Vienna Convention — Online-Library
Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG
Online-Library
Navigation
introduction
CISG.info
Instructions
Our library was previously available at cisg-library.org

Since 2022, the online collection has been continued as part of CISG.info

The new address is: cisg.info/cisg-library
Projects
CISG: 20 Years
CISG: 25 Years
vienna.CISG.info
CISG in Russian

Leistungsverweigerungsrechte im UN-Kaufrecht — Teil 3

Verfasser | Christoph Kern

Quelle: M. R. Will ed., Rudolf Meyer zum Abschied: Dialog Deutschland-Schweiz VII, Faculté de droit, Université de Genève. 1999. S. 73–111.

Jahr: 1999.

B. Ausgestaltung der Zurückbehaltungsrechte

Besteht ein - besonderes oder allgemeines — Zurückbehaltungsrecht, so ist zu klären, ob jede Nichterfüllung zur Zurückhaltung der gesamten Leistung berechtigt, oder ob das Recht, die Erfüllung auszusetzen, im Einzelfall ausgeschlossen oder in seinem Umfang beschränkt ist.

I. Grundlagen der Ausgestaltung

1. Zulässigkeit und Notwendigkeit von Einschränkungen

Die Ausformung der Zurückbehaltungsrechte ist nur dann von Interesse, wenn diese die vertragstreue Partei nicht stets dazu berechtigen, sämtliche Leistungen auszusetzen. Letzteres wäre aber der Fall, ließen die Zurückbehaltungsrechte keine Einschränkungen zu oder wären solche unter keinen Umständen geboten.

Art. 71 gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann, wenn die zu befürchtende Vertragsverletzung einen wesentlichen Teil der Pflichten betrifft. Damit schränkt hier schon der Text des Übereinkommens den Anwendungsbereich ein.[Seite 89]v In den Art. 58, 85 und 86 findet man hingegen keinerlei ausdrückliche Einschränkung. Vom konventionsinternen allgemeinen Zurückbehaltungsrecht schließlich wissen wir bislang nur, daß es besteht. Hergeleitet wurde es aus dem Rechtsgedanken der Art. 58, 71, 85 und 86 in Verbindung mit dem Grundsatz der Wahrung des guten Glaubens. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht nur für die Frage nach dem Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes von Bedeutung, sondern spielt auch bei dessen Ausgestaltung eine Rolle. Sein Inhalt ist nicht durch Rückgriff auf internes Recht, sondern autonom unter Berücksichtigung international anerkannter Verhaltensmaßstäbe zu bestimmen [42]. Ein solcher Maßstab könnte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sein. Tatsächlich ist in vielen Rechtsordnungen anerkannt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben auch eine begrenzende Funktion hat [43]. Verboten ist die mißbräuchliche Rechtsausübung. Ein Mißbrauch liegt dann vor, wenn die Geltendmachung eines an sich gegebenen Rechtsbehelfs im konkreten Fall nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Rechtsschutzziel steht.

Für die Zurückbehaltungsrechte wird diese Einschränkung dort relevant, wo die Nichterfüllung der säumigen Partei nur ein geringes Ausmaß annimmt oder eine völlig unwesentliche Nebenpflicht verletzt wurde. Wenn eine Partei ihren Pflichten fast vollständig nachgekommen ist, wäre es unverhältnismäßig, die gesamte Gegenleistung zu verweigern [44]. Denn damit würde dem einen Teil der aus dem Vertrag erhoffte Vorteil vollständig vorenthalten, während der andere Teil vielleicht schon in den Genuß des bis dahin Geleisteten kommt. Zudem kann das Insolvenzrisiko für die vertragstreue Partei vernachlässigt werden, sofern ihre Ansprüche schon beinahe vollständig erfüllt sind. Demgegenüber müßte die säumige Partei das Risiko tragen, daß ihr Partner, der wegen einer geringfügigen Nichterfüllung seinerseits seine gesamte Leistung verweigert, in der Zwischenzeit insolvent wird. Diesen unausgeglichenen status quo zuzulassen, erscheint nicht gerechtfertigt. Daher muß hier das Interesse der vertragstreuen Partei, ein Druckmittel [Seite 90] zu behalten, zurückstehen. Folglich darf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nicht dazu führen, daß zwischen der nicht erfüllten Pflicht und der zurückgehaltenen Leistung ein grobes Mißverhältnis entsteht. Diese Einschränkung muß für alle Arten von Zurückbehaltungsrechten gelten, ganz gleich, ob es sich um Haupt- oder Nebenpflichten handelt. Für das allgemeine Zurückbehaltungsrecht ergibt sich dies schon daraus, daß es selbst auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht. Nachdem Treu und Glauben aber alle Vertragsbeziehungen der Parteien regieren, kann für die speziellen Zurückbehaltungsrechte nichts anderes gelten. Mithin ist eine Begrenzung der Zurückbehaltungsrechte möglich und unter Umständen geboten. Für die Umsetzung dieses Ergebnisses bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten [45].

2. Die beiden Möglichkeiten der Ausgestaltung

Zum einen ist eine Anpassung auf Tatbestandsebene denkbar, indem man der vertragstreuen Partei dann — und nur dann — die vollständige Zurückhaltung ihrer Leistung gestattet, wenn diese nicht in einem groben Mißverhältnis zu der nichterfüllten Pflicht der Gegenseite steht. Maßstab muß dabei der vertraglich vereinbarte Leistungsaustausch sein, so daß eine Korrektur unausgewogener Verträge nicht in Betracht kommt. Vom Anwendungsbereich des Zurückbehaltungsrechts würden also Situationen ausgeschlossen, in denen die Verweigerung der gesamten Leistung im Hinblick auf die konkrete Vereinbarung gegen den Grundsatz der Wahrung des guten Glaubens verstoßen würde. In allen anderen Fällen wäre die vertragstreue Partei jedoch berechtigt, die Erfüllung sämtlicher Pflichten [46] auszusetzen [47].

Zum anderen könnten die Zurückbehaltungsrechte auf der Rechtsfolgenseite so [Seite 91] ausgestaltet sein, daß unter bestimmten Umständen nur ein Teil der Leistung verweigert werden darf, der Rechtsbehelf als solcher jedoch immer ausgeübt werden kann [48]. Das käme der vertragstreuen Partei insofern entgegen, als ihr auch dann ein Druckmittel belassen würde, wenn zwar die Zurückhaltung der gesamten Leistung, nicht aber die eines angemessenen Teiles, mißbräuchlich wäre. Der Rechtsbehelf ließe sich mithin an die konkrete Sachlage anpassen.

II. Die Ausgestaltung der Zurückbehaltungsrechte im einzelnen

Um zu bestimmen, nach welchem Modell die Einschränkung zu erfolgen hat, ist es sinnvoll, zwischen den Zurückbehaltungsrechten bei Nichterfüllung einer Hauptpflicht und dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht zu trennen. So können die unterschiedlichen Situationen gesondert betrachtet werden.

1. Zurückbehaltungsrechte bezüglich der Hauptpflichten

a) Die verschiedenen Situationen

aa) Unproblematische Fälle

Hat der vorleistungspflichtige Verkäufer nicht geliefert bzw. bei einem Zug-um-Zug zu erfüllenden Vertrag die Lieferung nicht angeboten, kann der Käufer die Zahlung zurückhalten. Der Verkäufer muß nicht liefern, bevor der Käufer die Bezahlung angeboten oder bei Vorleistungspflicht vollständig geleistet hat. Eine Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes ist nicht geboten. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 58. Zum selben Ergebnis führte auch die Anwendung beider Ausgestaltungsmöglichkeiten: Nach dem ersten Modell liegt kein Mißverhältnis vor, das ausnahmsweise ein Zurückbehaltungsrecht ausschlösse. Dem zweiten Modell zufolge ist keine Einschränkung vorzunehmen, weil die nach dem Vertrag gleichwertigen Hauptpflichten vollständig, also in gleichem Maße, nicht erfüllt wurden.[Seite 92]

bb) Grenzfälle

Anders ist es jedoch, wenn eine Partei ihre Hauptleistungspflicht nur teilweise nicht erfüllt. Der vorleistungspflichtige Käufer mag den geschuldeten Kaufpreis beinahe vollständig überwiesen haben, oder der Verkäufer einer Sachgesamtheit habe zwar einen großen Teil, nicht aber die gesamte geschuldete Ware geliefert.

Folgt man dem ersten Ausgestaltungsmodell, so könnte der andere Teil seine Gegenleistung vollständig verweigern, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände nicht treuwidrig wäre. Problematisch ist dabei, daß durch die Zurückhaltung der gesamten Gegenleistung hier stets ein Mißverhältnis auftritt. Allein deswegen kann jedoch die Leistungsverweigerung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Denn als Druckmittel für die vertragstreue Partei ist das Zurückbehaltungsrecht um so effektiver, je mehr die Gegenseite schon geleistet hat. Zum Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts darf es nur in Extremfällen kommen. Dann hätte die vertragstreue Partei allerdings keinerlei Handhabe mehr, um ohne gerichtliche Hilfe ihren Partner zur Leistung zu veranlassen. Angesichts dieser „Alles-oder-Nichts-Lösung" ist die Abgrenzung zwischen tolerierbarem Mißverhältnis und treuwidrigem Verhalten von entscheidender Bedeutung.

Nach dem zweiten Modell käme es bei teilweiser Nichterfüllung von Hauptpflichten zur inhaltlichen Anpassung des Zurückbehaltungsrechtes. Zwar kann die vertragstreue Partei, die nur einen Teil der Ware oder des Kaufpreises zurückhält, auf ihren Partner weniger Druck ausüben, als wenn sie die gesamte Leistung verweigerte. Indessen bliebe, anders als nach dem ersten Modell, ein uneingeschränkter Anwendungsbereich für diesen Rechtsbehelf: In den Fällen, in denen eine Zurückhaltung der gesamten Gegenleistung unbillig wäre, könnte das treuwidrige Mißverhältnis durch die Zurückhaltung bloß eines Teils vermieden werden.

b) Anzuwendendes Ausgestaltungsmodell

Auf den ersten Blick erscheint die Lösung nach dem zweiten Modell vorzugswürdig, gestattet sie doch stets eine auf den Einzelfall zugeschnittene Leistungsverweigerung. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indessen, daß sie erheblichen Einwänden ausgesetzt ist. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Frage, nach welchen Kriterien bestimmt werden soll, inwieweit die vertragstreue Partei ihre Leistung zurückhalten darf.

Keinesfalls kann man das Zurückbehaltungsrecht genau in dem Verhältnis einschränken, in dem die teilweise Nichterfüllung zur vollständigen Erfüllung steht. Denn ein derart verkürztes Zurückbehaltungsrecht ließe sich kaum noch [Seite 93] ernsthaft als Druckmittel einsetzen. Der säumigen Partei blieben ja die Vorteile aus dem Vertrag genau in dem Anteil erhalten, in dem sie schon geleistet hat. Mehr kann sie billigerweise ohnehin nicht erwarten. Sie würde damit so gestellt, als hätte ihr Partner einer Vertragsanpassung zugestimmt. Um vollständige Vertragserfüllung zu erlangen, bliebe der vertragstreuen Partei nichts anderes übrig, als eine Leistungsklage zu erheben. Der Grundgedanke des Zurückbehaltungsrechtes ist es aber, die Durchsetzung des ursprünglichen Vertrages ohne gerichtliche Hilfe zu ermöglichen. Dies ist besonders wichtig, wenn das angerufene Gericht nicht verpflichtet ist, ein Urteil auf Erfüllung in Natur zu fällen (vgl. Art. 28). Hier kann der säumige Schuldner allein durch das Zurückbehaltungsrecht dazu gebracht werden, den Vertrag zu erfüllen. Zudem würde nach dem zweiten Modell eine Art „vorläufiges Minderungsrecht" geschaffen, das weit über die in Art. 50 S. 1 geregelte Minderung hinausginge. Ohne Klageerhebung käme dieses vorläufige Minderungsrecht faktisch einem endgültigen gleich [49]. Das würde die Systematik der Rechtsbehelfe stören und war bei der Schaffung des Übereinkommens nicht beabsichtigt.

Folglich ist die Proportionalität zwischen Nichterfüllung und Leistungsverweigerung kein geeignetes Kriterium, um das Ausmaß des Zurückbehaltungsrechts nach dem zweiten Modell zu bestimmen — der vertragstreue Teil muß mehr zurückhalten dürfen, als das Äquivalent der ausstehenden Leistung. Wie aber der Umfang tatsächlich bestimmt werden könnte, bleibt Spekulation. Denkbar wäre ein prozentualer oder fixer Aufschlag auf das Äquivalent. Ebenso käme eine Abstufung in Betracht, beispielsweise dergestalt, daß bei einer Nichterfüllung, die zwischen 15 und 30 % des Wertes der geschuldeten Leistung beträgt, stets die Zurückhaltung von 50 % der Gegenleistung zulässig ist, bei Nichterfüllung zwischen 30 % und 50 % immer 75 % zurückbehalten werden dürfen etc. Das Übereinkommen gibt in dieser Hinsicht jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Entscheidung für eine bestimmte Vorgehensweise würde also eine fragwürdige freie Rechtsschöpfung bedeuten.

Davon abgesehen läßt sich das Ausmaß einer Nichterfüllung nur durch richterliches Urteil endgültig feststellen. Der zurückhaltende Teil würde mit dem Risiko belastet, die Lage falsch eingeschätzt zu haben. Verweigerte er die Leistung in einem zu großen Umfang, müßte er womöglich der anderen Partei den daraus entstandenen Schaden ersetzen [50].

Angesichts dieser theoretischen und praktischen Schwierigkeiten ist das zweite Modell jedenfalls bei Nichterfüllung einer Hauptpflicht nicht gangbar. Eine klare [Seite 94] Entscheidung zugunsten des ersten Modells trifft die Konvention zudem in Art. 71 Abs. 1: Allein die drohende Nichterfüllung wesentlicher Teile der Pflichten erlaubt die Zurückhaltung der gesamten Leistung. Andernfalls kann sich die vertragstreue Partei überhaupt nicht auf die Verschlechterungseinrede berufen [51].

Demnach darf die vertragstreue Partei ihre Leistung vollständig verweigern, sofern dies nicht Treu und Glauben widerspricht. Die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen zulässigem und nicht mehr tragbarem Mißverhältnis sowie der Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes bei Unverhältnismäßigkeit sind in Kauf zu nehmen, da sie bloß in Extremfällen relevant werden und der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts andere Rechtsbehelfe nicht berührt.

Fussnoten

Bonell, in: Bianca/Bonell (Fn 20), Art. 7 Anm. 2.4.2.; Herber, in: Von Caemmerer/Schlechtriem (Fn 13), Art. 7 Rn 18; Frigge (Fn 27), S. 75; Rudolph (Fn 5), Art. 7 Rn 8.

Text ↑

Masse, Rapport Général, S. 217 (225 f); Salerno, Rapport Argentin, S. 233 (235); Périlleux, Rapport Belge, S. 237 (246 f); Wald, Rapport Brésilien, S. 251 (256); Leclerc, Rapports Canadiens, Première Partie, S. 265 (266 f); Bénabent, Rapport Français, S. 291 (297 ff); Kitamura/Morita/Omura, Rapport Japonais, S. 301 (304 f); Popiotek, Rapport Polonais, S. 326 (328 f); Oguzman/Poroy, Rapport Turc, S. 351 (352); alle in: Association Henry Capitant (Hrsg.), La bonne foi, Paris 1994; für Deutschland Heinrichs, in: Palandt (Fn 15), § 242 Rn 53 f.

Text ↑

Vgl. zum Zurückbehaltungsrecht bei Hauptleistungen z.B. für Italien Art. 1460 Abs. 2 Codice Civile; Nanni, La buona fede contrattuale, Padua 1988, S. 473 ff; für Deutschland § 320 Abs. 2 BGB; Otto, in: Staudinger (Fn 20), 2. Buch: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 293–327, 13. Bearbeitung, Berlin 1995, § 320 Rn 28.

Text ↑

Vgl. Flessner, Festgabe Neumayer, Basel 1997, S. 297 (309).

Text ↑

Ganz ohne Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite kommt auch diese Lösung nicht aus: Da das Zurückbehaltungsrecht dazu dient, unter Aufrechterhaltung des Vertrages den status quo zu sichern und der vertragstreuen Partei ein Druckmittel zu geben, müssen manche Pflichten weiterhin erfüllt werden: Die vertragstreue Partei darf einen späteren Leistungsaustausch nicht vereiteln. Daher muß sie ihre eigene Leistungsfähigkeit erhalten und manchen Nebenpflichten (z.B. Geheimhaltung, Respektierung geistigen Eigentums) weiterhin nachkommen. Zudem kann der Käufer die Abnahme der Ware grundsätzlich nicht verweigern, wie sich aus Art. 86 ergibt, Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht (Fn 3), Rn 206 a.E. Da jedoch eine Mißachtung dieser Pflichten auch nach dem anderen Lösungsmodell nicht in Frage kommt, sollen diese hier ausgeklammert sein.

Text ↑

Diesem ersten Modell folgen grundsätzlich z.B. Österreich, vgl. Koziol, ÖJZ 1985, 737 (738 ff, dazu kritisch 740 ff); Deutschland, vgl. BGHZ 54, 244 (249); Emmerich, in: Münchener Kommentar (Fn 15), § 320 Rn 68, 69; Otto, in: Staudinger (Fn 44), § 320 Rn 28; Wiedemann, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, 12. Auflage, Stuttgart 1990, § 320 Rn 48.

Text ↑

Dem zweiten Modell folgt z.B. Frankreich, vgl. Storck, Juris-Classeur Civil, App. art. 1184 Fasc. 49–4 („Mise en œuvre et effet de l exception d inexécution") Nr. 40 ff.

Text ↑

Vgl. Flessner (Fn 45), S. 297 (301).

Text ↑

Vgl. OLG Köln, UNILEX 1997/I, E.1997–1.

Text ↑

Letzteres übersieht Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht (Fn 3), Rn 206 a.E., der Art. 71 im Rahmen des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts zur Bestätigung der zweiten Ausgestaltungsmöglichkeit heranzieht.

Text ↑

Navigation: 1, 2, 3, 4.

Version 4.4-en (2022) ©International Edition CISG.info, 1999–2023