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Leistungsverweigerungsrechte im UN-Kaufrecht — Teil 2

Verfasser | Christoph Kern

Quelle: M. R. Will ed., Rudolf Meyer zum Abschied: Dialog Deutschland-Schweiz VII, Faculté de droit, Université de Genève. 1999. S. 73–111.

Jahr: 1999.

II. Lückenfüllung (Art. 7 Abs. 2)

Ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze setzt zweierlei voraus: Es muß sich — erstens — um einen von der Konvention geregelten Gegenstand handeln, der jedoch — zweitens — in dieser nicht ausdrücklich entschieden wurde („interne Lücke") [26].

1. Bestehen einer „internen Lücke"

Nicht zu den vom UN-Kaufrecht beherrschten Gegenständen gehören die in den Art. 2 bis 5 ausgeschlossenen Fragen [27]. Hierunter fällt das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nicht. Nach Art. 4 regelt das Übereinkommen die Rechte und Pflichten der Parteien. Die Art. 58, 71, 85 und 86 zeigen, daß Leistungsverweigerungsrechte grundsätzlich von der Konvention erfaßt werden. Allein die Tatsache, daß es keine ausdrückliche Bestimmung über ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gibt, erlaubt indessen noch nicht die Annahme, diesbezüglich bestehe eine Lücke. Vielmehr darf ein solches Recht weder durch eine „negative Regelung" ausgeschlossen, noch dürfen die einschlägigen Fälle anderweitig abschließend behandelt sein.

Hier könnte sich aus den Artikeln 58, 71, 85 und 86 im Wege eines Umkehrschlusses ergeben, daß die Gewährung eines Leistungsverweigerungsrechts nur in [Seite 83] den normierten Fällen gilt [28]. Ein derart abschließender Charakter einer Regelung muß sich jedoch mit hinreichender Sicherheit ermitteln lassen. Im Zweifel ist von der Übertragbarkeit der Rechtsfolge auszugehen [29].

Im Wortlaut der Konvention finden sich keine eindeutigen Hinweise dafür, daß der Schuldner ausschließlich in den genannten Fällen zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt sein soll. Zwar ist in den Art. 45 und 61, die die Rechtsbehelfe des Käufers und des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den anderen Teil auflisten, ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nicht erwähnt. Ebensowenig nennen die Artikel jedoch die ausdrücklich geregelten Leistungsverweigerungsrechte. Sie sind also schon insofern nicht abschließend [30]. Das erlaubt den Schluß, daß diejenigen Rechtsbehelfe unberührt bleiben, welche nur die Aufrechterhaltung des status quo zur Folge haben. Auch in den travaux préparatoires ist an keiner Stelle von einer ausschließlichen Regelung der Leistungsverweigerungsrechte die Rede. Im Gegenteil scheinen die Konferenzteilnehmer davon ausgegangen zu sein, zumindest die exceptio non adimpleti contractus liege dem gesamten Text unausgesprochen zugrunde [31]. Schließlich gebieten Sinn und Zweck keine Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts auf die geregelten Fälle. Die Grundentscheidungen zugunsten des Durchsetzungsinteresses der vertragstreuen Partei und für deren Schutz vor zusätzlichen Insolvenzrisiken sind im Hinblick auf Nebenpflichten in gleicher Weise berechtigt. Sie fügen sich in das umsatzfreundliche Bestreben der Konvention ein, Kaufverträge möglichst zu erhalten und abzuwickeln, denn durch die Zurückhaltung soll der andere Teil gerade zur vertragsgemäßen Leistung angespornt werden. Ein Umkehrschluß ist demnach nicht gerechtfertigt.

Eine Lücke kann endlich nur insoweit vorliegen, als Situationen, für die ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht in Betracht käme, nicht abschließend anderweitig geregelt sind. Rechtsbehelfe wegen Sachmängeln können nach Art. 39, Rechtsbehelfe wegen Rechtsmängeln nach Art. 43 Abs. 1 nur bei spezifizierter Anzeige innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Darüberhinaus fordert Art. 46 Abs. 2 für das Verlangen nach Ersatzlieferung neben dessen rechtzeitiger Anzeige, daß es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt. Art. 46 Abs. 3 stellt den Anspruch auf Nachbesserung unter den Vorbehalt der Zumutbarkeit und setzt voraus, daß der Käufer die Nachbesserung mit [Seite 84] der Mängelrüge des Art. 39 oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt hat. Diese engen Voraussetzungen ließen sich umgehen, wenn der Käufer mittels eines Zurückbehaltungsrechts vom Verkäufer Ersatzlieferung oder Nachbesserung erzwingen könnte. Folglich bleibt neben den Regeln für Rechts- und Sachmängel kein Raum für ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht [32]. In diesem Bereich besteht mithin keine Lücke.

Für die Nichterfüllung sonstiger Pflichten aus dem Kaufvertrag enthält die Konvention indessen keinerlei Spezialregelungen. Damit liegt diesbezüglich eine Lücke vor.

2. Ausfüllung der Regelungslücke

Die Literatur interpretiert Art. 7 Abs. 2 als Gebot autonomer Lückenfüllung [33]. Neben den allgemeinen Grundsätzen wird auch die Gesetzesanalogie als zulässig erachtet, um eine Lücke zu schließen [34]. Letztere geht nur von einer einzelnen Norm aus. Als speziellere und einfachere Vorgehensweise hat sie Vorrang vor dem Rückgriff auf allgemeine Grundsätze.

a) Gesetzesanalogie

Bei der Gesetzesanalogie überträgt man die Regelung einer Norm auf einen Sachverhalt, der nach dem Wortlaut zwar nicht erfaßt wird, aber wegen seiner Ähnlichkeit eine rechtliche Gleichbehandlung gebietet [35]. Fraglich ist, ob eine der [Seite 85] Vorschriften, die ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht gewähren, analog angewendet werden kann, wenn eine Partei anderen als den Grundpflichten nicht nachgekommen ist.

Teilweise wird vertreten, wenn Art. 71 schon bei Gefährdung der Erfüllung ein Leistungsverweigerungsrecht gewähre, müsse dies erst Recht bei fälligen Pflichten gelten [36]. Art. 71 setzt aber voraus, daß ein wesentlicher Teil der Pflichten betroffen ist. Dies würde den Anwendungsbereich eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechts stark einschränken. Zudem regelt der Artikel gerade nicht die gegenwärtige Nichterfüllung von Pflichten, sondern bestimmt, wie eine Partei reagieren kann, wenn sie die zukünftige Nichterfüllung ihres Partners befürchten muß. Demgegenüber hat in den Fällen des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts der Partner eine ihm obliegende Pflicht tatsächlich nicht erfüllt. Die Ungewißheit einer Zukunftsprognose entfällt. Hier ist eine Beschränkung auf die Nichterfüllung eines wesentlichen Teils der Pflichten nicht mehr gerechtfertigt. Folglich fehlt es an der Vergleichbarkeit von geregeltem und ungeregeltem Sachverhalt. Art. 71 läßt sich daher nicht im Wege der Gesetzesanalogie zur Lückenfüllung heranziehen. Nachdem Art. 80 als Rechtsfolge kein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, scheidet seine analoge Anwendung ebenfalls aus. Das gleiche gilt für die Spezialfälle der Art. 85 und 86, die keiner Verallgemeinerung zugänglich sind.

In Betracht kommt weiter, für ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers Art. 58 Abs. 1 S. 2, für ein solches des Käufers Art. 58 Abs. 1 S. 1 analog anzuwenden [37]. Was das Kriterium der Ähnlichkeit angeht, könnte man anführen, die Nichterfüllung der Lieferpflicht des Verkäufers oder der Zahlungspflicht des Käufers seien mit der Situation vergleichbar, in der Verkäufer oder Käufer einer anderen Pflicht nicht nachgekommen sind. Gegen eine solche Auffassung spricht jedoch, daß Lieferung und Kaufpreiszahlung die Hauptpflichten eines Kaufvertrages darstellen. Alle weiteren Pflichten sind meist von untergeordneter Bedeutung. Daher sind Nichterfüllung einer Haupt- und einer Nebenpflicht schlecht vergleichbar. Zudem ist der Inhalt der Nebenpflichten völlig unterschiedlich. Er weist oft weder mit der Zahlung noch mit der Lieferung eine auch nur entfernte Ähnlichkeit auf. Allein aufgrund der Stellung der Partei als Käufer oder Verkäufer für das allgemeine Zurückbehaltungsrecht verschiedene Normen analog heranzuziehen, wäre kaum einsichtig. Die analoge Anwendung der jeweiligen [Seite 86] Vorschrift für die Hauptpflichten ist daher ebenfalls nicht möglich.

Somit läßt sich ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nicht im Wege der Gesetzesanalogie aus einer einzelnen Bestimmung der Konvention ableiten. Es bleibt nur der Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die dem Übereinkommen zugrunde liegen.

b) Allgemeine Rechtsgrundsätze

Die Literatur kennt vier Möglichkeiten, allgemeine Rechtsgrundsätze der Konvention zu ermitteln [38]. Zunächst könne eine Vorschrift universelle Geltung beanspruchen und damit einen allgemeinen Grundsatz wiedergeben. Sodann ließen sich manche Einzelbestimmungen verallgemeinern. Weiter sei denkbar, daß der Konvention eine Grundregel unausgesprochen unterstellt wurde. Schließlich würden allgemeine Grundsätze gewonnen, indem man aus mehreren Vorschriften ihren gemeinsamen Grundgedanken herausschält [39].

So klar die Unterscheidung der Methoden in der Theorie auch sein mag, im Einzelfall ist eine scharfe Trennung kaum möglich. Dies zeigt sich deutlich beim Grundsatz von Treu und Glauben. Ausdrücklich schreibt Art. 7 Abs. 1 die Berücksichtigung des guten Glaubens nur bei der Auslegung der Konvention vor. Dennoch ist weitgehend anerkannt, daß er die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien beherrscht [40].

Jener Grundsatz könnte zur Verankerung eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechtes in der Konvention fruchtbar gemacht werden. Dies wäre der Fall, wenn sich eine Partei treuwidrig verhielte, sobald sie von ihrem Vertragspartner die vollständige Erfüllung seiner Pflichten verlangt, ohne selbst allen ihr obliegenden Pflichten nachgekommen zu sein. Auf den ersten Blick könnte man geneigt sein, diese Frage zu bejahen. Indessen ist die vertragstreue Partei freiwillig darauf [Seite 87] eingegangen, ihre Pflichten zu einer bestimmten Zeit zu erfüllen. Zwar setzte sie dabei die Leistung durch ihren Vertragspartner voraus. Sie machte dies jedoch nicht zur Bedingung und vereinbarte keine Vorleistungspflicht. Zudem wird sie auch nicht über Gebühr benachteiligt, wenn man sie an ihren Pflichten festhält: Im Wege eines Prozesses kann sie von ihrem Partner die vollständige Leistung erzwingen oder Schadensersatz erlangen. Gewiß müßte sie dann das Insolvenzrisiko tragen. Dies wäre jedoch genauso, hätte sie selbst schon vollständig erfüllt, weil sie beispielsweise vorleistungspflichtig war. Der Nachteil beim Fehlen eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechts wäre demnach nicht so groß, daß man das Leistungsverlangen der säumigen Partei als treuwidrig ansehen müßte. Folglich läßt sich ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nicht allein auf Treu und Glauben stützen.

Zu prüfen bleibt, ob sich aus mehreren Einzelvorschriften ein Grundsatz ableiten läßt, demzufolge vom Vertragspartner die vollständige Erfüllung nicht verlangt werden kann, solange man selbst säumig ist. Einschlägig sind wieder die Art. 58, 71, 85 und 86. Alle diese Regelungen belassen der vertragstreuen Partei, die noch nicht vollständig erfüllt hat, ein Druckmittel: Indem sie selbst die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzt und damit dem anderen Teil das vorenthält, was er sich vom Vertrag versprochen hatte, soll dieser zur Leistung angespornt werden. Die vertragstreue Partei kann sich also den Umstand, daß auch sie noch etwas zu leisten hat, zu Nutze machen. Zugleich wird durch die Zurückhaltung ihrer Leistung der status quo aufrechterhalten. Daher kommt es zu keiner Störung des vertraglichen Gleichgewichts. Auch entfällt das in dieser Situation erhöhte Risiko, bei Insolvenz des Vertragspartners die eigene Leistung schon voll erbracht zu haben, hinsichtlich der noch ausstehenden Gegenleistung jedoch auf die Quote verwiesen zu sein. Somit hat sich die Konvention in den genannten Fallgestaltungen dafür entschieden, den vertragstreuen Teil besonders zu schützen.

Wie bereits festgestellt, stellen die Art. 58, 71, 85 und 86 keine abschließende Regelung der Leistungsverweigerungsrechte dar. Die Entscheidung der Konvention, der vertragstreuen Partei ein Druckmittel in die Hand zu geben und sie gleichzeitig vor einem erhöhten Insolvenzrisiko zu schützen, ist somit nicht auf die geregelten Sachverhalte beschränkt, sondern kann über jene ausdrücklich normierten Fälle hinaus Gültigkeit beanspruchen und als allgemeiner Grundsatz der Konvention betrachtet werden. Damit ist das Element gegeben, an dessen Fehlen die Ableitung eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechtes aus dem Gutglaubensprinzip allein gescheitert war. Folglich existiert ein konventionsinternes [Seite 88] allgemeines Zurückbehaltungsrecht [41].

Fussnoten

Karollus, UN-Kaufrecht, Wien, New York 1991, S. 16.

Text ↑

Vgl. Adame Goddard, Diritto del Commercio Internazionale 1990, 103 (109); Audit (Fn 20), Nr. 54; Bernstein/Lookofsky, Understanding the CISG in Europe, Den Haag u.a. 1997, S. 15 f, 23 f; Bonell, in: Bianca/ Bonell (Fn 20), Art. 7 Anm. 2.3.1.; Frigge, Externe Lücken und Internationales Privatrecht im UN-Kaufrecht (Art. 7 Abs. 2), Frankfurt/M. u.a. 1994, S. 43–59; Karollus (Fn 26), S. 16; Keinath, Der gute Glauben im UN-Kaufrecht, Konstanz 1997, S. 228 f.

Text ↑

So Schnyder/Straub, in: Honsell (Fn 5), Art. 45 Rn 58, Art. 58 Rn 67.

Text ↑

Vgl. Kropholler (Fn 23), S. 296.

Text ↑

Vgl. López López, in: Comentario (Fn 3), Art. 45 II.; Díez-Picazo y Ponce de León, in: Comentario (Fn 3), Art. 61 III. a.E.; Huber, in: Von Caemmerer/Schlechtriem (Fn 13), Art. 45 Rn 36.

Text ↑

Diskussionsbeitrag Soares (Portugal), O.R. S. 369 Nr. 37 = D.O. S. 390 Nr. 37.

Text ↑

OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.1994 — 5 U 224/93 (Vorinstanz zu BGHZ 132, 290 ff, wo diese Aussage jedoch nicht aufgegriffen wurde) — unveröffentlicht (CISG online Nr. 216, http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg/default.htm). So auch Schnyder/Straub, in: Honsell (Fn 5), die aus diesem Grund jedoch ein konventionsinternes allgemeines Zurückbehaltungsrecht insgesamt verneinen. A.A., ohne Auseinandersetzung mit der Frage nach dem abschließenden Charakter der Regeln für Sach- und Rechtsmängel, Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht (Fn 3), Rn 206 a.E. Differenziert Heuzé (Fn 3), Nr. 362 bei Fn 288 sowie Karollus (Fn 26), S. 84: Diese Autoren befürworten eine vollständige Zurückbehaltung der Zahlung, sofern die Vertragsverletzung so schwer wiegt, daß Nacherfüllung verlangt werden könnte. In allen anderen Fällen wollen sie jedoch ein Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe der endgültigen Rechtsbehelfe gewähren.

Text ↑

Maskow, in: Enderlein/Maskow/Strohbach (Fn 8), Art. 7 Rn 9.1; vgl. auch die folgende Fußnote.

Text ↑

Adame Goddard (Fn 27), 111; Van Alstine (Fn 13), 749 f; Bonell, Rivista di Diritto civile 1986, 221 (233 ff); Diedrich, RIW 1995, 353 (358); Herber/Czerwenka (Fn 4), Art. 7 Rn 11; Keinath (Fn 27), S. 233; Bernstein/Lookofsky (Fn 27), S. 25.

Text ↑

Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Berlin u.a. 1995, S. 204; Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 2. Auflage, Heidelberg 1991, Rn 481 ff.

Text ↑

Hager, in: Von Caemmerer/Schlechtriem (Fn 13), Art. 58 Rn 13; Herber/Czerwenka (Fn 4), Art 58 Rn 7; Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht (Fn 10), S. 75.

Text ↑

Vgl. Audit (Fn 20), Nr. 151; gegen Analogie nachdrücklich Schnyder/Straub, in: Honsell 
(Fn 5), Art. 58 Rn 66 f, die dies für die Auffassung der h.M. halten; die zitierten Autoren stützen sich aber alle auf Art. 71 a fortiori.

Text ↑

Magnus, RabelsZ 59 (1995), 469 (477 f).

Text ↑

Audit (Fn 20), Nr. 55; Bonell, in: Bianca/Bonell (Fn 20), Art. 7 Anm. 2.3.2.2.; Kropholler 
(Fn 23), S. 298; Larenz/Canaris (Fn 35), S. 204, sprechen bei dieser Vorgehensweise von „Gesamtanalogie„, Engisch, Einführung in das juristische Denken, 8. Auflage, Stuttgart u.a. 1983, S. 151, von „Rechtsanalogie“.

Text ↑

ICC Schiedsspruch 8128 (1995), JDI 1996, 1024 (1027); Adame Goddard (Fn 27), 111; Van Alstine (Fn 13), 782; Audit (Fn 20), Nr. 53 c), 55; Bonell (Fn 34), 237 ff; ders., Un „Codice" Internazionale del Diritto dei Contratti, Mailand 1995, S. 145; Frigge (Fn 27), S. 74; Herber/Czerwenka (Fn 4), Art. 7 Rn 11; Heuzé (Fn 3), Nr. 95; umfassend Keinath (Fn 27), bes. S. 239; Magnus, RabelsZ 59 (1995), 469 (480 f); Rudolph (Fn 5), Art. 7 Rn 8, 14; a.A. Farnsworth, 3 Tul.J.Int’l & Comp.L. 47, 55 (1995); kritisch auch Honnold, Uniform Words and Uniform Application, in: Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationenrecht, Baden-Baden 1987, S. 115 (144); ders., Uniform Law (Fn 8), § 94.

Text ↑

Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht (Fn 3), Rn 42, 206, 251; vgl. Honnold, Uniform Law (Fn 8), § 339.2 mit Fn 11. Art. 7.1.3 der UNIDROIT Principles gewährt ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht. Aufgrund der weiten Definition der Nichterfüllung in Art. 7.1.1 der Principles umfaßt es auch Nebenpflichten. Zieht man die Principles unmittelbar zur Ermittlung allgemeiner Grundsätze im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 CISG heran (Bonell, An International Restatement of Contract Law — The UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, 2. Auflage, New York 1997, S. 78 ff) oder sieht man in ihnen ein Hilfsmittel zur Bestätigung eines gefundenen Ergebnisses (Internationales Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Österreich, SCH-4318 und SCH-4366 [15.6.1994], Diritto del Commercio Internazionale 1995, 487 [492/495] m. Anm. Mari, 495 ff; ICC Schiedsspruch 8128 [1995], JDI 1996, 1024 [1027] m. Anm. Hascher, 1028 [1030]; ganz ablehnend aber Abascal, Los Principios de UNIDROIT como instrumento para interpretar o suplementar textos internacionales de derecho uniforme o textos de derecho interno, in: Mestre/De Seume (Hrsg.), Los principios de UNIDROIT, Rom 1998, 211 [218]; Drobnig, The Use of the UNIDROIT Principles by National and Supranational Courts, ICC Publication 490/1, Paris 1995, 223 [228]), so spricht dies ebenfalls für das Bestehen eines konventionsinternen allgemeinen Zurückbehaltungsrechts.

Text ↑

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