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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 — Teil 2

Dr. Beate Czerwenka

Veröffentlicht in:

Czerwenka, Beate: Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht. Berlin 1998. S.120–181

S. 120–127, 128–137, 138–155, 155–174, 174–181

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internationales Übereinkommen seine Geltung selbst beschreibt. Auch kann sich ein Übereinkommen selbst durch Vorgabe von Definitionen speziellen Auslegungsregeln unterstellen. Die Möglichkeit der "Selbstanwendbarkeit von Normen" (607) erlaubt also auch, daß Bestimmungen eines Übereinkommens, die dessen Anwendungsbereich festlegen, eigenen Auslegungsregeln unterworfen sind. Neben den Grundsätzen der Normenlogik widerlegen aber auch der Wortlaut des Art. 7 CISG sowie dessen Sinn und Zweck die These, daß er nur auf einzelne Teilbereiche angewendet werden könne. Art. 7 Abs. 1 CISG spricht ausdrücklich von dem Übereinkommen als solches, differenziert also nicht zwischen einzelnen seiner Bestimmungen. Darüber hinaus handelt es sich, wie oben ausgeführt, bei den in Teil I des Übereinkommens niedergelegten Abgrenzungsnormen nur um "vor die Klammer gezogene" Teilregelungen der nachfolgenden Sachnormen. Auch sie betreffen unmittelbar die Parteien des Kaufvertrages. Eine Sonderbehandlung des Teils I der CISG verbietet sich also auch aus systematischen Gründen.

II. Anwendungsbereich

1. Autonome Bestimmung des Anwendungsbereichs

Ebenso wie die Haager Einheitlichen Kaufgesetze schränkt die CISG ihren Anwendungsbereich in dreierlei Hinsicht ein: in räumlicher, sachlicher und zeitlicher. Im Hinblick auf die Personen, die an dem nach der CISG zu beurteilenden Rechtsgeschäft beteiligt sind, setzt die CISG keine Schranken. Ausdrücklich verlangt sie, daß die Tatsache, ob die Vertragsparteien Kaufleute oder Nichtkaufleute sind, nicht zu beachten ist (Art. 1 Abs. 3 CISG). Auch soweit sie sich auf Verbrauchergeschäfte für unanwendbar erklärt, enthält sie keine Beschränkung hinsichtlich einer bestimmten Personengruppe. Die in Art. 2 Buchst. a) CISG normierte Regelung stellt vielmehr auf den Inhalt des Vertrages ab, nicht auf die an ihm beteiligten Personen. (608)

a) Räumlicher Anwendungsbereich

Wie sich aus dem Titel des U.N.-Kaufübereinkommens ergibt, betrifft dieses nur Verträge über den internationalen Warenkauf. Wenngleich die einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens diesen Begriff nicht wiederholen, (609) ergibt

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sich aus der Umschreibung des Anwendungsbereichs die Beschränkung auf internationale Verträge.

Die Internationalität bestimmt sich primär nach Merkmalen, die in der Person der Vertragsparteien begründet sind. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG ist das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Der mit dieser Vorschrift festgelegte räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens enthält gegenüber den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen zwei wesentliche Neuerungen: Durch die Bezugnahme auf die Vertragsstaaten beansprucht die CISG nicht mehr universelle Anwendbarkeit, sondern begnügt sich mit dem im Völkerrecht weitgehend anerkannten Gegenseitigkeitsprinzip. Sie inkorporiert damit zugleich in ihre Grundvoraussetzungen Art. III der Haager Kaufübereinkommen, die erst mit Hilfe eines Vorbehalts eine Abkehr von dem Universalitätsprinzip ermöglichten. (610) Weiter beschränkt die CISG ihren räumlichen Anwendungsbereich allein anhand subjektiver Abgrenzungskriterien, also solcher Kriterien, die in der Person der Vertragsparteien begründet sind. Darauf, ob die verkaufte Sache über die Grenze geliefert worden ist oder werden soll, ob der Vertrag über die Grenze abgeschlossen worden ist oder der Ort des Vertragsschlusses und der Lieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EKG), kommt es also nicht an. Auf die Aufnahme dieser objektiven Abgrenzungskriterien wurde vor allem im Interesse einer einfacheren Rechtsanwendung verzichtet. (611) Zu Beginn der Ausarbeitung des Übereinkommens wollte man zwar noch auf den grenzüberschreitenden Transport der Ware als internationalitätsbestimmendes Abgrenzungsmerkmal abstellen; (612) schließlich beschloß man aber, die Internationalität des Vertrages allein durch die Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt der Vertragsparteien zu bestimmen. (613) Begründet wurde dies damit, daß bei einem Verkauf "f.o.b." oder "ex works" der Verkäufer sich regelmäßig nicht dafür interessiere, ob ein grenzüberschreitender Transport vorliege oder nicht. Häufig werde daher auch davon abgesehen, den Umfang des Transports im Vertrag näher zu beschreiben. (614) Um durch diese Vereinfachung andererseits nicht zu einer zu exzessiven Ausweitung des Anwendungsbereichs der CISG zu

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gelangen, wurde gemäß Art. 1 Abs. 2 CISG die Beachtlichkeit dieser internationalitätsbestimmenden Merkmale davon abhängig gemacht, ob sie vor oder bei Vertragsabschluß erkennbar waren.

aa) Niederlassung oder gewöhnlicher Aufenthalt der Vertragsparteien

(1) Parteien

Mit der Anknüpfung an die "Parteien" verbindet die CISG - ebenso wie das EKG - die Anwendungsvoraussetzungen des Übereinkommens unmittelbar mit dem nachfolgenden materiellen Kaufrecht. Partei im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige, die durch den Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. (615) Im Hinblick darauf, daß das Übereinkommen auch das Kaufabschlußrecht regelt, also einen wirksamen Vertragsschluß nicht schon schlechthin voraussetzt, sollten die in Teil II des Übereinkommens kodifizierten Regeln über den Abschluß von Kaufverträgen nicht für die Bestimmung der Vertragspartei beachtet werden müssen. Der Vertrag ist also als zustandegekommen zu unterstellen. (616) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings hinsichtlich des Stellvertretungsrechts. Hat eine Person nicht selbst, sondern durch einen anderen gehandelt, so kann nur mit Hilfe des Rechts der Stellvertretung bestimmt werden, ob die handelnde oder die hinter ihr stehende Person vertraglich verpflichtet und damit Vertragspartei geworden ist. Soweit es um die Beteiligung eines Staates an dem Rechtsgeschäft geht, einigte man sich auf der Diplomatischen Konferenz in Wien im Jahre 1980 darauf, daß in diesem Fall - ungeachtet nationaler Regelungen - die handelnde Behörde als Partei angesehen werden solle. (617)

(2) Niederlassung

Der Begriff der Niederlassung bzw. - in den anderssprachigen Versionen - "place of business", "etablissement" oder "establecimiento" - wird auch im U.N.-Kaufübereinkommen nicht definiert. (618) Obwohl bereits zu Beginn der

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Ausarbeitung der CISG eine nähere Präzisierung des Begriffes Niederlassung gefordert worden war, (619) sprach sich auf der Diplomatischen Konferenz von 1980 eine Mehrheit gegen die Aufnahme einer Definition des Begriffes Niederlassung aus. (620) Gleichwohl besteht in der Literatur im wesentlichen Einigkeit über den Begriffsinhalt, wobei auch die Auffassung des BGH zu dem Begriff der Niederlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EKG (621) eine gewisse Präzedenzwirkung entfalten dürfte.

Ausgehend von dem englischen Begriff "place of business" wird als eine Voraussetzung für die Annahme einer Niederlassung im Sinne der CISG verlangt, daß an diesem Ort Geschäfte betrieben werden. Rein formale Kriterien, die auf den Ort der Gründung oder der Registereintragung abstellen, werden daher für die Bestimmung einer Niederlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 CISG nicht als ausreichend erachtet. (622) Hinzu kommen muß nach allgemeiner Auffassung außerdem eine physische Einrichtung, die als Operationsbasis für die geschäftlichen Tätigkeiten zur Verfügung steht. (623) Die bloße Adresse reicht also nicht aus. Gefordert wird vielmehr auch ein tatsächlicher zur Verfügung stehender Raum, eventuell mit einer gewissen personellen Ausstattung. (624) Dieser Raum soll schließlich auch für eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen. (625) Der Aufenthalt an einem Ort, an dem nur für kurze Zeit

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vorübergehende Geschäfte betrieben werden sollen, wie beispielsweise auf einer Messe oder einer Ausstellung, soll also nicht für eine "Niederlassung" ausreichen. (626)

Strittig ist, welcher Art die geschäftlichen Tätigkeiten sein müssen. Während noch Einigkeit darüber besteht, daß ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB nicht betrieben werden muß, (627) herrscht Streit darüber, ob, ähnlich wie in Art. 5 des OECD-Musterabkommens, (628) der den Begriff "permanent establishment" definiert, die geschäftliche Tätigkeit die hauptsächlichen Funktionen des gesamten Unternehmens umfassen muß oder ob auch bloße Hilfstätigkeiten ausreichend sind. (629)

Zur Beantwortung dieser Frage sollte berücksichtigt werden, daß es das Ziel der CISG ist, mit der Schaffung einer weltweit einheitlichen Rechtsordnung die Hindernisse im internationalen Handel, die durch die Rechtszersplitterung bedingt sind, zu beseitigen und damit die Entwicklung des Welthandels zu fördern. (630) Die in der CISG verwandten Begriffe sollten dementsprechend weit ausgelegt werden, damit das in ihr kodifizierte internationale Einheitsrecht möglichst weit zur Anwendung gelangt. Zwar hat die CISG den in den Haager Kaufübereinkommen enthaltenen Gedanken der automatischen universellen Anwendung durch eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf die Vertragsstaaten aufgegeben. (631) Damit sollte aber nur eine übermäßige Belastung der Vertragsstaaten beseitigt werden. Das oben beschriebene Ziel einer weltweiten Anwendung des internationalen Kaufrechts wird dadurch nicht in Frage gestellt. Zudem sollte berücksichtigt werden, daß die CISG zahlreiche Begriffe verwendet, die sich möglichst nahe an tatsächlichen Gegebenheiten ausrichten und sich einer rechtlichen Wertung entziehen sollen.

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Wendet man diese Grundsätze auf die Auslegung des Begriffs der Niederlassung an, so folgt daraus, daß im wesentlichen auf die oben beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten abgestellt werden sollte, also darauf, ob eine Einrichtung besteht, an der für einen gewissen Zeitraum Geschäfte betrieben werden. Ob an einer solchen Einrichtung die hauptsächlichen Funktionen eines Unternehmens getätigt werden, sollte dagegen nicht Gegenstand der Prüfung sein. Für eine Niederlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 CISG sollte es also nicht darauf ankommen, ob sich dort der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der nach außen gerichteten Teilnahme am Wirtschaftsverkehr befindet, (632) also der Ort der Leitungsorganisation liegt, von dem aus die operative Geschäftstätigkeit geleitet wird, oder ob an dem betreffenden Ort bloß Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, wie beispielsweise im Falle einer Agentur ohne eigene Abschlußvollmacht oder einer bloßen Verkaufsstelle. Auch ob an diesem Ort die zum Abschluß des Kaufvertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen werden, ist unbeachtlich. Dies ist nur im Rahmen von Art. 10 zu berücksichtigen, also in dem Fall, in dem ein Unternehmen mehrere Niederlassungen im Sinne der oben genannten Definition hat. Die bei Ausarbeitung des Art. 1 CISG geäußerten entgegenstehenden Auffassungen (633) dürften insofern ohne Bedeutung sein, da sie im Übereinkommenstext keinen Niederschlag gefunden haben. (634)

Gemäß Art. 10 Buchst. a) CISG ist für den Fall, daß eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, diejenige als internationalitätsbestimmendes Merkmal maßgebend, "die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat". Stellt sich heraus, daß die nach Art. 10 Buchst. a) CISG maßgebliche Niederlassung in demselben Staat wie die des Vertragspartners ist, so scheidet die Anwendbarkeit der CISG gemäß Art. 1 Abs. 1 aus. (635)

Die Normierung des Grundsatzes der "engsten Beziehung" in Art. 10 Buchst. a) CISG spiegelt eine Tendenz wider, die sich auch in neueren nationalen das Kollisionsrecht regelnden Kodifikationen sowie in kollisionsrechtlichen internationalen Übereinkünften verfolgen läßt. Abweichend von dem herkömmlichen System, ein Vertragsverhältnis mit Hilfe starrer Anknüpfungspunkte, wie beispielsweise dem Abschlußort, zu lokalisieren, wird zur Bestimmung des Vertragsstatuts auf die engsten Beziehungen des Vertrages zu einer bestimmten

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Rechtsordnung abgestellt. (636) Vorbildfunktion hat dabei vor allem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EuIPRÜ, demzufolge ein Vertrag mangels einer Rechtswahl der Parteien dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Wenngleich die CISG aufgrund ihres Charakters als ein das materielle Recht kodifizierendes Übereinkommen dasselbe Kriterium nicht als primären Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Vertragsstatuts verwendet, sondern zur Konkretisierung des Begriffs Niederlassung, dem eine Lokalisierungsfunktion im Rahmen des Übereinkommens beigemessen wird, bestehen ähnliche Probleme bei der Anwendung des Begriffs "engste Beziehung". Mangels näherer Anhaltspunkte in Art. 10 Buchst. a) CISG ist auch der in dieser Vorschrift verwandte Begriff konturenlos und überläßt es im wesentlichen dem entscheidenden Richter, die im Einzelfall maßgeblichen Bezugspunkte zu bestimmen und zu gewichten. (637) Alleinige Entscheidungshilfe bietet Art. 10 Buchst. a) CISG mit dem Hinweis auf die "unter Berücksichtung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände". Maßgebliches Gewicht dürfte demzufolge vor allem den von den Parteien selbst gemachten Angaben in dem Vertrag beigemessen werden. (638) Neben diesen subjektiven Kriterien sollten aber auch objektive, wie z.B. Erfüllungsort, Vertragssprache, Abschluß- und Verhandlungsort oder die Vereinbarung einer bestimmten Währung, in die Entscheidung über die maßgebliche Niederlassung einfließen. (639) Eine Heranziehung des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EuIPRÜ, demzufolge die engsten Verbindungen dort vermutet werden, wo die Gesellschaft ihre Hauptverwaltung hat, verbietet sich dagegen. Denn das EuIPRÜ enthält nicht nur, wie erwähnt, einen völlig anderen Regelungsgegenstand, sondern kodifiziert in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EuIPRÜ eine bis dahin nicht dagewesene und auch von den Verfassern dieses Übereinkommens nicht einhellig befürwortete Regelung. Zudem würde die Übertragung dieser Vermutungsregelung auf Art. 10 Buchst. a) CISG den Intentionen der Verfasser des U.N.-Kaufübereinkommens widersprechen. Denn mit der Aufnahme des Begriffs "engste Beziehung zu dem Vertrag und seiner Erfüllung" sollte gerade vermieden werden, daß grundsätzlich auf den Hauptsitz des Unternehmens abgestellt wird. (640)

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(3) Gewöhnlicher Aufenthalt

Ebenso wie Art. 1 Abs. 2 EKG stellt auch die CISG in Art. 10 Buchst. b) bei Fehlen einer Niederlassung auf den gewöhnlichen Aufenthalt einer Vertragspartei ab. Ist also eine natürliche Person, die keine geschäftliche Tätigkeit ausübt, an dem Vertragsverhältnis beteiligt, so greift allein Art. 10 Buchst. b) CISG ein. Handelt sie durch einen Vertreter, so ist im Hinblick auf die Beschränkung auf die "Vertragspartei" der gewöhnliche Aufenthalt des Vertretenen ausschlaggebend, sofern dieser vertraglich gebunden wird bzw. werden soll. Betreibt dagegen eine Vertragspartei, sei es eine natürliche oder juristische Person, eine geschäftliche Tätigkeit, so ist, wenn der Ort, von dem aus sie die Geschäfte tätigt, als Niederlassung anzusehen ist, unbeachtlich, wo diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Falle greift also bloß Art. 1 Abs. 1 CISG, unter Umständen in Verbindung mit Art. 10 Buchst. a) CISG, ein. (641)

Eine nähere Umschreibung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" fehlt ebenso wie in den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen. Vor allem bleibt weiterhin ungeklärt, inwieweit dieser Begriff nicht nur durch objektive, sondern auch durch subjektive Elemente, wie etwa die Absicht, an einem bestimmten Ort zu verweilen, gekennzeichnet ist.

(4) Erkennbarkeit

Da, wie oben gesehen, durch den Verzicht auf die Kodifikation objektiver Anknüpfungskriterien Art. 1 Abs. 1 CISG einen sehr weiten Anwendungsbereich des Übereinkommens normiert, sieht Art. 1 Abs. 2 CISG eine Einschränkung dieses Anwendungsbereichs vor. Dieser Vorschrift zufolge ist das Übereinkommen nicht anzuwenden, wenn sich die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder Verhandlungen oder aus Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.

Art. 1 Abs. 2 CISG ist vor allem im Hinblick darauf konzipiert worden, daß häufig die an dem Vertragsabschluß beteiligte Person nicht zu erkennen gibt, daß sie in Vertretung eines anderen handelt. (642) Selbst wenn diese Person ihren Hintermann vertraglich binden kann, soll unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 CISG das Übereinkommen keine Anwendung finden. Hierdurch soll verhindert werden, daß eine Partei, die einen Vertrag aufgrund der ihr bekannten Tatsachen für ein Inlandsgeschäft gehalten hat, plötzlich damit konfrontiert wird, daß es sich um einen internationalen Vertrag handelt, auf den die CISG zur Anwendung kommt.

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Die Entscheidung, ob die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, unberücksichtigt bleibt, ist anhand objektiver Kriterien zu treffen. Abzustellen ist also nicht auf die subjektive Kenntnis der Vertragsparteien, (643) sondern darauf, ob der nach Art. 1 Abs. 1 CISG verlangte Auslandsbezug objektiv erkennbar war. (644) Die ursprünglich subjektive Fassung des Art. 1 Abs. 2 wurde zugunsten der jetzt geltenden objektiven aufgegeben. (645)

Aufgrund der negativen Formulierung in Art. 1 Abs. 2 CISG werden die Voraussetzungen von der Partei zu beweisen sein, die eine - objektiv vorliegende - Internationalität des Vertrages für nicht erkennbar hält und demzufolge sich auf die Nichtanwendbarkeit des CISG beruft. Die Erkennbarkeit des Auslandsbezugs des Vertrages ist also nicht positive Anwendungsvoraussetzung des Übereinkommens, sondern ein - negativer - Ausschlußgrund.

bb) Vertragsstaaten

Eine weitere Einschränkung des autonomen Anwendungsbereichs erfährt die CISG durch ihre räumliche Begrenzung auf die Vertragsstaaten. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG ist das Übereinkommen, wenn seine räumliche Anwendung allein von der Niederlassung der Vertragsparteien in verschiedenen Staaten abhängt, nur dann zu beachten, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat haben. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Fälle, in denen bloß eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, (646) wurde abgelehnt.

Mit der Beschränkung auf "Vertragsstaaten" inkorporiert das Übereinkommen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG den Grundsatz der Gegenseitigkeit: Nur soweit durch den Vertragsabschluß ein Bezug zu einem anderen Staat hergestellt wird, der infolge Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch das Übereinkommen gebunden ist (vgl. Art. 91 CISG) und der als Gerichtsstaat verpflichtet ist, das Einheitliche Kaufrecht anzuwenden, ist auch der Forum-

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Staat als Vertragsstaat des Übereinkommens gehalten, dieses anzuwenden. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt hingegen nicht, soweit es um die Frage geht, ob eine Vertragspartei auch in einem anderen Staat hätte Klage erheben können, der nicht zur Anwendung der CISG verpflichtet wäre. Zwar wird hierdurch erneut dem forum shopping Vorschub geleistet. Dies läßt sich jedoch nicht vermeiden, solange das Übereinkommen nicht weltweit gilt. Auch eine Gerichtsstandsregelung könnte dieses Problem nicht verhindern, da auch insoweit eine weltweite Geltung der Bestimmung erforderlich wäre. Für die Anwendbarkeit der CISG ist es mithin ohne Belang, ob die Vertragsparteien ein Gericht in einem Nichtvertragsstaat hätten anrufen können, so daß die CISG möglicherweise nicht zur Anwendung gekommen wäre. Das Gericht des Vertragsstaates bleibt in jedem Fall gehalten, bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen das Übereinkommen zu berücksichtigen.

Die Beschränkung auf die Vertragsstaaten stellt, wie bereits erwähnt, eine Abkehr von dem unter den Haager Kaufübereinkommen von 1964 vertretenen Universalitätsprinzip dar. Damit wurde der heftigen Kritik Rechnung getragen, der dieses Prinzip begegnete. (647) Bereits der von der Working Party I unterbreitete Vorschlag, das Universalitätsprinzip aufzugeben, (648) fand weite Zustimmung und wurde von UNCITRAL auf ihrer dritten Sitzung als Arbeitsgrundlage angenommen. (649) Später hiergegen geäußerte Kritik (650) und Änderungsvorschläge (651) konnten sich nicht durchsetzen.

Die Beschränkung auf die Vertragsstaaten in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG erübrigte die Aufnahme eines Vorbehalts, wie ihn die Art. III der Haager Kaufrechtsübereinkommen vorsehen. Damit wurde zugleich der Praxis der den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen angehörenden Vertragsstaaten entsprochen, die weitgehend von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. III Gebrauch gemacht und damit den Anwendungsbereich der Haager Kaufübereinkommen ebenfalls auf die Vertragsstaaten begrenzt hatten. (652)

Weiter zum Teil 3 von 5

Fussnoten

(607) Zu diesem Begriff Karl, S. 459.

(608) Zu den weiteren Einzelheiten siehe unten § 7 III 1 b) bb) (2) (a).

(609) Der Vorschlag Ägyptens, Belgiens, Frankreichs und Österreichs, in Art. 1 festzuschreiben, wann ein "internationaler" Kaufvertrag vorliegt, fand keine Zustimmung. Vgl. Analysis 1971, U.N. Doc. A/CN.9/WG.2/WP.11, Anm. 21, UNCITRAL Yb. III (1972), S. 72.

(610) Hierzu oben § 6 II 1 a) bb).

(611) Kritisch hierzu Volken, der die Beschränkung auf die subjektiven Abgrenzungsmerkmale als zu eng ansieht. Vgl. Volken, in: Wiener Übereinkommen, S. 29; ders., in: Dubrovnik Lectures, S. 26.

(612) Vgl. hierzu Working Party II, Report to the Working Group, in: Working Group, Report of first session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Annex V, Anm. 5 ff., UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 200 ff.; Working Group, Report of first session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 39, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 180.

(613) Vgl. Working Group, Report of second session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 12, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 52.

(614) Vgl Working Group, Report of second session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 17, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 52.

(615 )Vgl. vor allem Art. 25 ff. CISG, die als Partei die durch den Vertrag berechtigte und verpflichtete Person bezeichnen. Vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Buchst. a) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf von 1974 in der Fassung des Protokolls von 1980 (Fn. 19, 20).

(616) So auch Dölle / Herber, Art. 1 EAG, Rdnr. 7, zu der entsprechenden Problematik im EAG.

(617) Vgl. die Diskussion zu dem Vorschlag Pakistans, U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/SR.7, Off. Rec., S. 269.

(618) Vgl. hierzu die Kritik der ICC, in: Comments by Governments, U.N. Doc. A/CN.9/125, Anm. 6, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 138, sowie des belgischen Delegierten Dabin im Ersten Ausschuß der Diplomatischen Konferenz, A/CONF.97/C.1/SR.7, Anm. 66, Off. Rec., S. 269. Entgegen der Auffassung von Farnsworth, Int'l Law. 18 (1984), S. 19, Fn. 1, von Honnold, S. 80, Rdnr. 43 und von der American Bar Association, Report to the House of Delegates, abgedr. in: Int'l Law. 18 (1984), S. 43, läßt sich eine Definition auch nicht aus Art. 10 Buchst. a) CISG entnehmen, da diese Vorschrift bereits von dem Bestehen einer Niederlassung ausgeht. Wie hier Boggiano, R.D.C.0.13 (1980), S. 359 und Richards (Note), Iowa L. Rev. 69 (1983), S. 220, Fn. 90.

(619) So Japan, in: UNCITRAL, Report of second session, U.N. Doc. A/7618, Anm. 31, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 94 ff. Zusammengefaßt in: Analysis 1964, U.N. Doc. A/CN.9/31, Anm. 66, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 168; Analysis 1971, U.N. Doc. A/CN.9/WG.2/WP.11, Anm. 29, UNCITRAL Yb. III (1972), S. 73. Vgl. auch die kritischen Anmerkungen der CSSR, in: Comments by Governments, U.N. Doc. A/CN.9/125/Add.2, Anm. 3, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 113; Pakistans, in: Comments by Governments, U.N. Doc. A/CN.9/125, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 126; Madagaskar, ebd., S. 118.

(620) Vgl. U.N. Doc. A/CONF.97/SR.6, Anm. 88, in: Off. Rec., S. 205, sowie die dieser Abstimmung vorausgegangene Diskussion, ebd., Anm. 65 ff., in: Off. Rec., S. 203 ff.

(621) Vgl. Urteil vom 2. Juni 1982, IPRax 1983, 228 ff., sowie die Ausführungen hierzu oben S. §6 II la)aa).

(622) Vgl. Working Group, Report of second session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 23, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 53; Commentary on the Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods, U.N. Doc. A/CONF.63/17 (zu Art. 2), UNCITRAL Yb. X (1979), S. 150; a.A.: Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 10 CISG, Anm. 2.

(623) Vgl. Working Group, Report of second session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 28, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 54; ICC, in: Comments by Governments, U.N. Doc. A/CN.9/125, Anm. 6, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 138; Dabin, in: U.N. Doc. A/CONF.97/C.1 /SR.7, Anm. 66, Off. Rec., S. 203. Dies entspricht auch der Definition des Begriffs "establecimiento" nach latein-amerikanischem Recht. Vgl. Grigera Naon, in: Horn/Schmitthoff, Transnational Law, S. 97.

(624) Vgl. Enderlein /Maskow/ Stargardt, Art. 10 CISG, Anm. 2.

(625) Vgl. auch Honnold, S. 80 Rdnr. 43; Richards (Note), Iowa L. Rev. 69 (1983), S. 220; Rosen, Ohio St. L.J. 45 (1984), S. 279; Schlechtriem, UN-Kaufrecht, S. 29; Winship, in: Galston/Smit, International Sales (1984), S. 1-22.

(626) Vgl. auch Geimer / Schütze, § 82 IV, S. 546 ff. zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ.

(627) Vgl. Dölle 1 Herber, Art. 1 EKG, Rdnr. 10, zu dem Begriff der Niederlassung im Sinne des Art. 1 EKG.

(628) M Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens, Bericht des Fiskalausschusses der OECD 1977, Bonn 1979 (Übersetzung); englisch- und französischsprachige Originalfassung hrsg. von: Organisation de Cooperation et de Developpement Economiques (OCDE), Paris 1977. Vgl. aber auch die weiter gefaßte Betriebsstättendefinition in Art. 5 des Musterabkommens der Vereinten Nationen; vgl. United Nations, Model Double Taxation Convention between Developed and Developing Countries, New York 1980.

(629) Zu dieser Fragestellung vgl. Richards, Iowa L. Rev. 69 (1983), S. 220. Für einen Ausschluß von Einrichtungen oder Personen, die bloße Hilfsfunktionen übernehmen, wie beispielsweise Warenhäuser oder Vertreter des Verkäufers, sprechen sich aus Eörsi, in: Galston/Smit, International Sales (1984), S. 2-27.

(630) Vgl. Abs. 3 der Präambel der CISG.

(631) Hierzu unten § 7 III 1 a) bb).

(632) So aber der BGH, Urt. v. 2.6.1982, RIW 1982, S. 594; Mertens/Rehbinder, Art. 1 /2 EKG, Rdnr. 28 (zum EKG).

(633) Vgl. die Äußerungen des belgischen Delegierten Dabin auf der 6. Plenarsitzung der Diplomatischen Konferenz, U.N. Doc. A/CONF.97/SR.6, Anm. 66, Off. Rec., S. 203, demzufolge als "place of business" nur eine Einrichtung angesehen werden sollte "having the power to negotiate or undertake buying or selling operations".

(634) Wie hier wohl auch Honnold, S. 80f., Rdnr. 43, S. 150, Rdnr. 124.

(635) Vgl. auch Barton, CILSA XVIII (1985), S. 33.

(636) Vgl. Art. 28 EGBGB; § 1 Abs. 1 des österreichischen IPR-Gesetzes vom 1. Januar 1979, BGB1. 1978 Nr. 304; Art. 114 des schweizerischen Entwurfs eines Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, BBl. 1983 1 472, Restatement II, § 188; Art. 13 Abs. 3 des Benelux-Entwurfs; Art. 4 EuIPRÜ. Hierzu auch oben § 3 III 2 a).

(637) Vgl. auch Loewe (Österreich), U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/SR.7 Anm. 79, Off. Rec., S. 270 ("The term "closest relationship" always admitted a certain degree of doubt.").

(638) So auch Enderlein / Maskow/ Stargardt, Art. 10 CISG, Anm. 3.

(639) So auch Enderlein / Maskow I Stargardt, Art. 10 CISG, Anm. 3, die allerdings den objektiven Kriterien weniger Aussagewert beimessen. Zweifelnd, ob ein subjektiver oder ein objektiver Maßstab anzuwenden ist, Rosett, Ohio St. L. J. 45 (1984), S. 277 f.

(640) Vgl. Kommentar zum New Yorker Entwurf, U.N. Doc. A/CONF.97/5, zu Art. 9, Anm. 6, Off. Rec., S. 19; Herrmann, IPRax 1983, S. 214.

(641) Ebenso Schlechtriem, UN-Kaufrecht, - S. 30.

(642) Vgl. Working Group, Report on second session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 25, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 53.

(643) Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Frage, ob es bei Tätigwerden eines Vertreters auf dessen Kenntnis oder auf die des Vertretenen ankommt. A. A.: (zum Genfer Entwurf (1976)) Sutton. Austr. Bus. L. Rev. 4 (1976), S. 275.

(644) So auch Dore, Am. J. Int'l L. 77 (1983), S. 535; Hartley, EEC Study, Rdnr. 218. A. A. wohl Volken, in: Dubrovnik Lectures, S. 24. Kritisch zu der Formulierung des Art. 1 Abs. 2 CISG Grigera Naon, in: Horn/Schmitthoff, Transnational Law, S. 96.

(645) Vgl. Working Group, Report on second session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 13, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 52; Report of third session, Annex II, U.N. Doc. A/CN.9/62, Add. 1 and Add. 2, Anm. 10, UNCITRAL Yb. III (1972), S. 83. Die von der Working Group auf ihrer Zweiten Sitzung vorgeschlagene Formulierung lautete: "Article 2. For the purpose of the present Law: (a) The parties shall be considered not to have their places of business in different States if, at the time of the conclusion of the contract one of the parties neither knew nor had reason to know that the place of business of the other party was in a different State; ... ".

(646) Für eine solche Ausweitung sind Kropholler, RabelsZ 38 (1974), S. 379; von Overbeck, Ann. I.D.I. 59-11 (1982), S. 171.

(647) Vgl. Nadelmann, Yale L. J. 74 (1965), S. 449 (457); Working Group, Report of first session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 13, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 178.

(648) Vgl. Report of Working Party I, U.N. Doc. A/CN.9/35, Annex III, Anm. 5, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 199.

(649) Vgl. UNCITRAL, Report of third session, U.N. Doc. A/8017, Anm. 30, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 133.

(650) Vgl. die Äußerungen von Spanien und Belgien, besprochen in: Analysis 1971, U.N. Doc. A/CN.9/WG.2/WP.11, Anm. 13, UNCITRAL Yb. III (1972), S. 71, sowie von Österreich, abgedruckt in: Text of comments and proposals, U.N. Doc. A/CN.9/100, annex II, zu Art. 1, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 70, sowie die Zusammenfassung in Pending Questions 1975, U.N. Doc. A/CN.9/100, annex HI, Anm. 13, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 89.

(651) So wurde vorgeschlagen, das Universalitätsprinzip zumindest in eingeschränktem Umfang wieder einzuführen und ausreichen zu lassen, daß bloß eine Vertragspartei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat. Vgl. Committee of the Whole I, Report relating to the Draft Convention, U.N. Doc. A/32/17, Annex I, Anm. 17, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 26.

(652) Siehe oben Fn. 409.

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