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Die wesentliche Vertragsverletzung im international Einheitlichen Kaufrecht. Bd. 2 — Teil 1

Verfasser | Prof. Dr. Ernst von Caemmerer

Quelle: Europäisches Rechtsdenken in Geschichte und Gegenwart: Festschrift für Helmut Coing zum 70. Geburtstag. 1982. S. 33–52.

Jahr: 1982.

Internationale Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Privatrechts, wie wir sie in den Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Wechsel- und Scheckrechts oder in dem Ringen um die Vereinheitlichung des Kaufrechts vor uns haben, ist ohne umfassende Rechtsvergleichung und ohne die Erhellung und Bewußtmachung der geschichtlichen Entwicklung der in Frage stehenden Rechtsgebiete nicht möglich. Auch die Einbeziehung der Rechtsgeschichte, insbesondere der vergleichenden neueren Privatrechtsgeschichte, ist also unentbehrlich, wenn die Vorschläge zur internationalen Vereinheitlichung des Rechts wirklich fundiert sein sollen. Einer der Schwerpunkte der umfassenden Lebensarbeit von Helmut Coing, dem diese Blätter gewidmet sind, liegt in der vergleichenden neueren Privatrechtsgeschichte. Diese ist für die Vereinheitlichung des Rechts über die Grenzen hinweg von nicht zu überschätzender Bedeutung. Helmut Coing selbst hat vor einiger Zeit zu den Arbeiten der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) auf dem Gebiet des Wechselrechts, die die Kluft zwischen dem Wechselrecht des anglo-amerikanischen Rechtskreises einerseits und den Rechten des Genfer Modells andererseits überwinden wollen, aus umfassender Kenntnis dieser beiden großen Systeme und ihrer Entwicklung Stellung genommen [1]. So sind ihm einige Bemerkungen über die nun selbst schon zu einem Stück neuerer Privatrechtsgeschichte gewordene Entwicklung der jetzt mehr als ein halbes Jahrhundert währenden Arbeiten an der Vereinheitlichung des internationalen Kaufrechts vielleicht willkommen.

I.

Die Verabschiedung des Haager Kaufrechts von 1964 [2] war eine wichtige Station auf dem Wege zu einem Weltkaufrecht. Aber die weitgespannten Hoffnungen, die man an das Haager Recht knüpfte, haben sich nicht erfüllt. Zwar wurde das Haager Recht von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Gambia, Großbritannien, Israel, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und San Marino eingeführt. Aber da vor allem die Ostblockstaaten, die U.S.A, und die Entwicklungsländer aus wohl unterschiedlichen Gründen Bedenken gegen das Haager Werk hatten und auch Frankreich das Übereinkommen nicht mehr ratifizierte, konnte die Schaffung eines wirklich weltweiten Kaufrechts mit Aussicht auf Erfolg nur in einem neuen Anlauf durch die Vereinten Nationen versucht werden. UNCITRAL begann mit diesen Arbeiten bereits im Jahre 1968. 1978 wurde nach verschiedenen Vorläufern in New York ein konferenzreifer Entwurf hergestellt, der UNCITRAL-Entwurf [3], der die Unterlage für die Beratungen einer im Frühjahr 1980 in Wien tagenden diplomatischen Konferenz bildete [4]. Diese Wiener Konferenz verabschiedete nach intensiven Beratungen das Einheitliche UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods[5].

Dieses Einheitliche UN-Kaufrecht baut auf dem Haager Kaufrecht auf. Es hat dessen Grundgedanken gewahrt, obwohl es in einigen wichtigen Problemen zu nicht unerheblichen Akzentverschiebungen kam. Die ganze Regelung aber ist gestrafft und konsolidiert. Das war freilich nur um den Preis eines erheblich höheren Abstraktionsgrades möglich, der in der praktischen Anwendung zu Schwierigkeiten führen kann. Auf der anderen Seite konnten manche Zweifel, die sich zum Haager Recht ergeben hatten, bereinigt werden. Da an der Schaffung des UN-Kaufrechts diesmal ein großer Kreis von insgesamt 62 Nationen beteiligt war, hofft man, daß es die Resonanz findet, die es braucht, wenn es an die Stelle des Haager Rechts treten und zum Weltkaufrecht werden soll.

II.

Ein zentraler Begriff im Einheitlichen Kaufrecht ist der der „wesentlichen Vertragsverletzung“. Es geht darum, daß eine Vertragsverletzung dem betroffenen Partner das Recht geben soll, den Vertrag aufzuheben und sich damit von ihm zu lösen, wenn der Verstoß „wesentlich“ ist. Ist die Vertragsverletzung dagegen nicht so gravierend, dann soll es genügen, wenn die Beeinträchtigung des Gläubigers durch die Leistung von Schadensersatz oder gegebenenfalls durch die Minderung der Gegenleistung ausgeglichen wird. Dieser Grundgedanke findet sich in wichtigen Ansätzen bereits in den Anfängen der Arbeit an der Kaufrechtsvereinheitlichung im Vorentwurf von 1935 und im Entwurf von 1939/1951, dem sog. römischen Entwurf. Die Unterscheidung von wesentlicher und nichtwesentlicher Vertragsverletzung beherrscht dann, wenn auch nicht zur vollen Konsequenz durchgeführt, das Haager Kaufrecht von 1964. Im UN-Kaufrecht von 1980 schließlich ist die Bedeutung der Unterscheidung von gravierender und von nicht so ins Gewicht fallender Vertragsverletzung noch größer geworden. Zugleich war die Definition der wesentlichen Vertragsverletzung auf der Wiener Konferenz bis zum Schluß lebhaft umstritten und ist vorn Plenum der Konferenz gegenüber dem Vorschlag des UNCITRAL-Entwurfs noch einmal erheblich verändert worden. Bei dieser Sachlage lohnt es sich vielleicht, den Wandlungen des Begriffs und seiner Funktion im Laufe der Vereinheitlichungsarbeiten noch einmal nachzugehen [6].

III.

Was Form und Gestalt der Vertragsaufhebung angeht, so sind bereits sehr früh wichtige Grundentscheidungen getroffen worden, die trotz einiger auf der Haager Konferenz von 1951 noch geäußerter Zweifel [7] in der Folgezeit nicht mehr ernstlich in Frage gestellt worden sind. Rabel gibt in der von ihm formulierten Begründung zum Entwurf von 1935 mit ihrem meisterlichen Aufriß der Probleme [8] einen vorzüglichen Einblick in die damals angestellten Überlegungen.

Die Vertragsaufhebung sollte im Weltkaufrecht durch schlichte Aufhebungserklärung des Gläubigers, also nach dem Vorbild des deutschen Rechtskreises und der skandinavischen Kaufgesetze durch formlose einseitige gestaltende Willenserklärung erfolgen.

Damit war das System der richterlichen Vertragsauflösung nach Art. 1184 des französischen C.civ. verworfen. Das weitgehend souverän ausgeübte richterliche Ermessen in der Gewährung, Nichtgewährung oder teilweisen Gewährung der Vertragsauflösung mit der Möglichkeit, der nichterlüllenden Partei noch im Prozeß eine zusätzliche Frist für die Erbringung der Leistung, eine sog. Gnadenfrist (delai de grace) zu gewähren, innerhalb deren sie die Vertragsauflösung durch Nachholung der Leistung noch abwenden kann [9], paßt für die Abwicklung internationaler Kaufverträge nicht. Ein so weitgehendes richterliches Ermessen ist nicht zumutbar, wenn davon auszugehen ist, daß sich wenigstens eine der Vertragsparteien regelmäßig einem für sie ausländischen Richter gegenübersieht. Die Notwendigkeit richterlicher Vertragsauflösung widerspricht im übrigen den Bedürfnissen des Handelsverkehrs, der den Art. 1184 C. civ. gerade bei Kaufverträgen in großem Umfang durch eine „clause expresse de resolution“ beiseiteschiebt. Die Entwürfe und Übereinkommen beginnend mit dem Vorentwurf von 1935 bis hin zum Wiener UN-Übereinkommen von 1980 haben denn auch insbesondere die Gewährung einer Gnadenfrist an Verkäufer oder Käufer stets ausdrücklich abgelehnt [10].

Weiter wurde bereits im Anfangsstadium der Arbeiten am Kaufrecht mit der Entscheidung für die Vertragsaufhebung durch schlichte Erklärung das System einer Vertragsauflösung ipso iure (resolution de plein droit bzw. ipso facto avoidance), wie sie sich im englischen Recht beim Verstoß gegen eine „condition“ ergeben kann, im Grundsatz verworfen [11]. Freilich blieben sowohl im römischen Entwurf wie dann später im Haager Kaufrecht von 1964 noch einige Fälle einer Vertragsaufhebung „ipso iure“ übrig. Es ging um die Verschweigung des Erfüllungsanspruchs (nicht des Schadensersatzanspruchs) beim Fixgeschäft (vgl. § 376 Abs. 1 S. 2 des deutschen HGB) und in ähnlichen Situationen [12]. Diese Falle waren bei den UNCITRAL-Beratungen Gegenstand engagierter Kritik und wurden im UN-Kaufrecht ganz eliminiert.

Eine letzte wichtige Entscheidung, die schon in den Anfängen der Vereinheitlichungsarbeit getroffen wurde, betraf das Verhältnis von Vertragsaufhebung und Schadensersatz. Sie ging dahin, die Vertragsaufhebung wie im französischen Code civil und in den skandinavischen Kaufgesetzen mit einem auf das Vertragsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch zu verbinden. Auch diese Lösung hatte soviel Überzeugungskraft, daß sie in der Folge nicht mehr in Frage gestellt worden ist. Sie hat sich inzwischen mit dem Uniform Commercial Code auch im amerikanischen Recht durchgesetzt [13].

IV.

Die eigentlichen Schwierigkeiten für die Vereinheitlichung lagen in den Voraussetzungen für die Vertragsaufhebung. Der römische Entwurf von 1939/1951 spiegelt das deutlich in seinem Bericht und in der von ihm versuchten Regelung der Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen, die zu einem einheitlichen Prinzip noch nicht vorzustoßen vermochte. Es ging nicht nur um die Überwindung der tiefgreifenden Unterschiede zwischen anglo-amerikanischem, skandinavischem, romanischem und deutschem Rechtskreis, sondern in den vom römischen Recht herkommenden Rechtsordnungen mußten auch die tiefgreifenden historisch überkommenen Divergenzen zwischen allgemeiner Vertragshaftung, Rechtsmängel- und Sachmängelhaftung überbrückt werden.

Der römische Entwurf stellte bei der Lieferpflicht des Verkäufers auf die Wesentlichkeit der nichterfüllten Pflicht ab. War der vereinbarte Lieferzeitpunkt ein wesentlicher Vertragsbestandteil (une condition essentielle du contract bzw. of the essence of the contract), so sollte jede Nichteinhaltung unmittelbar ein Recht des Käufers zur Aufhebung des Vertrages begründen. Andernfalls war man der Meinung, daß dem Käufer vorbehaltlich des Ersatzes von Verzugsschaden in angemessenen Grenzen ein Zuwarten zugemutet werden könne. Dabei sollte der Käufer durch Nachfristsetzung zur Vertragsaufhebung gelangen können. Damit war das im deutschen Rechtskreis entwickelte Institut der Nachfrist, wenn auch bisher nur für einen Einzelfall, als Rechtsbehelf in das Einheitliche Kaufrecht aufgenommen worden. Auch bei der Pflicht des Käufers zur Abnahme der Ware und zur Zahlung des Kaufpreises wurde nach der Wesentlichkeit der nichterfüllten Vertragsbedingung differenziert. Eine Nachfristsetzung wurde hier aber nicht vorgesehen.

Auf der anderen Seite gab es Verkäuferpflichten, bei denen jede Verletzung einer Vertragsbedingung dem Käufer neben dem Schadensersatzanspruch ex lege das Recht zur Vertragsaufhebung gab. Das galt bei der Haftung für Eigentumsverschaffung, bei Rechts- und Sachmängeln und bei der Nichterfüllung einer vertraglich übernommenen Pflicht, dem Käufer Dokumente zur Disposition über die Ware auszuhändigen.

Schließlich sah der römische Entwurf zwei interessante allgemeine Bestimmungen über sonstige Verpflichtungen des Verkäufers (Art. 55) und des Käufers (Art. 70) vor. Sie sollten als Auffangstatbestand für die im deutschen Recht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung entwickelten Neben- und Schutzpflichten dienen. Verstöße sollten zu Schadenersatzpflichten führen und bei Wesentlichkeit der verletzten Pflicht den Vertragspartner zur Vertragsaufhebung berechtigen. Wahrend der römische Entwurf sich aber im übrigen einer Definition der wesentlichen Vertragsverletzung enthielt und die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs dem Richter und der Auslegung des jeweiligen Vertrages überlassen wollte [14], wird beim Verstoß gegen Nebenpflichten eine Definition versucht (Art. 55 (3) und Art. 70 (3)). Sie lautet:

„Une obligation du vendeur (de l’acheteur) esc une condition essentielle du contrat lorsqu’il resulte des circonstances que saus eile l’acheteur (le vendeur) n’aurait pas conclu le contrat.“

Fussnoten

Coing: Zur Rechtsstellung des gutgläubigen Wechselerwerbers. Der Entwurf der Kommission für internationales Handelsrecht bei den Vereinten Nationen im Vergleich zur Genfer Wechselrechtskonvention. Wirtschaftsfragen der Gegenwart. Festschrift für Carl Hans Barz (1974) S. 443 ff.

Text ↑

In der Zitierweise von Schrifttum und Materialien folge ich den beiden großen Kommentaren von Dölle/Bearbeiter, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht (1976) und von Mertens-Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Kommentar zu den Einheitlichen Kaufgesetzen (1975) Vgl. auch meine Angaben in: Grundproblcme des Haager einheitlichen Kaufrechts, AcP 178 (1978) S. 121 ff., 123.

Text ↑

U. Huber, Der UNCITRAL-Entwurf eines Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, RabelsZ 43 (1979) S. 413 ff. mit Entwurfstext S. 529 ff.

Text ↑

Der Entwurf zusammen mit einem vom Plenum der Kommission in Auftrag gegebenen Kommentar des UN-Sekretariats („Sekretariatsbericht“) bildeten das Konferenzdokument A/CONF./97/5.

Text ↑

Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, Darstellung und Texte (1981); Herber, Das VN-Übereinkommen über internationale Kaufverträge, RIW/AWD 1980, S. 601 ff.; in der Zitierweise von Schrifttum und Materialien folge ich dem Buch von Schlechtriem.

Text ↑

Vgl. dazu die von U. Huber angeregte wertvolle Arbeit von Beinen, Wesentliche Vertragsverletzung und Rücktritt (1979).

Text ↑

Actes 1951, p. 271.

Text ↑

Rabel, Der Entwurf eines einheitlichen Kaufgesetzes, RabelsZ 9 (1935) S. 1 ff. und S. 339 ff. sowie Rabel, Gesammelte Aufsätze III S. 522 ff.

Text ↑

Vgl. dazu Landfermarm, Die Auflösung des Vertrages nach richterlichem Ermessen als Rechtsfolge der Nichterfüllung im französischen Recht (1968).

Text ↑

Entwurf 1935 Art. 23 und 70; Römischer Entwurf 1939/1951 Art. 25 (4) und 64 (4); EKG Art. 24 (3) und 64; Einheitliches UN-Kaufrecht Art. 45 (3) und 61 (3).

Text ↑

Vgl. die Zusammenfassung der für die Vertragsaufhebung durch schlichte Aufhebungserklärung und die Ablehnung der anderen Systeme sprechenden Gründe im Bericht 1956 des Sonderausschusses, Haager Konferenz von 1964, Documents II S. 33 f.

Text ↑

Hollner, „Ipso facto avoidance“ in: FS Hermann Weitnauer (1980) S. 85 ff.; meine Bemerkungen AcP (1978) S. 137 f.

Text ↑

UCC § 2–106 (4), § 2–711 (1).

Text ↑

Ebenso § 723 Abs. 1 S. 2 BGB bei dem Begriff der wesentlichen Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag.

Text ↑

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