 814.

3 Vgl. etwa Tribunal de Commerce de Bruxelles, Urteil v. 5. 10. 1994 - R. G./1.205/93.

4 In der von der UNCITRAL herausgegebenen Reihe;Case Law on UNCITRAL Texts; (CLOUT) (s. hierzu NJW 1994, 1102 (Fußn. 8)) ist zuletzt abstract/9 v. 7. 6. 1996 erschienen; eine chronologisch gegliederte Aufbereitung der insgesamt vorliegenden Rspr. mit umfassenden Fundstellenhinweisen hat Will, International Sales Law under CISG, 4. Aufl. (1996), zusammengestellt (Buchanzeige in NJW 1996, Heft 39 Umschlag S. XVI); unter der Leitung von Bonell ist als Loseblattwerk und auf Disketten erschienen UNILEX, International Case Law & Bibliography on the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods.

5 ÖstOGH, ZRVgl 1995, 159.

6 Artikelangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das UN-Kaufrecht.

7 A.A. Cour d'Appel de Chambery, Urteil v. 25. 5. 1993.

8 Hof Amsterdam, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1992, 711 (713).

9 Herber, in: v. Caemmerer/Schlechtriem (o. Fußn. 1), Art. 3 Anm. 6.

10 So Cour d'Appel de Grenoble, Urteil v. 26. 4. 1995 - R. G. NGrad 93/1613 und wohl auch Metropolitan Court Budapest, CLOUT (o. Fußn. 4), 9/1996, case 126.

11 Zu den weiteren Konsequenzen vgl. Piltz, Int. KaufR, § 2 Rdnrn. 37 u. 43f.

12 Cour d'Appel de Grenoble, Urteil v. 26. 4. 1995 - R.G. NGrad 93/4879.

13 Schiedsgericht der Ungarischen Handelskammer, Schiedsspruch v. 20. 12. 1993, UNILEX (o. Fußn. 4).

14 OLG Köln, RIW 1994, 969; LG München, Urteil v. 8. 2. 1995 - 8 HKO 24667/93.

15 OLG Köln, RIW 1994, 969.

16 ICC Arbitration Case No. 7531/1994, UNILEX (o. Fußn. 4).

17 OLG München, Urteil v. 8. 3. 1995 - 7 U 5460/94.

18 Näher hierzu Piltz (o. Fußn. 11), § 2 Rdnrn. 86, 97; teilweise abw. Staudinger/Magnus (o. Fußn. 1), Art. 92 Anm. 5; a.A. OLG München, Urteil v. 8. 3. 1995 - 7 U 5460/94.

19 ICC Arbitration Case No. 7844/1994, No. 7660/1994 u. No. 7565/1994, UNILEX (o. Fußn. 4), und ICC Arbitration Case No. 6653/1993, Journal de droit international 1993, 1040; anders lediglich Tribunale Civile di Monza, Foro Italiano 1994 I, 916 und Adhoc-Schiedsgericht Florenz, CLOUT 7/1995, case 92.

20 OLG Köln, RIW 1994, 972.

21 Rechtbank Roermond, Urteil v. 30. 11. 1995.

22 Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg vom 21. 3. 1996, DB 1996, 1329 (zitierte Aussage an Fundstelle nur teilweise abgedr.) - demnächst in NJW.

23 LG Siegen, Urteil v. 5. 12. 1995 - 6 O 135/94.

24 Rechtbank Arnhem, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1993, 686.

25 Text etwa abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Int. Privat- und VerfahrensR, 8. Aufl. (1996), S. 120ff.

26 Cour d'Appel de Grenoble, Urteil v. 26. 4. 1995 - R.G. NGrad 93/4879 und Cour d'Appel de Paris, Urteil v. 22. 4. 1992, UNILEX (o. Fußn. 4).

27 OLG Hamm, JMBl-NRW 1995, 200; LG Landshut, Urteil v. 5. 4. 1995 - 54 O 644/94.

28 OLG Celle, Urteil v. 24. 5. 1995 - 20 U 76/94.

29 LG Düsseldorf, Urteil v. 11. 10. 1995 - 2 O 506/94.

30 S.o. Fußn. 18.

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