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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 — Teil 3

Dr. Beate Czerwenka

Veröffentlicht in:

Czerwenka, Beate: Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht. Berlin 1998. S.120–181

S. 120–127, 128–137, 138–155, 155–174, 174–181

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cc) Vorbehaltsmöglichkeiten

Trotz der bereits erfolgten Einschränkung des Anwendungsbereichs auf die Vertragsstaaten sieht die CISG in Teil IV weitere Möglichkeiten vor, das Übereinkommen unberücksichtigt zu lassen. Es handelt sich hierbei um Vorbehalte, wie sie auch in zahlreichen anderen internationalen Übereinkünften gestattet werden. (653)

(1) Teilweise Ratifikation des Übereinkommens (Art. 92 CISG)

Gemäß Art. 92 CISG wird den Staaten die Option gegeben, Teil II oder III des Übereinkommens als nicht für sich verbindlich zu erklären. Diese Vorschrift, die Art. G des Entwurfs des Secretary-General entspricht, (654) trägt damit der Tatsache Rechnung, daß abweichend von den Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 der Abschluß eines internationalen Kaufvertrages und sein Inhalt in ein und demselben Übereinkommen geregelt wurden. Trotz der formalen Zusammenfassung dieser Materien sollte weiterhin die Möglichkeit bestehen, nur den einen oder den anderen Teil für sich gelten zu lassen. (655) Damit wurde vor allem dem Wunsch der skandinavischen Länder entsprochen, die die Vertragsschlußbestimmungen des Teiles II nicht einführen wollen. (656) Wird das Übereinkommen für diese Staaten verbindlich, so gelten sie hinsichtlich des Teils, für den sie die Erklärung nach Art. 92 CISG abgegeben haben, nicht als Vertragsstaat (Art. 92 Abs. 2 CISG).

(2) Bundesstaatenklausel (Art. 93 CISG)

Ebenfalls nicht als Vertragsstaat anzusehen sind Gebiete, für die ein Bundesstaat gemäß Art. 93 CISG erklärt hat, daß das Übereinkommen insoweit nicht gelten solle. Diese sogenannte "Federal State Clause", die im wesentlichen Art. 31 des U.N. Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf entspricht (657) und vor allem auf Drängen Kanadas und Australi-

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-ens (658) auch in die CISG aufgenommen wurde, (659) berücksichtigt die Besonderheiten von föderativen Staaten, deren Gliedstaaten die ausschließliche Rechtsetzungskompetenz für die im Kaufrechtsübereinkommen geregelte Materie haben und die insoweit nach der Verfassung dieses Staates nicht unmittelbar durch die durch den Bundesstaat geschlossenen internationalen Vereinbarungen gebunden werden dürfen. Aufgrund des Vorbehalts können auch so strukturierte Staaten das Übereinkommen ratifizieren, ohne daß sie gegen ihr Verfassungsrecht verstoßen.

(3) Regionale Rechtsvereinheitlichung (Art. 94 CISG)

Das Übereinkommen kann schließlich von Staaten unberücksichtigt bleiben, die infolge einer bereits verwirklichten regionalen Rechtsvereinheitlichung die in der CISG betroffene Materie geregelt haben, vorausgesetzt, die betroffenen Staaten haben für diese Fälle die Nichtanwendbarkeit des Kaufübereinkommens erklärt (Art. 94 CISG). Art. 94 CISG, der auf einen Vorschlag Schwedens zurückgeht (660) und sein Vorbild in Art. II des EKG-Rahmenübereinkommens und Art. 34 des Verjährungsübereinkommens findet, will damit Staaten, die traditionellerweise regional verbunden sind — so der Nordische Rat, die Benelux-Staaten und die Arabische Liga —, ermöglichen, die einmal getroffene Rechtsvereinheitlichung bzw. -angleichung aufrecht zu erhalten. Haben die Vertragsparteien ihre Niederlassung in diesen Staaten, so sind also diese nicht verpflichtet, die CISG anzuwenden.

Inwieweit auch andere Vertragsstaaten, die nicht einen Vorbehalt nach Art. 94 CISG erklärt haben, das Übereinkommen unberücksichtigt lassen können, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in Vorbehaltsstaaten haben, erscheint fraglich. Die Staatenpraxis, die in Art. 21 Abs. 1 WVRK ihren Niederschlag gefunden hat und derzufolge ein Vorbehalt im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten Wirkung entfaltet, (661) spricht dafür, daß ein Vorbehalt nach

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Art. 94 CISG auch Wirkung zugunsten solcher Staaten entfaltet, die keinen Vorbehalt erklärt haben. Art. 94 Abs. 3 CISG stützt jedoch die entgegengesetze Auffassung. Nach dieser Vorschrift verliert ein Vorbehalt seine Wirkung, wenn der später beitretende und von dem Vorbehalt nach Absatz 2 unmittelbar betroffene Staat (662) sich nicht einer solchen Erklärung angeschlossen oder eine darauf bezogene einseitige Erklärung abgegeben hat. Art. 94 Abs. 3 CISG setzt also voraus, daß eine Vorbehaltserklärung nur Wirkung im Verhältnis zu den Staaten entfalten soll, die gleiche oder einander sehr nahekommende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kaufrechts haben. Auch die Delegierten auf der Diplomatischen Konferenz von 1980 in Wien gingen von dieser Vorstellung aus. (663) Aus diesem Grunde verwarf man eine von der auf der Konferenz eingesetzten ad-hoc Working Group vorgeschlagene Version, derzufolge eine Vorbehaltserklärung nach Art. 94 Abs. 2 CISG ihre Wirkung behalten sollte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein später beitretender Vertragsstaat eine entgegengesetzte Erklärung abgegeben hat. (664) Vor allem der Vertreter Japans, Sono, hob hervor, daß eine solche Vorschrift in Widerspruch zu Art. 94 Abs. 1 CISG stünde: Die von der ad-hoc Working Group vorgeschlagene Bestimmung hätte nämlich zur Folge, daß in einem Fall, in dem eine Vertragspartei ihre Niederlassung in einem Vorbehaltsstaat, die andere in dem beitretenden Staat hätte, der Vorbehaltsstaat auch weiterhin das Übereinkommen nach Art. 94 Abs. 2 CISG unberücksichtigt lassen könnte, der später beitretende Staat dagegen nach Art. 94 Abs. 3 in der Fassung des Vorschlags der ad-hoc Working Group das Übereinkommen anwenden müßte, da die Vorbehaltserklärung nicht auch zu seinen Gunsten wirken würde. Es würde eher in Einklang mit Absatz 1 stehen, wenn die nach Absatz 2 abgegebene einseitige Erklärung ihre Wirkung verlieren würde, wenn ihr der beitretende Staat nicht zustimmen würde. (665)

Aus alledem folgt, daß Art. 94 CISG keine Wirkung für die Staaten entfaltet, die keinen Vorbehalt nach Art. 94 CISG erklärt haben. Haben also Vertragsparteien ihre Niederlassung in zwei Vertragsstaaten, die einen Vorbehalt nach Art. 94 CISG erklärt haben, kommt es aber zu einem Rechtsstreit in einem

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Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt nicht erklärt hat, so ist die CISG anzu wenden.

b) Sachlicher Anwendungsbereich

aa) Kaufvertrag und Verträge mit gemischttypischen Leistungen

Ebenso wie EKG und EAG bezieht sich auch die CISG auf Kaufverträge (Art. 1 Abs. 1). Hinzu kommen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren im Sinne des Art. 3 CISG. Ausgeschlossen sind dagegen Käufe bei Versteigerungen (Art. 2 Buchst. b) CISG) sowie aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen (Art. 2 Buchst. c) CISG). Ähnlich wie bei den Haager Einheitüchen Kaufgesetzen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) EKG) liegt auch diesen Regelungen die Überlegung zugrunde, daß derartige Verkäufe aufgrund der hoheitlichen Mitwirkung oder ihres primär lokalen Charakters einer internationalen Vereinheitlichung nicht bedürfen. (666) Die Einfügung der Ausnahmeregelung bezüglich Versteigerungen (Art. 2 Buchst. b) CISG) erfolgte vor allem im Hinblick darauf, daß hierbei häufig nicht erkennbar ist, welchem Land der Käufer entstammt. (667) Art. 2 Buchst. c) CISG entspricht dagegen sachlich weitgehend der Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) EKG. Die Streichung des Begriffs "Beschlagnahme" ("distress’") war nur mit der Begründung vorgenommen worden, dieser führe zu Mißverständnissen, da "distress" nur eine in den Staaten des common law vorkommende Rechtsinstitution sei. Zudem stelle der Begriff nur ein Beispiel der Käufe "by authority of law" dar. (668)

Auch die CISG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffs "Kaufvertrag". Trotz mancher Unsicherheiten ging man weiterhin davon aus, daß die im Übereinkommen vorgegebenen Kriterien ausreichend seien. (669) Die vor allem in Teil III kodifizierten Bestimmungen über das materielle Kaufrecht sind dabei, ähnlich wie unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen, richtungsweisend. Hauptpflichten des Verkäufers sind, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben, das Eigentum an der Ware zu übertragen (Art. 30 CISG) und gegebenenfalls den Transport zu besorgen (Art. 31 Buchst. a), Art. 32 Abs. 2 CISG); Hauptpflichten des Käufers sind die Annahme der Ware und die Zahlung (Art. 53 CISG). Die im internationalen Handel durchaus wichtigen "Kompensationsgeschäfte", also Tauschverträge, (670) fallen also nicht

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unter den Anwendungsbereich des Einheitlichen Kaufrechts. (671) Auch hier spielt keine Rolle, ob die Vertragsparteien Kaufleute sind oder ob der Vertrag ziviloder handelsrechtlichen Charakter hat (Art. 1 Abs. 3 CISG). (672)

Für gemischte Verträge enthält die CISG — ebenso wie die Haager Einheitlichen Kaufgesetze — keine allgemeingültige Regelung. (673) Die von der Working Group ursprünglich entworfene allgemein gehaltene Fassung des Art. 3 Abs. 1 CISG, derzufolge das Übereinkommen nicht anwendbar sein sollte, wenn die Verpflichtungen der Vertragsparteien im wesentlichen andere sind als Lieferung und Zahlung der Ware, (674) wurde von dem Committee of the Whole I (675) mit der Begründung verworfen, diese Vorschrift sei zu allgemein gehalten und regele nicht mehr das Recht der Kaufverträge. Die geltende Fassung des Art. 3 CISG erfaßt nunmehr nur solche Verträge, die zugleich Werk- und/oder Dienstleistungselemente enthalten, insbesondere also Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware im Sinne des Art. 3 Abs. 1 CISG.

Mit Art. 3 CISG suchte man insbesondere eine Antwort auf die Frage der rechtlichen Einordnung sogenannter Anlagenlieferverträge zu finden, die im internationalen Wirtschaftsverkehr eine bedeutende Rolle spielen. (676) Zwar ist, abgesehen davon, daß auch schon eine international einheitliche Terminologie für die Beschreibung dieser Verträge fehlt, (677) eine eindeutige Zuordnung der Anlagenlieferverträge zu einem bestimmten Vertragstypus aufgrund der verschiedenen Gestaltungsformen nur schwer möglich. So fallen unter diesen Typus Verträge, in denen sich ein Vertragspartner zur Erstellung einer Anlage samt Lieferung der dazu gehörigen Materialien (678) einschließlich der Projektplanung,

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Koordination der Herstellungsarbeiten und Montageaufsicht verpflichtet (sog. turnkey-contract) (679), sowie solche Verträge, in welchen sich der Auftragnehmer darüber hinaus noch verpflichtet, nach Erstellung der Anlage dem Vertragspartner zum Zwecke der Schulung seines Personals und der Sicherstellung des Funktionierens der Anlage für eine gewisse Zeit zur Verfügung zu stehen (sog. contrat produits-en-mains). (680) Mit Hilfe negativer Abgrenzungskriterien legt Art. 3 CISG aber zumindest fest, welche dieser Verträge jedenfalls nicht unter das Übereinkommen fallen.

Nach Art. 3 Abs. 1 CISG fallen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware nicht unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens, wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen Art. 6 EKG. (681) Ebenso wie diese stellt sie klar, daß nur der Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB dem Kaufvertrag gleichzustellen ist, nicht dagegen der Werkvertrag. Auf den Unterschied zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen kommt es dabei allerdings, anders als in § 651 BGB, nicht an. Art. 3 Abs. 1 CISG entspricht damit in seiner Wertung § 381 Abs. 2 HGB.

Die Formulierung "es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil ... zu stellen hat" läßt Rückschlüsse auf eine Darlegungs- und Beweislastverteilung zu. Derjenige, der sich auf die Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens auf den betreffenden Vertrag beruft, hat zu beweisen, daß der Besteller den wesentlichen Teil des für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffes selbst gestellt hat.

Anhand welcher Kriterien der wesentliche Teil ("substantial part", "une part essentielle") zu bestimmen ist, läßt Art. 3 CISG ebenso wie die entsprechende Vorschrift des Art. 6 EKG offen. Hier dürfte sowohl eine quantitative Bewertung (682) als auch eine qualitative an Art. 3 Abs. 2 CISG ausgerichtete Bewertung (683) zulässig sein: Hat der Verkäufer aufgrund seiner Entbindung von der Pflicht, selbst die zur Herstellung erforderlichen Stoffe zu stellen, im wesentlichen Werkunternehmerpflichten zu erfüllen, so dürfte damit zugleich das — negative — Tatbestandsmerkmal in Art. 3 Abs. 1 CISG erfüllt sein, der Käufer

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also den wesentlichen Teil der zu stellenden Stoffe geliefert haben. Aber auch dann, wenn der Verkäufer nicht, wie Art. 3 Abs. 2 bestimmt, "überwiegend" zu Leistungen verpflichtet ist, die "in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen bestehen", kann die Möglichkeit bestehen, daß nach Art. 3 Abs. 1 CISG die Anwendbarkeit des Übereinkommens ausgeschlossen ist. Denn allgemeinem Sprachverständnis zufolge dürften an den Begriff "wesentlich" im Sinne des Absatzes 1 geringere Anforderungen zu stellen sein als an den Begriff "überwiegend".

Ein weiteres Kriterium, nach dem die unter das UN-Kaufrecht fallenden Verträge von sonstigen — gemischttypischen — Verträgen abzugrenzen sind, ist, ob die die Ware liefernde Partei zum überwiegenden Teil verpflichtet ist — wie bereits erwähnt —, Arbeiten oder andere Dienstleistungen auszuführen (Art. 3 Abs. 2 CISG). Ist dies der Fall, so ist die CISG nicht anwendbar. Anders als nach Art. 3 Abs. 1 CISG muß diese Voraussetzung von demjenigen dargelegt werden, der sich auf die Anwendbarkeit des Übereinkommens beruft.

Voraussetzung für ein Eingreifen des Art. 3 Abs. 2 CISG ist, daß die dienst-oder werkvertraglichen Verpflichtungen in einem Vertrag mit den kaufvertraglichen Verpflichtungen zusammengefaßt sind. Sind diese in zwei verschiedenen Verträgen, wenn auch in einer Vertragsurlcunde niedergelegt, so ist Art. 3 Abs. 2 CISG nicht anwendbar. Dieser bezieht sich nur auf gemischte Verträge. (684)

Die Formulierung in Art. 3 Abs. 2 ("überwiegender Teil", "preponderant part", "part preponderante") wirft, ähnlich wie der in Art. 3 Abs. 1 CISG verwandte Begriff "wesentlicher Teil", Auslegungschwierigkeiten auf. Obwohl die von England vorgeschlagene Fassung "the major part in value" anstelle von "preponderant part" (685) keine Zustimmung fand, sollte das darin vorgesehene Bewertungskriterium durchaus Berücksichtigung finden. Liegt die Wertschöpfung, die sich aus der Herstellung ergibt, über der, die sich aus der Materialbestellung ergibt, so sollte ein Überwiegen der Werkleistung bejaht werden. (686) Darüber hinaus sollten aber auch subjektive Bewertungskriterien herangezogen werden. Dies entspricht nicht nur dem Verständnis zahlreicher Staaten, die in ihren Rechtsordnungen zur Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag auf den Vertragszweck abstellen. (687) Vielmehr legt dies auch die gesamte Systematik des U.N.-Kaufübereinkommens nahe. Im Hinblick darauf, daß dieses dem Willen der Vertragsparteien maßgebliches Gewight beimißt (vgl. Art. 6 CISG), sollte auch für die Gewichtung nach Art. 3 Abs. 2 CISG dem Parteiwillen Bedeutung zukommen. Für die Beurteilung, ob werk- oder dienstvertragliche Leistungen gegenüber den typisch kaufvertraglichen überwiegen, sollte mithin vor allem darauf abgestellt werden, welches die durch den Vertragszweck bestimmte

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vertragscharakteristische Leistung ist. (688) Beabsichtigt der Auftraggeber beispielsweise, auf die Tätigkeit des Auftragnehmers Einfluß zu nehmen, insbesondere eine Anfertigung der Ware nach seinen individuellen Wünschen vornehmen zu lassen, so dürfte die werk- oder dienstvertragliche Leistung des Auftragnehmers überwiegen. Die Lieferung von fabrikmäßig hergestellten Massenartikeln wird demgegenüber in den Bereich des Kaufs fallen, da hier der Rolle des Auftraggebers unbedeutendes Gewicht beizumessen ist.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Auslegungsgrundsätze dürften auch die Anlagenlieferverträge (contrats produit-en-mains) (689) grundsätzlich nicht unter das Übereinkommen fallen. Soweit der Auftragnehmer neben der eigentlichen Lieferungspflicht vor allem Betreuungspflichten zu übernehmen hat, dürfte diese Bewertung unzweifelhaft sein. (690) Problematischer ist dagegen die Einordnung der sog. turnkey-contracts. (691) Kommt es den Vertragsparteien im wesentüchen auf den Verkauf bzw. auf die Lieferung einer schlüsselfertigen Anlage an, so dürfte das kaufrechtliche Element überwiegen, die CISG also anwendbar sein. (692) Im Hinblick auf die zusätzlichen Verpflichtungen, die der Auftragnehmer in aller Regel übernimmt, also im wesentlichen die zur Erstellung der schlüsselfertigen Anlage erforderlichen Mitwirkungspflichten, dürfte aber auch hier der überwiegende Teil der Pflichten des Auftragnehmers in anderen als den rein kaufrechtlichen Verpflichtungen liegen. Diese Bewertung entspricht auch den Intentionen der Verfasser des Übereinkommens, die den Anlagenliefervertrag grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen wissen wollten. (693) Der spezifischen Problematik des Anlagenliefervertrages soll nunmehr in einem Leitfaden über die Gestaltung von Verträgen über die Lieferung und Errichtung großer Industrieanlagen, der von UNCITRAL ausgearbeitet wird, Rechnung getragen werden. (694)

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Wie bereits erwähnt, enthält die CISG abgesehen von der Sonderregelung in Art. 3 keine allgemein gehaltene Vorschrift für gemischttypische Verträge. Gleichwohl sollte daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß Kaufverträge mit andersartigen Leistungen, die nicht von Art. 3 CISG erfaßt werden, nicht dem Übereinkommen unterfallen. Entsprechend dem in Art. 3 Abs. 2 CISG enthaltenen Grundgedanken, die Verträge dem Übereinkommen zu unterstellen, die nicht überwiegend kaufvertragsfremde Elemente enthalten, sollten auch die sonstigen typenkombinierten Verträge behandelt werden. (695) Auch diese Verträge sollten — vorausgesetzt, die kaufvertragsfremden Elemente überwiegen nicht — in ihrer Gesamtheit (696) dem Übereinkommen unterstellt werden. Sofern das Übereinkommen in einem solchen Fall keine Antwort auf durch kaufvertragsfremde Elemente aufgeworfene Fragen enthält, also eine Regelungslücke enthält, muß über Art. 7 CISG auf nationales Recht zurückgegriffen werden. Auch wenn hierdurch im Einzelfall eine Vertragsspaltung bewirkt wird, spricht dies nicht dagegen, grundsätzlich den gesamten gemischttypischen Vertrag einer einheitlichen Rechtsordnung zu unterstellen.

Entsprechend den dargelegten Grundsätzen sollten auch der Mietkauf oder der Leasingvertrag behandelt werden. Hier dürfte regelmäßig das wesentliche Vertragselement in der mietrechtlichen Vereinbarung liegen, so daß diese Verträge nicht unter das Kaufübereinkommen fallen dürften. (697)

bb) Vertragsgegenstand

(1) Ware

Gegenstand der unter die CISG fallenden Kaufverträge sind „Waren“ („goods“, „marchandises“). Abweichend von den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen (698) sowie deren Vorentwürfen (699) verwendet die CISG nicht mehr den Begriff der beweglichen Sache („objet mobilier corporel“). Die veränderte Begriffswahl spiegelt die allgemein in der CISG vorzufmdende Tendenz wider,

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nicht feststehende Rechtsbegriffe zu verwenden und sich auf eine umgangssprachliche Terminologie zu beschränken. (700) Die unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen vorgetragenen Bedenken, daß die Verwendung des Wortes „Ware“ bzw. „marchandise“ den Eindruck erwecke, daß man, wie im französischen Recht, eine Unterscheidung zwischen Zivil- und Handelskauf treffen wolle, (701) kamen bei der Ausarbeitung der CISG nicht mehr auf. Zudem wurden diese Bedenken ohnehin durch die ausdrückliche Gleichstellung von Zivil- und Handelskauf in Art. 1 Abs. 3 CISG hinfällig.

Als Ware im Sinne des Art. 1 CISG dürfte trotz der abweichenden Terminologie auch nach neuem Recht vor allem eine bewegliche körperliche Sache anzusehen sein. Dies entspricht nicht nur dem Verständnis des allgemeinen Handelsverkehrs, (702) sondern stimmt zudem mit der Definition der englischen Fassung „goods“ in § 2-105 Uniform Commercial Code (703) überein. Zwar wird vereinzelt der Begriff „Ware“ im Zusammenhang mit handeis- und wirtschaftsrechtlichen Vorschriften auch in dem Sinne verstanden, daß hierzu nicht nur bewegliche körperliche Gegenstände zählen, sondern auch unbewegliche und unkörperliche. (704) Auch nach der Rechtsauffassung im französischen Recht zu Art. 632 Abs. 2 Code du commerce alter Fassung wurde als Ware nicht nur die bewegliche körperliche Sache angesehen, sondern auch die bewegliche unkörperliche Sache. (705) Diese Auffassung wurde aber bereits mit der Neufassung des genannten Artikels in der Weise revidiert, daß nunmehr nur noch bewegliche körperliche Gegenstände („biens meubles“) unter diese Vorschrift fallen. (706)

Allerdings sollte der Begriff „Ware“ nicht schlechthin auf bewegliche körperliche Gegenstände begrenzt sein. Im Hinblick auf die umgangssprachliche Terminologie sollte eine wirtschaftlich weite Auslegung und ein den wandelbaren Vorstellungen angepaßter Begriffsinhalt zulässig bleiben. (707) Alles, was Gegenstand des Handelsverkehrs sein kann und auf dessen tatsächliche

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Beherrschbarkeit es dem Erwerber für dessen Benutzung ankommt, sollte als Ware im Sinne des Übereinkommens angesehen werden. Dementsprechend sollten auch Datenverarbeitungsprogramme, sobald sie gegenständlich verkörpert, d. h. auf einem Träger niederlegt sind, Gegenstand eines Kaufvertrages im Sinne der CISG sein können. (708) Wird allerdings dieses Programm als eine genau den Bedürfnissen eines bestimmten Interessenten angepaßte Entwicklungsleistung erstellt, so dürfte diese im Sinne von Art. 3 Abs. 2 CISG überwiegen, ein Kaufvertrag im Sinne der CISG also ausscheiden. (709)

(2) Ausnahmen gemäß Art. 2 CISG

Die in Art. 2 CISG genannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens betreffen nicht nur, wie bereits dargetellt, den Vertragstypus (vgl. Art. 2 Buchst. b), c) ), (710) sondern auch Nutzung und Art des Vertragsgegenstandes.

(a) Waren für den persönlichen Gebrauch

Als eine Regelung, die die Nutzung des Kaufgegenstandes betrifft, stellt sich Art. 2 Buchst. a) CISG dar. Dieser Vorschrift zufolge findet das Übereinkommen keine Anwendung, wenn die Ware dem persönlichen Gebrauch oder dem Gebrauch der Familie oder im Haushalt dient, „es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß wußte oder wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde“. Für bestimmte Verbrauchergeschäfte gilt also, wenn sie als solche erkennbar waren, das vereinheitlichte Kaufrecht nicht.

Die Schaffung einer — allgemeinen — Ausnahmevorschrift zugunsten von Verbrauchergeschäften beruht auf der schon frühzeitig geäußerten Kritik gegenüber Art. 5 Abs. 2 EKG, (711) der lediglich die auf Abzahlungsgeschäfte anzuwendenden zwingenden nationalen Regelungen betrifft. Vorgeschlagen wurde, entweder den Anwendungsbereich des U.N.-Übereinkommens auf Handelsgeschäfte zu beschränken, so daß damit auch die Verbrauchergeschäfte vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind, (712) oder aber den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 EKG in der Weise auszudehnen, daß alle zugunsten von Verbrauchern bestehenden zwingenden nationalen

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Regelungen anwendbar bleiben. (713) Die Schwierigkeit, die dabei bestand, war, eine möglichst umfassende Definition des Verbrauchervertrages zu finden, damit keine Kollisionen mit nationalen Verbraucherschutzvorschriften entstehen. Da der Verbraucherschutz von Staat zu Staat unterschiedlich stark ausgebildet ist, (714) UNCITRAL sich aber nicht darauf beschränken wollte, die Qualifikation des Verbraucherbegriffs dem nationalen Recht der Vertragsstaaten vorzubehalten, (715) mußte für den Fall, daß man sich für die letztgenannte Alternative entschied, eine Definition gefunden werden, die möglichst alle Fälle des Verbraucherschutzes erfaßt.

Eine von Norwegen erstellte und von Frankreich unterstützte Studie zu den Artikeln 5 Abs. 2 und 7 EKG (716) schlug vor, im Übereinkommen festzulegen, daß nationale zwingende Regelungen vom Anwendungsbereich des U.N.-Übereinkommens unberührt bleiben sollen, die sich auf einen Vertrag beziehen, „which contemplates the purchase of (consumer) goods by that part (primarily) for personal, family or household purposes“. (717) Die so festgelegte Definition von Verbrauchergeschäften wurde im wesentlichen beibehalten. Im Hinblick auf die verschiedenen nationalen Vorstellungen über die Einordnung einer Vorschrift als „zwingend“ (718) verzichtete die Working Group allerdings auf die Aufnahme einer Vorrangklausel zugunsten zwingender nationaler Vorschriften und schlug vor, generell Kaufverträge vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auszunehmen, die den Verkauf von Waren betreffen „of a kind and in a quantity ordinarily bought by an individual for personal, family, household or similar use, unless the seller knew that the goods were bought for a different use“. (719) Die Regelung, wonach bei fehlender Kenntnis des Verkäufers von dem — privaten — Nutzungszweck der Waren das Übereinkommen Anwendung finden kann, wurde durch die Aufnahme eines objektiven Kriteriums ergänzt, wonach auch dann eine Anwendbarkeit des Übereinkommens gewährleistet sein sollte, „unless it appears from the contract that they are bought for a different use“. (720) Aufgrund eines Beschlusses der Working Group auf ihrer 6. Sitzung

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wurde Art. 2 Buchst. a) weitgehend dem Verjährungsübereinkommen angepaßt, allerdings unter Einbeziehung sowohl des subjektiven als auch des objektiven Ausschlußgrundes (721). (722)

Mit Aufnahme der Ausnahmeklausel zugunsten von Verbraucherverträgen erkannte UNCITRAL die auf nationaler Ebene anzutreffenden wachsenden Bemühungen an, Schutzvorschriften zugunsten der schwächeren Vertragspartei zu schaffen. (723) Da die CISG in ihrem materiellen Teil keine Sondervorschriften zugunsten des Verbrauchers enthält und die Vermutung dafür spricht, daß es sich hierbei um einen rein nationalen Vertrag handelt, wird durch die Einfügung dieser Ausnahmevorschrift weitgehend eine Aushöhlung der nationalen Sonderregelungen vermieden. (724)

Die in Art. 2 Buchst. a) CISG gegebene Definition des Verbrauchervertrags stellt darauf ab, zu welchem Verwendungszweck die Ware gekauft wird. (725) Diese weite Fassung des Begriffs „Verbrauchervertrag“ in Art. 2 Buchst. a) CISG wird dadurch eingegrenzt, daß dem Verkäufer der Gegenbeweis (726) ermöglicht wird, er habe zu keinem Zeitpunkt vor oder bei Vertragsabschluß (727) gewußt oder

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wissen müssen, daß die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt gekauft worden ist. Diese Einschränkung, die trotz der Kritik einiger Teilnehmer auf der Wiener Kaufrechtskonferenz von 1980 (728) beibehalten wurde, birgt die Gefahr in sich, daß entgegen den Intentionen von UNCITRAL Überschneidungen mit nationalen Verbraucherschutzgesetzen entstehen, die ihrerseits anzuwenden sind, auch wenn der Verkäufer seine mangelnde Kenntnis von dem privaten Nutzungszweck beweist. (729) Bei einer unmittelbaren Anwendbarkeit der CISG im deutschen Recht müßte im Falle einer Kollision zwingendes nationales Recht zurückstehen, da andernfalls die Nichtanwendbarkeit der CISG zum Völkerrechtsbruch führen würde. (730)

Wer zu einer Familie oder zu einem Haushalt zählt, läßt das Übereinkommen offen. Gleichwohl sollte hier nicht auf nationale Regeln zurückgegriffen werden. Gebrauch in der Familie oder im Haushalt dürften nur als Beispiele des persönlichen Gebrauchs im Sinne des Art. 2 Buchst. a) CISG zu verstehen sein. (731) Es dürfte daher ausreichen, die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zu einem Haushalt anhand großzügiger, an soziologischen Befunden ausgerichteter Kriterien festzulegen. (732)

Der Fall, in dem der Kaufgegenstand sowohl privater als auch beruflicher Nutzung dient bzw. dienen soll, wird von der CISG nicht geregelt. Der ursprünglich von Norwegen eingebrachte Vorschlag, daß darauf abgestellt werden solle, ob die Ware primär für den persönlichen Gebrauch bestimmt sei, (733) war von der Working Group nicht aufgegriffen worden. Eine Begründung dieses Vorgehens läßt sich aus den Dokumenten nicht entnehmen. Die fehlende Aufnahme des Wortes „primär“ läßt aber darauf schließen, daß dieses Kriterium nicht maßgeblich sein soll. Der Wortlaut des Art. 2 Buchst. a) CISG

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legt vielmehr nahe, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Fälle zu beschränken, in denen der Kaufgegenstand ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gekauft wird. Der Vorbehalt zugunsten nationaler auf Verbrauchergeschäfte anwendbarer zwingender Regelungen greift mithin nur dann ein, wenn der Verbraucher den Gegenstand ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt. Zwar besteht damit die Gefahr, daß weitere Überschneidungsmöglichkeiten der CISG mit nationalen Verbraucherschutzvorschriften geschaffen werden. Im Hinblick darauf, daß eine Überschneidung ohnehin nicht gänzlich vermieden wurde bzw. werden konnte, nötigt aber diese Gefahr nicht zu einer abweichenden Auslegung des Art. 2 Buchst. a) CISG.

(b) Wertpapiere oder Zahlungsmittel

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der CISG sind gemäß Art. 2 Buchst. d) CISG auch Verträge über den Kauf von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln („sales of stock, shares, investment securities, negotiable instruments or money“, „vente de valeurs mobilieres, effets de commerce et monnaies“, „compraventas de valores mobiliarios, titulos o efectos de commer-cio y dinero“). Diese Formulierung entspricht der des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EKG. (734) Auch bei der Neufassung der entsprechenden Vorschrift der CISG ging man davon aus, daß man nationalen zwingenden Regelungen, die Wertpapiergeschäfte betreffen, nicht vorgreifen solle. Zudem berücksichtigte man die nach wie vor zwischen den verschiedenen Staaten bestehende unterschiedliche Auffassung von der Einordnung eines Wertpapiers als „Ware“. (735)

Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Klarstellung in Art. 2 Buchst. d) CISG (736) fällt auch weiterhin der vor allem im Überseehandel übliche Dokumen-tenkauf (Abladegeschäft) unter das Übereinkommen. Denn als Wertpapiere im Sinne von Art. 2 Buchst. d) CISG sind nur diejenigen anzusehen, die die Zahlung von Geld verlangen, nicht dagegen diejenigen, die die Ware selbst verkörpern. (737) Nach allgemeiner Auffassung soll dies selbst dann gelten, wenn eine Rechtsordnung den Handel mit Traditionspapieren trotz der gegenteiligen Auffassung im Handelsverkehr als reines Wertpapiergeschäft ansieht. (738)

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(c) Seeschiffe, Binnenschiffe, Luftkissenfahrzeuge oder Luftfahrzeuge

Ebenso wie die vorhergehenden Gegenstände wurden auch die in Art. 2 Buchst. e) CISG aufgelisteten aus dem Anwendungsbereich der CISG herausgenommen, weil möglicherweise bestehende nationale Sonderregelungen, die diese Gegenstände betreffen, weiterhin Bestand haben sollten. Insbesondere sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß in manchen Rechtsordnungen die in Art. 2 Buchst. e) CISG genannten Fahrzeuge einem Grundstück ähnlich behandelt werden. (739) Abweichend von der Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) EKG macht allerdings Art. 2 Buchst. e) CISG den Ausschluß von Schiffen und anderen ihnen gleichgestellten Fahrzeugen von deren Registrierungspflicht nicht abhängig. Im Hinblick auf die national verschiedenen Anforderungen an eine Registrierungspflicht und auf Art. 4 des Verjährungsübereinkommens sah man von der Aufnahme eines derartigen Erfordernisses in Art. 2 Buchst. e) CISG ab. (740) Gleichwohl sollten nach weithin verbreiteter Auffassung kleinere Schiffe, die normalerweise nicht einer nationalen Registrierungspflicht unterliegen, von dem Anwendungsbereich des Übereinkommens erfaßt bleiben (741). (742) Inwieweit diese Auffassung vom jetzigen Wortlaut des Art. 2 Buchst. e) CISG gedeckt ist, ist umstritten. Während teilweise im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 2 Buchst. e) CISG und die in dieser Vorschrift fehlende Differenzierung zwischen großen und kleinen Schiffen abgelehnt wird, eine solche Unterscheidung zu treffen und kleine nicht registrierungspflichtige Schiffe als in den Anwendungsbereich der CISG fallend anzusehen, (743) spricht sich die entgegen-

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gesetzte Auffassung im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte für eine solche Unterscheidung aus. (744) Für die letztgenannte Auffassung spricht die Verwendung der Worte „ships“ und „vessels“, nicht dagegen des Wortes „boats“ in der englischen Fassung der CISG. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung und gleichförmiger Rechtsprechung und Rechtslehre im In- und Ausland müssen erstere eine nicht ganz unbedeutende Größe haben. (745) Allerdings dürfte für die Beurteilung, ob ein solches Fahrzeug von nicht unbedeutender Größe ist, nicht auf eine eventuelle Registrierungspflicht abgestellt werden. (746) Denn damit würde nicht nur der Absicht der Verfasser des Art. 2 Buchst. e) CISG widersprochen werden, auf eine Registrierungspflicht gerade nicht mehr abzustellen, sondern die allgemeine Rechtsauffassung unberücksichtigt bleiben, die für die Beurteilung der Frage, wann ein Fahrzeug von nicht unbedeutender Größe ist, auf die Auffassung der Schiffahrtskreise abstellt, nicht dagegen auf die Registrierungspflicht. (747) Ob ein Schiff in den Ausnahmekatalog von Art. 2 Buchst. e) CISG fällt, hängt mithin allein davon ab, ob dieses nach allgemeiner Verkehrsauffassung als ein Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe angesehen werden kann. Nicht von Art. 2 Buchst. e) CISG erfaßt und damit in den Anwendungsbereich der CISG fallen mithin in jedem Falle Ruderboote, Schlauchboote oder Surfbretter. (748)

Im Vergleich zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) EKG neu in den Ausnahmekatalog aufgenommen sind die sogenannten Luftkissenfahrzeuge (hovercraft). Da eine Unsicherheit darüber bestand, wie diese Fortbewegungsmittel einzuordnen seien, (749) entschloß man sich auf Antrag Indiens auf der Diplomatischen Konferenz750, diese Fahrzeuge ausdrücklich in Art. 2 Buchst. e) CISG aufzunehmen. (751)

(d) Elektrische Energie

Mangels einer einheitlichen Auffassung darüber, ob elektrische Energie als „Ware“ im Sinne des Übereinkommens anzusehen ist, (752) wurde die bereits in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) EKG enthaltene Ausnahmeregelung zugunsten elektri-

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-scher Energie in Art. 2 Buchst.f) CISG beibehalten. Versuche, diese Vorschrift auch auf Gas (753) oder Öl (754) auszudehnen, scheiterten. Der Verkauf dieser Gegenstände verbleibt mithin im Anwendungsbereich der CISG. (755)

c) Zeitlicher Anwendungsbereich

In zeitlicher Hinsicht findet die CISG nur dann Anwendung, wenn der Vertrag an oder nach dem Tag geschlossen wird, an dem das Übereinkommen für die Vertragsstaaten, auf die für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs nach Art. 1 Abs. 1 CISG abzustellen ist, in Kraft tritt (Art. 100 Abs. 2 CISG). Hinsichtlich der Abschlußvorschriften findet das Übereinkommen gemäß Art. 100 Abs. 1 CISG nur Anwendung, wenn das Angebot zum Vertragsabschluß an oder nach dem Tag des Inkrafttretens für die betroffenen Vertragsstaaten gemacht wird. Als „gemacht“ im Sinne dieser Vorschrift dürfte ein Angebot schon dann anzusehen sein, wenn es abgegeben worden ist. Auf das Wirksamwerden der Erklärung (vgl. Art. 15 CISG) sollte dagegen nicht abgestellt werden, da zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens nicht rechtliche Wertungen vorgenommen werden sollten, die sich erst aufgrund einer Anwendung des Übereinkommens ergeben. Art. 100 CISG verfolgt lediglich den Zweck, die rückwirkende Anwendung des Übereinkommens auszuschließen.

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Fussnoten

(653) Vgl. vor allem Art. 31 ff. des U.N. Übereinkommens von 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, Art. II, XIII des Haager Übereinkommens zum EKG.

(654) Draft Final Clauses, U.N. Doc. A/CONF.97/6, Off. Rec., S. 69.

(655) Vgl. hierzu den Beschluß von UNCITRAL, Abschlußrecht und materielles Kaufrecht in einem Übereinkommen zusammenzufassen, aber zu ermöglichen, daß nur ein Teil des Übereinkommens für den Staat verbindlich ist, in: UNCITRAL, Report of eleventh session, U.N. Doc. A/33/17, Anm. 27, UNCITRAL Yb. IX (1978), S. 14.

(656) Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden haben bei der Unterzeichnung die Erklärung abgegeben, daß sie von der Möglichkeit des Ausschlusses des Teils II CISG Gebrauch machen wollen.

(657) Der von der Diplomatischen Konferenz im wesentlichen übernommene Alternativvorschlag des Secretary-General basierte auf Art. 31 U.N. Verjährungsübereinkommen. Vgl. Art. B Alternative II der Draft Final Clauses, U.N. Doc. A/CONF.97/6, Off. Rec., S. 67, sowie die Fn. 3 zu dieser Vorschrift, a.a.O.

(658) Vgl. auch die Stellungnahme des australischen Delegierten Ellicott bei der Ausarbeitung des U.N. Verjährungsübereinkommens, abgedr. in: UNCITRAL Yb. III (1972), Suppl., S. 162.

(659) Vgl. die Debatten auf der Diplomatischen Konferenz, U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.1, Anm. 6 - 24 und U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.3, Anm. 24-68, Off. Rec., S. 434-436, 445-447.

(660) Vgl. Comments by Governments, U.N. Doc. A/CN.9/125/Add. 1, Anm. 7, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 129. Das Committee of the Whole I nahm diesen Vorschlag auf; vgl. Report relating to the Draft Convention, U.N. Doc. A / 32 /17, annex I, Anm. 559, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 64f. Der U.N. Secretary-General berücksichtigte diesen Vorschlag in seinem ersten Entwurf; vgl. U.N. Doc. A/CN.9/135, zu Art. [3], UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 165.

(661) Art. 21 Abs. 1 WVRK lautet: "Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt a) ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß und b) ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmaß." Vgl. auch Müller, P., Die Vorbehalte in Übereinkommen zur Privatrechtsvereinheitlichung, Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Bd. 45, Tübingen 1979.

(662) Art. 94 Abs. 3 CISG spricht von einem Staat, "auf den sich eine Erklärung nach Absatz 2 bezieht".

(663) Vgl. U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.1, Anm. 25-39; U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.3, Anm. 69-86; U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.4; U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.5, Anm. 1-28; abgedr. in: Off. Rec., S. 436, 447-449, 453-455, insbesondere die Erörterungen von Plantard (Frankreich), in: U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.3, Anm. 75ff., Off. Rec., S. 447f.

(664) Vgl. U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/L.10, abgedr. in: Off. Rec., S. 144, sowie die Ausführungen von Enderlein (DDR), U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.5, Anm. 18, Off. Rec., S. 455.

(665) Vgl. A/CONF.97/C.2/SR.3, Anm.79f., in: Off. Rec., S. 448.

(695) So auch Honnold, S.93, Anm. 60.

(696) Diese Frage ist nicht etwa nationalem Recht zur Entscheidung Vorbehalten. Die CISG beantwortet selbst, in welchem Umfang gemischte Verträge dem Übereinkommen unterworfen sind. Wie hier Kahn, Etudes C.E.E., S. 13. Mißverständlich der Kommentar zum Genfer Entwurf, U.N. Doc. A/CN.9/116, annex II, demzufolge die Frage, ob die in einem Vertragsinstrument niedergelegten Verpflichtungen rechtlich als verschiedene Verträge zu behandeln sind, nach nationalem Recht zu beantworten ist.

(697) Zweifelnd Reczei, in: Problems of Unification, S. 74. Die entgegengesetzte Auffassung vertreten zum EKG Dölle/Herber, Art. 1 EKG, Rdnr. 7.

(698) Vgl. Art. 1 EKG.

(699) Vgl. Art. 1 Entwurf 1935; Art. 1 Entwurf 1939/1951; Art. 9 Entwurf 1956.

(700) Vgl. auch Kahn, Rev. int. dr. comp. 33 (1981), S. 956 f.

(701) Vgl. Kahn, Rev. trim. dr. comm. XVII (1964), S. 693.

(702) Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 373 ff. HGB und § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 764 BGB, sowie allgemein zum deutschen Recht BGB-RGRKj Mezger, § 433, Rdnr. 2.

(703) §2-105 UCC definiert in Absatz 1 „goods“ als: „all things (including specially manufactured goods) which are movable at the time of identification to the contract for sale other than the money in which the price is to be paid, investment securities (Article 8) and things in action. „Goods“ also includes the unborn young of animals and growing crops and other identified things attached to realty as described in the section on goods to be severed from realty (Section 2-107).“

(704) In diesem Sinne ist der Begriff „Ware“ nach §2 UWG zu verstehen. Hierzu Baumbach j Hefermehl, 14. Aufl., § 2 UWG, Rdnr. 1.

(705) Vgl. Encyclopedic juridique Dalloz, Rep. Dalloz de droit commercial, „Actes de commerce“, Anm. 156 ff. m.w.N.

(706) Hierzu Hamel/Lagarde/Jauffret, S. 234, Anm. 153-2; Houin/ Pedamon, S. 65 f., Anm. 53.

(707) So auch zum EKG Dölle / Herber, Art. 1 EKG, Rdnr. 8.

(708) In diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 2. 5. 1985, WM 1985, S. 1322 (1324) zu dem Begriff „Datenverarbeitungsprogramme“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 WZG.

(709) Auf den Unterschied zwischen standardisierten Programmen und solchen, die auf individuelle Wünsche angefertigt werden, verweisen auch Mehrings, NJW 1986, S. 1905 m.w.N.; Poullet, D.P.C.I. (1982), S. 245; BGH, a.a.O. (Fn. 708).

(710) Siehe oben § 7 III 1 b) aa).

(711) Vgl. Analysis 1970, U.N. Doc. A/CN.9/WG.2/WP.6, Anm.49f., UNCITRAL Yb. II (1971), S. 44f.

(712) Vgl. Analysis 1964, U.N. Doc. A/CN.9/31, Anm. 77, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 169.

(713) Vgl. Working Group, Report of first session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 120, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 187.

(714) Vgl. hierzu Reich/Michlitz, S. 12, Rdnr. 11.

(715) Dieses Konzept verfolgt dagegen §41 österr. IPR-Gesetz, österr. BGBl. 1978, S. 304, der von einer eigenen Definition des Verbraucherbegriffs absieht. Hierzu Schwimann, S. 132.

(716) Vgl. Analysis 1970, U.N. Doc. A/CN.9/WG.2/WP.6, Anm. 48ff., UNCITRAL Yb. II (1971), S. 44 f.

(717) Vgl. Analysis 1970, U.N. Doc. A/CN.9/WG.2/WP.6, Anm. 51, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 51.

(718) Vgl. hierzu die bereits auf der ersten Sitzung der Working Group geäußerten Bedenken, Working Group, Report of first session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 121, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 187; Kommentar zum Genfer Entwurf, U.N. Doc. A/CN.9/116, annex II, Anm. 3 zu Art. 2, UNCITRAL Yb. VII (1976), S. 97.

(719) Vgl. Working Group, Report of second session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 51, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 55.

(720) Vgl. Working Group, Report of third session, U.N. Doc. A/CN.9 / 62, Add. 1 und 2, Annex II, Anm. 11, UNCITRAL Yb. Ill (1972), S. 83.

(721) Vgl. Working Group, Report of sixth session, U.N. Doc. A / CN.9 /100, Anm. 22 ff., UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 51.

(722) Art. 2 Buchst, a) des Genfer Entwurfs (1976) lautete: „The present Convention shall not apply to sales: (a) Of goods bought for personal, family or household use, unless the seller, at the time of the conclusion of the contract, did not realize and had no reason to realize that the goods were bought for any such use“. Vgl. U.N. Doc. A / CN.9 /100, annex I, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 63.

(723) Vgl. oben Fn. 714- Hierzu auch die Studien von Eike von Hippel, Der Schutz des Schwächeren, 1982, sowie Keller, Der Schutz des Schwächeren im internationalen Vertragsrecht, FS Vischer (1983), S. 175 ff.

(724) Vgl. Kommentar zum New Yorker Entwurf, U.N. Doc. A/CONF.97/5, Anm. 3 zu Art. 2, Off. Rec., S. 16.

(725) Vgl. auch die ähnlichen Formulierungen in Art. 13 EuGVÜ in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978, BGBl. 1983 II S. 803, Art. 5 EuIPRÜ sowie neuerdings § 609 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, der durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. 1986 I S. 1169) eingefügt wurde. Enger dagegen Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs eines Übereinkommens über das auf bestimmte Kaufverträge mit Verbrauchern anzuwendende Recht (Fn. 22), der einen Verbrauchervertrag nur annimmt „where the seller acts in the course of his business or profession and where ... he knew or ought to have known that the goods were being bought primarily for ... (personal, family or household) use.“

(726) Der Vorschlag, nur dann eine Unanwendbarkeit des Übereinkommens zu verlangen, wenn der Käufer die Kenntnis des Verkäufers von dem Gebrauchszweck beweisen kann, fand keinen Anklang. Vgl. den Vorschlag der tschechoslowakischen Delegation, U.N. Doc. 97/C.l /L.2, Off. Rec., S. 83 sowie die Erörterungen des First Committee auf der Wiener Konferenz, U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/SR.l, Anm.39 ff., Off. Rec., S. 238 f., sowie die Diskussion auf der 6. Sitzung der Working Group, zusammengefaßt in: Working Group, Report of sixth session, U.N. Doc. A/CN.9/100, Anm. 24f., UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 51.

(727) Es dürfte — trotz der durchaus mißverständlichen Formulierung des in den authentischen Sprachen abgefaßten Art. 2 Buchst, a CISG — unstreitig sein, daß der Gegenbeweis nicht schon dann erbracht ist, wenn der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt vor oder bei Vertragsabschluß nicht gewußt hat („unless the seller, at any time before or at the conclusion of the contract, neither knew or ought to have known ... “), daß die Ware zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist. Die deutsche Übersetzung vermeidet dieses Mißverständnis — wenngleich damit auf eine wortgetreue Übersetzung verzichtet wurde. Kritisch zu der Formulierung des Art. 2 Buchst, a) CISG auch Hartley, EEC Study, Rdnr. 208.

(728) Vgl. die Kritik des argentinischen Delegierten, Boggiano, U.N. Doc. A/CONF.97/C.1 /SR.l, Anm. 44, Off. Rec., S. 239; sowie des schweizerischen Delegierten Vischer, ebd., Anm. 50, Off. Rec., S. 239.

(729) Vgl. hierzu auch Schlechtriem, UN-Kaufrecht, S. 13 f.

(729) Vgl. hierzu auch Schlechtriem, UN-Kaufrecht, S. 13 f.

(731) So auch Huber, RabelsZ 43 (1979), S. 422.

(732) Vgl. Schlechtriem, UN-Kaufrecht, S. 15.

(733) Vgl. Analysis 1970, U.N. Doc. A/CN.9/WG.2/WP.6, Anm. 51, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 51.

(734) Hierzu oben § 6 II 1 b) bb).

(735) Vgl. Kommentar zum New Yorker Entwurf, U.N. Doc. A/CONF.97/5, Anm. 7 zu Art. 2, Off. Rec., S. 16.

(736) Eine ausdrückliche Klarstellung forderte Österreich, vgl. Text of comments and proposals, U.N. Doc. A/CN.9/100, annex II, Abs. I, zu Art. 2, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 70.

(737) Vgl. Pending Questions 1975, U.N. Doc. A/CN.9/100 annex III, Anm. 25, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 90; Working Group, Report of sixth session, U.N. Doc. A/CN.9/100, Anm. 27, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 49 (S. 51).

(738) Vgl. Kommentar zum Genfer Entwurf U.N. Doc. A/CN.9/116, annex II, Anm. 8 zu Art. 2, UNCITRAL Yb. VII (1976), S. 98; Kommentar zum New Yorker Entwurf U.N. Doc. A/CONF.97/5, Anm. 8 zu Art. 2, Off. Rec., S. 16.

(739) Vgl. Kommentar zum Genfer Entwurf U.N. Doc. A / CN.9 /116, annex II, Anm. 9 zu Art. 2, UNCITRAL Yb. VII (1976), S. 98; Kommentar zum New Yorker Entwurf, U.N. Doc. A/CONF.97/5, Anm. 9 zu Art. 2, Off. Rec., S. 16. Kritisch hierzu — zu Recht — Finnland, das darauf hinweist, daß hinsichtlich der kaufrechtlichen Regeln national keine Besonderheiten für Schiffe oder Flugzeuge bestünden; vgl. Comments by Governments, U.N. Doc. A/CN.9/125, zu Art. 2 (e), UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 115; ebenso Norwegen, ebd., S. 120; Philippinen, ebd., S. 127. Ebenso auf der Diplomatischen Konferenz 1980 Samson (Kanada), U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/L.ll, Off. Rec., S. 83, sowie U.N. Doc. A/CONF.97/C.1 /SR.l, Anm. 62, Off. Rec., S. 240; Wagner (DDR), ebd., Anm. 63; Plantard (Frankreich), Hjerner (Schweden), Kopac (CSSR), Stalev (Bulgarien), ebd., Anm. 64; Sevon (Finnland), U.N. Doc. A / CONF.97 / C.l / SR.2, Anm. 6, Off. Rec., S. 240. Ebenso Huber, RabelsZ 43 (1979), S. 419; Samson, C. de D. 23 (1982), S. 928.

(740) Vgl. Working Group, Report of sixth session, U.N. Doc. A/CN.9/100, Anm. 28, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 51; Kommentar zum Genfer Entwurf U.N. Doc. A/CN.9/116, annex II, Anm. 9 zu Art. 2, UNCITRAL Yb. VII (1976), S. 98; kritisch hierzu Mexiko, in: Text of comments and proposals, U.N. Doc. A/CN.9/100, annex II, Abs. Ill, Anm. 12 ff., UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 74, das vorschlug, die Bestimmung „to those for which national registration is normally required“ aufzunehmen.

(741) Vgl. Working Group, Report of second session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 55, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 56.

(742) Vgl. Pending questions 1975, U.N. Doc. A/CN.9/100, annex III, Anm. 26, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 90.

(743) Vgl. Barrera Graf Rev. Fac. Der. Mexico 29 (1979), S. 742; Honnold, S. 88, Anm. 54; Kahn, Rev. int. dr. comp. 33 (1981), S. 958.

(744) Vgl. Schlechtriem, UN-Kaufrecht, S. 16.

(745) Vgl. die Definition des Begriffs „Schiff“ bei Abraham, S. 40; Schaps-Abraham, vor § 476 HGB, Anm. 1.

(746) A. A.: Schlechtriem, UN-Kaufrecht, S. 16.

(747) Vgl. Schaps-Abraham, vor § 476 Rdnr. 4, der ausdrücklich darauf verweist, daß § 3 Abs. 3 SchRO auch nicht eintragbare Fahrzeuge als Schiffe ansieht.

(748) Zweifelnd Hartley, EEC Study, Rdnr. 2.16.

(749) Vgl. zu dieser Problematik Kovats, The Law of Hovercraft, Colchester 1975; Prüssmann/ Rabe, Einf. I A 1 d); Schaps-Abraham, vor § 476 HGB, Anm. 7.

(750) U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/L.12, Off. Rec., S. 83.

(751) Vgl. hierzu die Erörterungen des First Committee, U.N. Doc. A/CONF.97/C.1 /SR.2, Anm. 19 ff., Off. Rec., S. 241.

(752) Kritisch zu dieser Überlegung Huber, RabelsZ 43 (1979), S. 419.

(753) Vgl. Report relating to the Draft Convention, U.N. Doc. A/32/17, annex I, Anm. 35, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 27.

(754) Vgl. den Vorschlag des Vertreters der irakischen Delegation Sami, U.N. Doc. A/CONF.97/SR.6, Anm. 11 ff., Off. Rec., S. 200.

(755) Kritisch zu dieser verschiedenartigen Behandlung Huber, a.a.O. (Fn. 752).

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