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Leistungsverweigerungsrechte im UN-Kaufrecht — Teil 1

Verfasser | Christoph Kern

Quelle: M. R. Will ed., Rudolf Meyer zum Abschied: Dialog Deutschland-Schweiz VII, Faculté de droit, Université de Genève. 1999. S. 73–111.

Jahr: 1999.

Erfüllt eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen gar nicht oder nicht restlos, erscheint es nur recht und billig, daß auch die Gegenpartei nicht zur Leistung angehalten werden kann, sondern diese zurückbehalten darf. Im Lauf der Zeit haben sich zwar in den meisten Rechtsordnungen weitere Rechtsbehelfe für Leistungsstörungen entwickelt. Dennoch ist das Rechtsinstitut des Leistungsverweigerungsrechtes keineswegs überflüssig geworden. Im Alltag zeigt sich seine Bedeutung bei der Frage, ob ein Käufer ab Fälligkeit Kaufpreiszinsen [1] schuldet, wenn er sich darauf beruft, daß der Verkäufer seinerseits nicht geliefert hat. Noch interessanter ist folgender Fall:

In einem deutschen Tierpark muß aus Platzgründen das Tigergehege weichen. Für die zwölf Tiere interessiert sich ein Zoo in Estland. Auf Drängen der deutschen Seite verpflichtet sich der estnische Partner im Kaufvertrag, ein artgerechtes Gehege zu schaffen. Kurz vor dem Transporttermin befindet ein Tierpfleger der Verkäuferin, daß das Gehege für zwölf Tiger zu klein sei. Allenfalls sieben Tiere könnten dort gehalten werden. Die Verkäuferin möchte daraufhin am liebsten die Verladung aller Tiger verweigern, bis ihr Käufer über ein geeignetes Gehege verfügt. Zumindest will sie nicht mehr als sieben Tiere liefern.

Ob die Verkäuferin hier alle oder wenigstens einen Teil ihrer Tiger vorerst behalten darf, hängt davon ab, ob ihr überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht und wenn ja, wie dieses ausgestaltet ist.

Für den internationalen Warenverkehr regelt das Wiener UN-Kaufrecht (CISG [2]) — soweit anwendbar — Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Art. 4). Demnach müßte es auch über Leistungsverweigerungsrechte Auskunft geben. Nur falls die Frage nach Bestehen und Umfang von Leistungsverweigerungsrechten weder durch Auslegung des Übereinkommens noch durch autonome Lückenfüllung zu beantworten ist, muß man auf das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts anzuwendende Sachrecht zurückgreifen (Art. 7).

Abhängig von der Art der nicht erfüllten Vertragspflicht lassen sich zwei Situationen unterscheiden. Zum einen ist denkbar, daß die vertragstreue Partei die Leistung verweigert, weil ihr Partner seiner Grundpflicht aus dem Kaufvertrag — [Seite 74] Lieferung oder Kaufpreiszahlung — nicht nachgekommen ist. Zum anderen könnte sie sich darauf berufen, ihr Partner habe eine sonstige Vertragspflicht („Nebenpflicht„) nicht erfüllt. Für diesen zweiten Fall wird im folgenden die Bezeichnung „allgemeines Zurückbehaltungsrecht“ verwendet. Von der Betrachtung ausgenommen sind alle Sachverhalte, in denen eine nach dem Kaufvertrag geschuldete Leistung verweigert wird, um den anderen Teil zur Erfüllung einer „externen" Pflicht anzuhalten, also einer Pflicht, deren Grundlage nicht der Kaufvertrag selbst ist.

A. Bestehen konventionsinterner Leistungsverweigerungsrechte

I. Auslegung der Konvention (Art. 7 Abs. 1)

Unter welchen Voraussetzungen die Parteien eines internationalen Warenkaufvertrages zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt sind, kann zunächst unmittelbar aus den Bestimmungen der Konvention hervorgehen. Keine Schwierigkeiten bereiten hierbei solche Regelungen, die ausdrücklich ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren (1.). Dagegen verlangt die Auslegung von Vorschriften, deren Rechtsfolge nicht explizit in einem Leistungsverweigerungsrecht besteht, ein gründlichere Untersuchung (2.).

1. Ausdrückliche Regelungen

a) Art. 58 (Zahlungszeit)

Dem Verkäufer gewährt Art. 58 Abs. 1 S. 2 das Recht, die Übergabe der Ware oder der einschlägigen Dokumente von der Zahlung abhängig zu machen. Er kann also die Übergabe von Ware und Dokumenten verweigern, wenn ihm nicht seitens des Käufers die Zahlung zumindest angeboten wird [3]. Art. 58 Abs. 2 betrifft den im internationalen Handel häufigen Fall, daß die Ware nicht direkt übergeben wird, sondern zum Käufer zu befördern ist. Hier kann der Verkäufer schon bei der Versendung bestimmen, daß Ware oder Traditionspapiere dem Käufer nur gegen Zahlung ausgehändigt werden sollen. Der Verkäufer ist also berechtigt, einer zur Versendung eingeschalteten Mittlerperson die Ausübung [Seite 75] seines Zurückbehaltungsrechtes zu übertragen. Nicht verweigern kann er die Absendung selbst [4].

Nach Art. 58 Abs. 1 S. 1 muß der Käufer den Kaufpreis bezahlen, „sobald" ihm Ware oder Dokumente übergeben werden. Demnach kann er die Bezahlung verweigern, bis der Verkäufer geleistet hat [5]. Den Zeitpunkt präzisiert Art. 58 Abs. 3: Der Käufer soll erst zur Zahlung verpflichtet sein, nachdem er Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Dies gilt allerdings nur, wenn die vereinbarten Lieferungs- oder Zahlungsmodalitäten eine solche Untersuchung zulassen.

b) Art. 71 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 (Verschlechterungseinrede)

Beiden Parteien räumt Art. 71 Abs. 1 die sogenannte Verschlechterungs- oder Unsicherheitseinrede ein. Ihr zufolge kann unter näher bestimmten Umständen die eigene Leistung schon dann zurückbehalten werden, wenn die Erfüllung eines wesentlichen Teils der Pflichten der anderen Vertragspartei gefährdet ist. Von dieser zeitlichen Ausdehnung profitiert vor allem eine vorleistungspflichtige Partei.

Befindet sich die Ware bereits auf dem Weg zum Käufer, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 eintreten, so darf der Verkäufer die Übergabe der Ware verhindern (Abs. 2 S. 2), indem er zum Beispiel der Mittlerperson eine entsprechende Weisung erteilt. Dabei ist es unerheblich, ob der Käufer schon aufgrund eines Dokuments (z.B. der Frachtpapiere) dazu berechtigt ist, die Ware von der Mittlerperson herauszuverlangen. Hiermit wird das Leistungsverweigerungsrecht für den Versendungskauf verlängert [6].

c) Art. 85 S. 2 (Erhaltungspflicht des Verkäufers)

Art. 85 S. 2 erweitert das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers insofern, als dieser die Ware nicht nur bei Nichterfüllung der vom Käufer primär geschuldeten Kaufpreiszahlung zurückhalten darf, sondern auch in zwei weiteren Fallgestaltungen (Art. 85 S.1): In der ersten ist der Käufer seiner Abnahmepflicht (Art. 53 a.E.) nicht rechtzeitig nachgekommen. In der zweiten hat der Verkäufer [Seite 76] seine Leistung gemäß Art. 58 Abs. 1 S. 2 verweigert, weil der Käufer den geschuldeten Kaufpreis nicht gezahlt hat. Sofern der Verkäufer in diesen Fällen zur Erhaltung der Ware Aufwendungen machen mußte, kann er die Ware zurückbehalten, bis ihm der Käufer auch diese Aufwendungen ersetzt.

d) Art. 86 Abs. 1 S. 2 (Erhaltungspflicht des Käufers)

Schließlich gewährt Art. 86 Abs. 1 S. 2 dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er durch Leistung des Verkäufers in den Besitz der Ware gekommen ist, anschließend jedoch Nachlieferung verlangt oder den Vertrag aufgehoben hat [7]: Macht er notwendige Aufwendungen zur Erhaltung der Ware, so kann er die Rückgabe verweigern, bis ihm die Aufwendungen vom Verkäufer erstattet werden. Es handelt sich hier um ein Zurückbehaltungsrecht im Bereich der Sekundärpflichten.

2. Art. 80 als Grundlage eines allgemeinen Leistungsverweigerungsrechts

Ausdrücklich wird also ein Leistungsverweigerungsrecht in folgenden Fällen zugestanden: bei Nichterfüllung der Hauptpflichten (Art. 58 Abs. 1), bei absehbarer Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten (Art. 71) sowie in bestimmten Sonderfällen (Art. 85, 86). Demgegenüber findet man keinen Artikel, der schon nach seinem Wortlaut ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gewährt. Ein solches könnte sich jedoch im Wege der Auslegung einer einzelnen Bestimmung ergeben. In Betracht kommt hierfür nur Art. 80. Dieser untersagt es einer Partei, sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei zu berufen, soweit sie selbst diese Nichterfüllung durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht hat.

a) Stand der Literatur

Manche Autoren meinen, Art. 80 enthalte ein allgemeines, nicht auf bestimmte Pflichten beschränktes Zurückbehaltungsrecht. Der Artikel betreffe nicht nur die objektive Verursachung der Nichterfüllung durch eine Partei, sondern auch eine „rechtliche„ Verursachung. Letztere sei gegeben, wenn das Verhalten des Gläubigers eine Durchbrechung des vertraglich vorgesehenen Synallagmas darstelle und zur Folge habe, daß der Schuldner seine rechtliche Position verschlechtern würde, falls er seinerseits mit der Erfüllung fortführe [8]. Hat eine Partei ihre [Seite 77] Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht und weigert sich die andere Partei daraufhin ihrerseits zu erfüllen, so sei diese zweite Nichterfüllung durch die vorangegangene Unterlassung des Vertragspartners „im Rechtssinne verursacht“ worden. Gemäß Art. 80 könne sich die vertragsbrüchige Partei dann auf die Leistungsverweigerung ihres Partners „nicht berufen". Nach dieser Meinung schließt Art. 80 also nicht nur die Rechtsbehelfe aus, die das Übereinkommen ausdrücklich nennt. Vielmehr soll er auch verbieten, vom Vertragspartner die Erfüllung seiner Pflichten zu verlangen, solange eine fällige eigene Leistung aussteht [9]. Ob es sich bei dieser um eine Haupt- oder Nebenleistung handelt, wäre angesichts des allgemein gefaßten Wortlauts von Art. 80 unerheblich. Demnach würde Art. 80 ein allgemeines, nicht auf bestimmte Pflichten beschränktes Zurückbehaltungsrecht gewähren.

In der ganz überwiegenden Literatur wird hingegen bei Art. 80 eine derartige „rechtliche Verursachung„ überhaupt nicht erwähnt [10]. Indessen findet man für das „Verursachen“ oft die Umschreibung „Verhindern des Leistungserfolges„ [11] oder Hervorrufen eines „Leistungshindernisses“ [12]. Dies legt nahe, daß mit dem „Verursachen„ Gründe gemeint sind, die eine Erfüllung rein tatsächlich, objektiv, unmöglich machen. Hält eine Partei die Leistung zurück, so beruht diese Nichterfüllung ihrer Pflichten jedoch auf keinem objektiven Hindernis, sondern auf freier Entscheidung. Daher muß die überwiegende Literatur so verstanden werden, daß sie bei Art. 80 eine „rechtliche“ Verursachung nicht ausreichen läßt. Somit schiede diese Vorschrift als Grundlage von Leistungsverweigerungsrechten aus.[Seite 78]

b) Auslegung des Art. 80

Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht kann sich aus Art. 80 nur ergeben, wenn auch die Gestaltungen erfaßt sind, in denen die in Frage stehende Nichterfüllung die Reaktion auf eine vorhergegangene Nichterfüllung des anderen Teils darstellt. Ob Fälle solcher „mittelbarer" Verursachung unter Art. 80 zu subsumieren sind, läßt sich nur durch Auslegung nach den klassischen Methoden- wörtliche, systematische, historische und teleologische Auslegung [13] — feststellen.

aa) Wörtliche Auslegung

Bei der wörtlichen Auslegung muß man beachten, daß die deutsche Fassung nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr der Wortlaut in den sechs Sprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) [14].

Im französischen Text wird die Kausalität, die Art. 80 zwischen der Nichterfüllung der einen Partei und der Handlung oder Unterlassung der anderen Partei verlangt, mit der Formulierung est due à ausgedrückt. Être dû/due à quelque chose bedeutet deutsch „auf etwas zurückzuführen sein„, „etwas zu verdanken sein“. Diese Wendungen beschreiben ein Verhältnis von Ursache und Wirkung, ohne daß über die Art der Kausalbeziehung eine Aussage gemacht würde. Es kann sich ebensogut um einen unmittelbaren Zusammenhang handeln, wie um eine indirekte, über verschiedene Zwischenstufen ablaufende Verursachung. Entscheidet sich eine Partei dafür, wegen der Säumnis ihres Partners die eigene Leistung zu verweigern, liegt gerade eine solche indirekte Verursachung vor. Der französische Wortlaut umfaßt demnach sowohl eine tatsächliche Verursachung der Nichterfüllung, als auch die hier in Frage stehende „rechtliche" Verursachung.

Ähnlich unbestimmt ist die arabische Version, wo von Nichterfüllung „aufgrund" (bisebebi) einer Handlung oder Unterlassung die Rede ist.

Die englische Fassung verwendet das Verb to cause, zu deutsch „verursachen„, das den Kausalzusammenhang neutraler und präziser zum Ausdruck zu bringen scheint. Dies legt nahe, daß mittelbare Ursachenzusammenhänge nicht erfaßt sind. Dagegen spricht zwar, daß sich jede auf den ersten Blick „unmittelbare“ Verursachung in Einzelschritte zerlegen läßt. Ein Zusammenhang, der erst durch [Seite 79] eine menschliche Entscheidung hergestellt wird, rechtfertigt jedoch eine gesonderte Betrachtung, wie die Diskussion der „psychisch vermittelten Kausalität" im deutschen Zivilrecht zeigt [15]. Der englische Wortlaut schließt somit nicht aus, daß eine menschliche Entscheidung den Zusammenhang zwischen der Unterlassung der einen Partei und der Nichterfüllung der anderen vermittelt. Allerdings ist ein solches Verständnis eher fernliegend.

Nachdem das im spanischen Text gebrauchte causar dem englischen to cause entspricht, gilt dies auch bezüglich der Auslegung der spanischen Fassung.

Dem Wortlaut des Art. 80 in den vier untersuchten Sprachen ist mithin nicht eindeutig zu entnehmen, ob man auf diese Vorschrift ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht stützen kann. Da bei mehreren authentischen Fassungen grundsätzlich die präzisere Formulierung vorgeht [16], ist als Ergebnis der Textinterpretation festzuhalten, daß dies nach dem engeren englischen und spanischen Text eher zu verneinen ist.

bb) Systematische Auslegung

Art. 80 steht im dritten Teil der Konvention, der die speziellen Regeln über den Warenkauf betrifft, bei den gemeinsamen Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Kapitel V). Dort bildet er zusammen mit Art. 79 den Abschnitt IV, welcher den Titel „Befreiungen" trägt. Auch hinsichtlich seiner Entstehungsgeschichte ist Art. 80 mit Art. 79 eng verknüpft [17]. Daher ist zur systematischen Auslegung zunächst Art. 79 heranzuziehen.

Würde Art. 79 bei den Gründen der Nichterfüllung auch die „rechtliche Verursachung„ einbeziehen, spräche dies für ein entsprechendes Verständnis des Art. 80. Doch kann man die Verweigerung der eigenen Leistung schwerlich als „Hinderungsgrund außerhalb des Einflußbereiches dieser Partei“ bezeichnen. Denn dazu müßte man allein auf die Säumnis der anderen Partei abstellen und zugleich die freie Entscheidung, die eigene Leistung zu verweigern, von der Betrachtung ausklammern. Desweiteren macht Art. 79 Abs. 2 deutlich, daß nur ein tatsächliches Erfüllungshindernis gemeint sein kann. Beruht nämlich die Nichterfüllung einer Partei darauf, daß ihr gegenüber ein Dritter nicht erfüllt, so ist es ihr selbst objektiv unmöglich zu leisten. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die [Seite 80] Materialien über die Beratungen der Arbeitsgruppe. In einem Alternativvorschlag war die Formulierung „Unmöglichkeit der Erfüllung„ zu finden [18], und mehrere Vertreter sprachen ausdrücklich von einem „objektiven Hindernis“ [19]. Somit ist Art. 79 bei „rechtlicher Verursachung" nicht anwendbar. Für Art. 80 bedeutet dies, daß eine Einbeziehung jener Fälle zwar nicht ausgeschlossen ist, aber systematisch nicht auf Art. 79 gestützt werden kann.

Problematisch ist die Stellung des Art. 80 im Abschnitt „Befreiungen„. Aus Art. 79 Abs. 5 geht hervor, daß jener Artikel andere Rechtsbehelfe als den Schadensersatz nicht berührt. Selbst wenn man mit einem großen Teil der Literatur Art. 80 nicht auf Schadensersatzansprüche beschränkt, sondern auf sämtliche Rechtsbehelfe wegen einer Vertragsverletzung und sogar auf Erfüllungsansprüche ausdehnt [20], sprechen der Titel des Abschnitts sowie die versteckte Stellung des Art. 80 dagegen, ihm ein Leistungsverweigerungsrecht betreffend der Primäransprüche zu entnehmen: Ein Zurückbehaltungsrecht „befreit“ den Schuldner gerade nicht von der Leistungspflicht, sondern berechtigt ihn nur dazu, die eigene Leistung bis zur Leistung des Partners zu verweigern. Der geeignete Standort für ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht wäre, wenn nicht bei den „Allgemeinen Bestimmungen„ (Teil III Kapitel I), jedenfalls am Anfang der „Gemeinsamen Bestimmungen...“ des Kapitels V.

Die systematische Auslegung spricht folglich gegen ein Verständnis des Art. 80 als Grundlage eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechtes.

cc) Historische Auslegung

Der heutige Art. 80 beruht auf einem Vorschlag der ehemaligen DDR und wurde erst auf der Wiener Konferenz als Art. 65 bis in den Text übernommen. Bei der Vorstellung des Entwurfs sagte der Vertreter der DDR, es gehe um die Regelung des Falles, in dem die Nichterfüllung nicht nur wie bei Art. 65 (dem heutigen Art. 79) auf einem Hinderungsgrund außerhalb des Einflußbereichs der verpflichteten [Seite 81] Partei beruhe, sondern zudem auf das Verhalten der anderen Partei zurückzuführen sei. Hier dürfe die zweite Partei nicht berechtigt sein, eines der Rechte der Konvention geltend zu machen [21]. Damit wird deutlich, daß der neue Artikel einen Sachverhalt regeln sollte, der sich von demjenigen des Art. 65 (heute Art. 79) nur in einem Punkt unterscheidet: in der Frage, ob die Ursache der Nichterfüllung der anderen Partei zuzurechnen ist. Hingegen enthält die Erklärung des Vorschlags keinerlei Hinweis dafür, daß auch eine Erweiterung im Hinblick auf die Art der Verursachung jener Nichterfüllung beabsichtigt war. Bereits oben wurde festgestellt, daß Art. 65 (heute Art. 79) Fälle der „rechtlichen Verursachung" nicht mit umfaßt. Folglich zielte auch der Entwurf der DDR auf andere Sachverhalte ab. Zwar sah man in der Diskussion den Vorschlag auch als Ausprägung des Prinzips von Treu und Glauben an. Es wurde jedoch nicht behauptet, daß der Artikel selbst die Geltung dieses allgemeinen Prinzips anordne [22].

Da mithin auch die historische Auslegung nicht ergibt, daß Art. 80 ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht enthält, bleibt zu prüfen, ob Sinn und Zweck der Norm eine dahingehende Auslegung gebieten.

dd) Teleologische Auslegung

Bei dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen handelt es sich um einen verhältnismäßig jungen Text. Schon deshalb scheint es nicht notwendig, einer Erstarrung durch freiere Auslegung vorzubeugen [23]. Zudem ist die Frage nach dem Bestehen eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechtes derart grundsätzlicher Natur, daß Zeitablauf möglicherweise nur eine geringe Rolle spielt. In Anbetracht dessen, daß sich die Literatur beim Anwendungsbereich von Art. 80 schwertut [24], daß historische und systematische Auslegung eher gegen die Verankerung eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechtes in Art. 80 sprechen und der Wortlaut dies jedenfalls nicht nahelegt, ist bei der teleologischen Interpretation Zurückhaltung geboten [25]. Selbst wenn man den Zweck des Art. 80 im generellen Verbot mißbräuchlicher Rechtsausübung sieht, läßt sich aus dieser Vorschrift nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht ableiten: Zwar scheint eine solche Konstruktion hinsichtlich der Hauptpflichten denkbar. Hier geht es jedoch um die weniger bedeutsamen Nebenpflichten. Der säumige [Seite 82] Schuldner einer Nebenpflicht, der dennoch von der Gegenseite die Vertragserfüllung verlangt, handelt noch nicht rechtsmißbräuchlich. Demnach erlaubt auch die teleologische Auslegung nicht, ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht auf Art. 80 zu stützen.

Damit ist jedoch nicht sofort nationales Recht heranzuziehen. Vielmehr genießt die Lückenfüllung nach den allgemeinen Grundsätzen Priorität vor einem Rückgriff auf das Kollisionsrecht der lex fori (Art. 7 Abs. 2). Zu untersuchen bleibt mithin, ob dem Übereinkommen durch Lückenfüllung ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht entnommen werden kann.

Fussnoten

Vgl. für Deutschland § 353 HGB.

Text ↑

Convention on Contracts for the International Sale of Goods = Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980; Artikel ohne nähere Angabe sind solche dieser Konvention.

Text ↑

Cabanillas Sánchez, in: La Compraventa internacional de mercaderías, Comentario de la Convención de Viena, Madrid 1998, Art. 58 II. bei Fn 3; Heuzé, La vente internationale de marchandises, Paris 1992, Nr. 358, 362; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen 1996, Rn 205.

Text ↑

Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Kommentar, München 1991, Art. 58 Rn 5.

Text ↑

Heuzé (Fn 3), Nr. 358, 362; Rudolph, Kaufrecht der Export- und Importverträge, Freiburg, Berlin 1996, Art. 58 Rn 10; Schnyder/Straub, in: Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin u.a. 1997, Art. 58 Rn 61.

Text ↑

Calvo Caravaca, in: Comentario (Fn 3), Art. 71 III.2; s. auch Hammer, Das Zurückhaltungsrecht gemäß Art. 71 CISG im Vergleich zu den Kaufgesetzen der nordischen Staaten unter Einbeziehung transportrechtlicher Aspekte, Frankfurt/M. 1999, bes. S. 69 ff.

Text ↑

Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht (Fn 3), Rn 336.

Text ↑

Maskow, in: Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht, Berlin 1991, Art. 58 Anm. 1.1, 80 Anm. 5.2; wohl auch Schnyder/Straub, in: Honsell (Fn 5), Art. 45 Rn 58. Honnold, Uniform Law For International Sales, Kommentar, 3. Auflage, Den Haag, § 339.2, nennt Art. 80 bei einem Beispiel, indem es nur um „rechtliche Verursachung" gehen kann; eine eindeutige Stellungnahme kann darin m.E. jedoch nicht gesehen werden.

Text ↑

Maskow, in: Enderlein/Maskow/Strohbach (Fn 8), Art. 80 Anm. 3.1.

Text ↑

Herber/Czerwenka (Fn 4), Art. 80 Rn 3; Heuzé (Fn 3), Nr. 463; Honnold, Uniform Law 
(Fn 8), § 436 ff; Magnus, in: Honsell (Fn 5), Art. 80 Rn 12 f; Neumayer/Ming, Convention de Vienne sur les contrats de vente de marchandises, Commentaire, Lausanne 1993, Art. 80; Rudolph (Fn 5), Art. 80 Rn 5 ff; Salvador Coderch, in: Comentario (Fn 3), Art. 80 II.2.; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht (Fn 3), Rn 297 f; ders., Einheitliches UN-Kaufrecht, Tübingen 1981, S. 100; ausdrücklich nur für „objektive" Verursachung Loewe, Internationales Kaufrecht, Wien 1989, Art. 80.

Text ↑

Rudolph (Fn 5), Art. 80 Rn 7; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht (Fn 3), im Beispiel Rn 297.

Text ↑

Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht (Fn 10), S. 100.

Text ↑

Vgl. Herber, in: Von Caemmerer/Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Auflage, München 1995, Art. 7 Rn 19 ff; Van Alstine, Dynamic Treaty Interpretation, 146 University of Pennsylvania Law Review (1998), 687 (741 ff).

Text ↑

Vgl. die Unterzeichnungsklausel; Rudolph (Fn 5), Art. 7 Rn 7.

Text ↑

Vgl. dazu z.B. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Auflage, München 1999, Vorbem v § 249 Rn 73–82; Grunsky, in: Münchener Kommentar, Band 2, 3. Auflage, München 1994, Vor § 249 Rn 61 ff.

Text ↑

Vgl. Hardy, BYBIL (= The British Yearbook of International Law) 1961, 72 (87 ff).

Text ↑

Honnold, Uniform Law (Fn 8), § 436.1.

Text ↑

Working Group: Session No. 5 — Jan. 1974, in: U.N. Doc. No. A/CN.9/87 Nr. 115 proposal A.1. (= UNCITRAL Yearbook V (1974), S. 40 = Honnold, Documentary History of the Uniform Law for International Sales, Deventer 1989, S. 186).

Text ↑

Working Group: Session No. 5 — Jan. 1974, in U.N. Doc. No. A/CN.9/87 Nr. 108 a.E. (= UNCITRAL Yearbook V (1974), S. 39 = Honnold, Documentary History (Fn 18), S. 185).

Text ↑

Audit, La vente internationale de marchandises, Paris 1990, Nr. 188; Heuzé (Fn 3), Nr. 464; Magnus, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), 13. Bearbeitung, Berlin 1994, Art. 80 Rn 17; Neumayer/Ming (Fn 10), Art. 80 Anm. 1; Piltz, Internationales Kaufrecht, München 1993, § 4 Rn 215; Stoll, in: Von Caemmerer/Schlechtriem (Fn 13), Art. 80 Rn 4; Tallon, in: Bianca/Bonell (Hrsg.), Commentary on the International Sales Law, Mailand 1987, Art. 80 Anm. 2.5.

Text ↑

Maskow, O.R., S. 386 Nr. 50 = D.O., S. 408 Nr. 50.

Text ↑

Diskussionsbeiträge O.R., S. 386 f Nr. 52–58 = D.O., S. 409 f Nr. 52–58.

Text ↑

Vgl. Kropholler, Internationales Einheitsrecht, Tübingen 1975, S. 277; Diedrich, Autonome Auslegung, Baden-Baden 1994, S. 72.

Text ↑

Vgl. Honnold, Uniform Law (Fn 8), § 436.

Text ↑

Vgl. Kropholler (Fn 23), S. 276 f.

Text ↑

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