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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 — Teil 4

Dr. Beate Czerwenka

Veröffentlicht in:

Czerwenka, Beate: Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht. Berlin 1998. S.120–181

S. 120–127, 128–137, 138–155, 155–174, 174–181

2. Vorschaltung anderer Rechtsvorschriften

a) Anwendung kraft kollisionsrechtlicher Verweisung

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG ist das Übereinkommen — abgesehen von der in Buchstabe a) normierten Voraussetzung — auch dann anzuwenden, „wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen“. Diese Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag der von der Working Group der UNCITRAL eingesetzten Working Party I. (756) Diese hatte im Hinblick auf die Kritik, die die Mitgliedstaaten der UNCITRAL in ihren gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen abgegebenen Stellungnahmen zu den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen zu Art. 2 EKG

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geäußert hatten, (757) und in Anlehnung an die von Ungarn (758) und Norwegen (759) eingebrachten Vorschläge empfohlen, anstelle des Art. 2 EKG als alternative Anwendungsvoraussetzung der CISG folgende Vorschrift einzufügen: „The law shall apply ... 2. Where the rules of private international law indicate that the applicable law is the law of the contracting State and the Uniform Law is applicable to the contract according to this law“. (760) Diese Vorschrift wurde, nachdem sie von der Kommission als Basis für die weiteren Revisionsarbeiten der Working Group angenommen worden war, (761) von der Working Group auf ihrer zweiten Sitzung redaktionell überarbeitet und in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens eingebaut. Die so geänderte Fassung lautete: „1. The present Law shall apply to contracts of sale of goods entered into by parties whose places of business are in different states: (a) when the states are both contracting states; or (b) when the rules of private international law lead to the application of the law of a Contracting State“. (762) Diese Vorschrift ist im wesentlichen unverändert in die endgültige Fassung der CISG übernommen worden. Gleichwohl bestand bis zu der endgültigen Verabschiedung (763) des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG heftiger Streit über seine Berechtigung. Vor allem die Bundesrepublik Deutschland sprach sich gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG aus. (764) Sie begründete ihre

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ablehnende Haltung mit der Schwierigkeit der Auslegung und Anwendung der genannten Vorschrift, (765) der Gefahr, daß das Übereinkommen infolge einer Sonderanknüpfung von Teilfragen nach dem IPR der lex fori nur zum Teil zur Anwendung kommt, (766) und mit allgemeinen rechtspolitischen Erwägungen. (767) Die Vertreter der Tschechoslowakei, Kopac, und der DDR, Wagner, wandten sich auf der Diplomatischen Konferenz gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG enthaltene Erweiterung des Anwendungsbereichs der CISG unter Hinweis auf ihr spezielles Außenhandelsrecht (768). (769) Auf Initiative der Tschechoslowakei (770) wurde schließlich eine Kompromißlösung gefunden, die es den Vertragsstaaten gestattet, einen Vorbehalt gegenüber Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG zu erklären. (771)

aa) Völkerrechtliche Verpflichtung und Vorbehalt nach Art. 95 CISG

Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG begründet die Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Übereinkommen zur Anwendung gelangen zu lassen, wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Damit stellt sich das Verhältnis des U.N.-Kaufübereinkommens zum nationalen Kollisionsrecht anders dar als im Falle der Haager Einheitlichen Kaufgesetze. Während letztere den Vertragsstaaten über Art. IV des Rahmenübereinkommens zum EKG eine Option einräumen, von der Verpflichtung, bei der Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze Kollisionsrecht unberücksichtigt zu lassen (Art. 2 EKG), abzusehen, bürdet die CISG den Vertragsstaaten die Pflicht auf, die CISG gerade auch unter Berücksichtigung nationalen Kolli-

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-sionsrechts zur Anwendung kommen zu lassen. Dies schließt die Pflicht ein, bei Kaufverträgen zwischen Vertragsparteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, internes materielles Kaufrecht nicht zu berücksichtigen, wenn Kollisionsrecht auf das Sachrecht dieses Staates verweist. Damit wird der Anwendungsbereich der CISG nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) erhebüch gegenüber Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) erweitert: Ungeachtet dessen, ob die Vertragsparteien aufgrund ihrer Niederlassung oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts mit den Vertragsstaaten des Übereinkommens besonders verbunden sind, hat der Richter eines solchen Staates das Übereinkommen anzuwenden. Diese Ausweitung, die zunehmend in interaational-privatrechtlichen Übereinkünften anzutreffen ist, führt zu der ungewöhnlichen Konstellation, daß ein Vertragsstaat sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, selbst im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten, die ihrerseits dasselbe Recht nicht gegenüber ihren Bürgern anwenden, das in der CISG kodifizierte internationale Kaufrecht zu beachten. (772) Dem Übereinkommen kommt somit die Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages zugunsten Dritter zu. (773) Zugleich bedeutet diese Ausweitung des Anwendungsbereichs in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG eine — wenn auch eingeschränkte — Wiedereinführung des unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen so kritisierten Universalitätsprinzips. Der „Appetit“ der CISG erweist sich damit als nicht viel kleiner als der der Haager Einheitlichen Kaufgesetze. (774)

Wie bereits erwähnt, ist eine Befreiung von dieser Pflicht zur Vorschaltung des IPR durch die Erklärung eines Vorbehalts nach Art. 95 CISG möglich. Danach kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG für ihn nicht verbindlich ist. Verweist das IPR eines solchen Staates auf das Recht eines anderen Vertragsstaates, so ist also der in dem Vorbehaltsstaat angerufene Richter nicht verpflichtet, die CISG anzuwenden, wenn deren objektive Anwendungsvoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG nicht vorhegen. Problematischer erweist sich die Fallkonstellation, nach der das IPR eines Vertragsstaates, der keinen Vorbehalt nach Art. 95 CISG erklärt hat, auf das Recht eines Vorbehaltsstaates verweist. Sieht man den Vorbehaltsstaat nicht als Vertragsstaat im Sinne des Art. 95 CISG an, besteht für den Richter in einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG nicht erklärt hat, keine Verpflichtung zur Anwendung der CISG. Legt man dagegen Art. 95 CISG

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in der Weise aus, daß nur der Vorbehaltsstaat von der Anwendung eines Übereinkommens befreit werden soll, nicht dagegen andere Vertragsstaaten, bleibt für letztere die Verpflichtung, das Übereinkommen anzuwenden, bestehen. Für die erstgenannte Lösungsaltemative spricht die entsprechende Regelung in Art. 92 Abs. 2 CISG. Auch hier wird ein Vorbehaltsstaat bezüglich der Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, als Nichtvertragsstaat angesehen. Die ausdrückliche Anordnung dieser Rechtsfolge sowie die entgegengesetzte Auslegung anderer Vorschriften als Art. 92 Abs. 2 CISG (775) sprechen hingegen für die Auffassung, daß ein Vertragsstaat, der keinen Vorbehalt erklärt hat, auch im Verhältnis zu einem Vorbehaltsstaat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG das internationale Kaufrecht anzuwenden hat. (776) Diese Auffassung wird gestützt durch die Staatenpraxis, die bereits unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen verfolgt wird und derzufolge ein Vorbehalt grundsätzlich nicht die Wirkung hat, daß er im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens führt: Der Staat, der den Vorbehalt nicht erklärt hat, hat ungeachtet der Verpflichtung des anderen Vertragsstaates vollständig seine eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. (777) Der Richter eines Vertragsstaates, der keinen Vorbehalt nach Art. 95 CISG erklärt hat, hat also die CISG auch dann anzuwenden, wenn das Kollisionsrecht auf das Recht eines Vorbehaltsstaates verweist. (778)

Anders ist dagegen der Fall zu behandeln, in dem das Gericht eines Nichtvertragsstaates angerufen wird, dessen IPR auf das — interne — Recht eines Vorbehaltsstaates verweist. Da hier keine durch die CISG begründete völkerrechtliche Verpflichtung des Staates besteht, dem internationalen Einheitsrecht zur Durchsetzung zu verhelfen, (779) wird der angerufene Richter — ebenso wie ein Richter in dem Vorbehaltsstaat — das Übereinkommen nicht anwenden. Zur Anwendung wird also in diesem Falle das interne Kaufrecht des betreffenden Staates kommen, nicht dagegen das internationale Kaufrecht der CISG. (780) Verweist dagegen das Kollisionsrecht eines Nichtvertragsstaates auf das — interne — Recht eines Vertragsstaates, der keinen Vorbehalt erklärt hat, so wird in aller Regel das Übereinkommen zur Anwendung gelangen, selbst wenn die — räumlichen — Anwendungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1

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Buchst. a) CISG nicht erfüllt sind. Denn in diesem Fall würde ja auch der Richter des Staates, auf dessen Rechtsordnung verwiesen wird, eine Anwendung des U.N. Kaufübereinkommens nach der Vorschaltung der kollisionsrechtlichen Verweisung bejahen. (781)

bb) Voraussetzungen der Vorschaltlösung

Gemäß Art. 1 Abs. 1 CISG kommt das internationale Kaufrecht aufgrund einer Verweisung durch Internationales Privatrecht nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Ist also die Intemationalität des Vertrages durch andere Faktoren bestimmt, wie beispielsweise durch einen grenzüberschreitenden Warentransport, ohne daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, so sind die Vertragsstaaten der CISG nicht verpflichtet, das U.N.-Kaufübereinkommen zur Anwendung kommen zu lassen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, objektiv nicht erkennbar war (Art. 1 Abs. 2 CISG) (782).

Ist die Voraussetzung, daß die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, erfüllt und liegen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 CISG nicht vor, so ist weiterhin erforderlich, daß die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Fraglich ist, ob bereits die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates durch die Vertragsparteien als Anwendung aufgrund der Regeln des IPR angesehen werden kann. Gegen eine solche Auslegung spricht, daß sie zu einer ungewöhnlich weitreichenden Belastung der Vertragsstaaten führt. So sind nach einer solchen Auslegung die Vertragsstaaten verpflichtet, allein aufgrund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien die CISG anzuwenden, also selbst dann, wenn eine objektive Anknüpfung zum Recht eines Nichtvertragsstaates führen würde, die CISG insoweit also nicht zur Anwendung gelangen würde. Auch die Vertragsparteien werden nach einer solchen Auslegung erheblich belastet: Vereinbaren sie die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates, müssen sie immer mit der Anwendung des Einheitlichen Kaufrechts rechnen, selbst wenn die — objektiven — Anwendungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG nicht erfüllt sind. Wollen sie den Kaufvertrag dem Recht eines Vertragsstaates, nicht aber der CISG unterstellen, müssen sie dies immer zusätzlich vereinbaren. (783)

Trotz dieser Bedenken wird man der oben angenommenen Auslegung folgen und eine Anwendbarkeit des Übereinkommens nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b)

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CISG bejahen müssen, wenn lediglich aufgrund subjektiver Verweisung das Recht eines Vertragsstaates anzuwenden ist. (784) Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG, der nicht zwischen objektiver und subjektiver Anknüpfung unterscheidet, als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Sie war, wie oben ausgeführt, 785 aufgrund der Kritik an Artikel 2 EKG in das Übereinkommen aufgenommen worden, sollte also wieder eine Vorschaltung der Regeln der IPR ermöglichen. Die Vorschaltung von IPR, wie sie nach dem EKG nur über Art. IV des Rahmenübereinkommens erlaubt ist, führt aber nicht nur zur Berücksichtigung der Regeln über die objektive Anknüpfung von Schuldverträgen, sondern auch über die subjektive. Zudem sollte mit Einführung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG sichergestellt werden, daß in allen Fällen, in denen das Recht eines Vertragsstaates auf internationale Kaufverträge angewandt wird, das Internationale Einheitsrecht berücksichtigt wird und damit insbesondere auch einem ausländischen Gericht die Rechtsanwendung erleichtert wird. (786)

Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG führt mithin zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des Einheitskaufrechts: Verweisen Vertragsparteien auf das Recht eines Vertragsstaates der CISG, so ist dieses Übereinkommen ungeachtet dessen anzuwenden, ob die Vertragsparteien sich bewußt waren, daß die CISG zur Anwendung gelangen wird, und ungeachtet dessen, ob die Vertragsparteien ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben. (787)

Fraglich ist, ob dann, wenn nach dem IPR eines Drittstaates auf das Recht eines Vertragsstaates verwiesen wird, die CISG nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) nur zur Anwendung gelangt, wenn nicht nur das IPR der lex fori, sondern auch des Staates, auf dessen Rechtsordnung verwiesen worden ist, die Anwendbarkeit des Rechts dieses Staates bejaht. (788) Gegen eine solche Annahme spricht der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG. Er verweist nur auf die Regeln des Internationalen Privatrechts schlechthin, nicht auf die eines Vertragsstaates. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG ist daher auch nur in dem Sinne zu verstehen, daß er bei einer kollisionsrechtlichen Verweisung auf das Recht eines Vertragsstaates dessen internes materielles Kaufrecht durch das internationale Kaufrecht ersetzt wissen will. Das Kollisionsrecht selbst läßt er dagegen unangetastet. Dieses hat also auch selbständig zu entscheiden, ob eine Weiter- oder Rückverweisung möglich ist. (789) Bestimmt es, wie dies allerdings nur noch selten der Fall sein

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dürfte, daß die Verweisung als Gesamtverweisung zu verstehen ist, so ist vor einer Anwendung der CISG auch noch zu prüfen, ob nach dem Kollisionsrecht des betreffenden Vertragsstaates dessen Recht anzuwenden ist. Sieht es eine Sachnormverweisung vor, so ist, wenn der Staat, auf dessen Rechtsordnung verwiesen wird, ein Vertragsstaat ist, die CISG anzuwenden, ohne daß es auf das Kollisionsrecht des betreffenden Vertragsstaates ankäme. (790)

Läßt die CISG das IPR der lex fori unberührt, so ergibt sich daraus auch eine Antwort auf die Frage der Sonderanknüpfung von Teilfragen. Verweist das IPR eines Staates nur hinsichtlich bestimmter Einzelfragen auf das Recht eines Vertragsstaates, so ist auch nur insoweit die CISG anwendbar. (791)

cc) Anwendung der CISG als ausländisches Recht

Kommt die CISG aufgrund einer Verweisung zur Anwendung, so fragt sich, ob sie als ausländisches Recht zu behandeln ist. Dies ist vor allem von Bedeutung in solchen Staaten, die ausländisches Recht prozessual anders behandeln als internes, insbesondere seine Berücksichtigung von Amts wegen ausschließen.

Bei der Beantwortung der Frage ist wiederum zu unterscheiden zwischen der Anwendung der CISG durch einen Richter in einem Nichtvertragsstaat und der durch einen Richter in einem Vertragsstaat. Während ersterer nicht unmittelbar durch das U.N.-Kaufübereinkommen gebunden ist, hat letzterer das Übereinkommen aufgrund einer in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG verankerten völkerrechtlichen Verpflichtung zur Anwendung gelangen zu lassen. Diese Norm stellt sich, wie oben (792) ausgeführt, als „Abgrenzungsnorm“, nicht dagegen als Kollisionsnorm dar. (793) Die in ihr angeordnete Verweisung auf IPR integriert das Kollisionsrecht in das Sachrecht, verändert dagegen nicht ihren Rechtscharakter. Daraus folgt, daß sich die Anwendung des Übereinkommens nicht aus der kollisionsrechtlichen Verweisung ergibt, sondern aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG selbst. Die Frage, ob die CISG als ausländisches Recht anzuwenden ist, ist also negativ zu beantworten. Aufgrund der staatsvertraglichen Verpflichtung, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG zu berücksichtigen, hat der Richter das Übereinkommen als eigenes Recht anzuwenden. (794)

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Anderes gilt dagegen in den Fällen, in denen ein Richter aus einem Vorbehalts- (795) oder Nichtvertragsstaat zu entscheiden hat. Mangels einer staatsvertraglichen Verpflichtung eines solchen Staates bleibt es dem Recht der lex fori Vorbehalten, zu regeln, wie es die CISG behandeln will. In aller Regel dürfte hier der CISG der Charakter ausländischen Rechts zukommen.

b) Vorrangigkeit anderer internationaler Übereinkünfte

Ungeachtet des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG erlaubt auch Art. 90 CISG in gewissem Umfang eine Vorschaltung der Regeln des IPR. Diese Vorschrift gestattet den Vertragsstaaten, die CISG unberücksichtigt zu lassen, wenn bereits geschlossene oder in Zukunft zu schließende völkerrechtliche Übereinkünfte mit ihr kollidieren. (796) Mit dieser Vorschrift dürfte vor allem an materiell-rechtliche Spezialvorschriften wie die speziellen Außenhandelsgesetze der Mitgliedstaaten des RGW (797) sowie an kollisionsrechtliche Sonderregelungen, vor allem an das Haager KaufIPRÜ 1955 und das Haager KaufIPRÜ 1985 gedacht worden sein, denen im Falle einer Kollision mit der CISG der Vorrang eingeräumt werden sollte. Voraussetzung für eine Vorrangstellung nach Art. 90 CISG ist allerdings, daß die Parteien des zu beurteilenden Kaufvertrages ihre Niederlassung in den Vertragsstaaten dieser Spezialübereinkommen haben. Trifft dies nicht zu, hat also nur eine Partei ihre Niederlassung in dem Vertragsstaat eines solchen Übereinkommens, so verlangt die CISG ihre Berücksichtigung ungeachtet einer etwaigen Kollision mit einem anderen Übereinkommen. Eine generelle Vorschaltung eines anderen, vor allem kollisionsrechtlichen Übereinkommens, wie es noch Art. IV der Rahmenübereinkommen zu den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen vorsieht, erlaubt die CISG also nicht. (798) Ob dieses Ergebnis bei der Ausarbeitung des Art. 90 CISG gesehen wurde, erscheint fraglich. (799) Zwar wies Pelichet, der von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht entsandte Beobachter auf der Wiener Kaufrechtskonferenz von 1980, auf eine eventuelle Konfliktmöglichkeit mit dem Haager KaufIPRÜ hin. (800) Er hielt jedoch eine dem Art. IV der Rahmenübereinkommen zu den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen entsprechende Vorschrift in der CISG im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG für entbehrlich. Dabei übersah er, daß neben dieser Vorschrift immer Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG zu beachten ist, der die Anwendung des Übereinkommens verlangt, wenn die Vertragsparteien ihre

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Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Ein Konventionenkonflikt kann also mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG nicht verhindert werden. Es war auch nicht die Absicht der Verfasser der CISG, mit Art. 1 Abs. 1 Überschneidungen mit anderen—vor allem kollisionsrechtlichen—internationalen Übereinkünften zu verhindern: Bei der Ausarbeitung des Übereinkommens, insbesondere des Art. 1 CISG, war bewußt die Frage noch offengelassen worden, wie ein eventueller Konventionenkonflikt gelöst werden sollte. Erst wenn geklärt war, in welchen Fällen die CISG mit dem Haager KaufIPRÜ 1955 kollidiert, sollte unter Umständen eine Regelung zur Behebung eines Konventionenkonfliktes ausgearbeitet werden. (801) Die Ausarbeitung einer solchen Regelung unterblieb jedoch. Art. 90 CISG übernimmt ihre Funktion — wie gesehen — nicht hinreichend.

IV. Regelungsbereich

Obwohl sich bei Ausarbeitung des U.N.-Kaufübereinkommens zahlreiche Delegationen gegen die Aufnahme einer Art. 8 EKG entsprechenden Vorschrift ausgesprochen hatten, (802) setzte sich schließlich die Überzeugung durch, auch in die Anwendungsvorschriften der CISG eine Regelung über den sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens einzufügen. Die den sachlichen Geltungsbereich der CISG umschreibenden Regelungen sind in den Art. 4 und 5 CISG kodifiziert.

1. Allgemeine Begrenzung des Regelungsbereichs nach Art. 4 CISG

Ebenso wie die Haager Einheitlichen Kaufgesetze beschränkt die CISG gemäß Art. 4 Satz 1 ihren sachlichen Regelungsbereich auf das formelle Zustandekommen eines Vertrages (803) sowie die aus dem Kaufvertrag entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Einbezogen sind hierin die Pflicht-des Käufers, die Ware zu untersuchen (Art. 38 CISG) sowie etwaige Mängel zu rügen (Art. 39 CISG). Nicht von der CISG geregelt werden Fragen, die die Gültigkeit des Vertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder von Gebräuchen (Art. 4 Satz 2 Buchst. a) CISG) oder die die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann, betreffen (Art. 4 Satz 2 Buchst. b) CISG). Ebenso wie nach Art. 16 EKG in Verbindung mit

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Art. VII des Rahmenübereinkommens zum EKG ist ferner auch die Frage der prozessualen Durchsetzbarkeit eines Erfüllungsanspruchs der Regelung des einzelnen Vertragsstaates Vorbehalten: Gemäß Art. 28 CISG besteht keine Verpflichtung, eine Entscheidung auf reale Erfüllung eines nach den Bestimmungen der CISG begründeten Anspruchs zu fallen, wenn nach der lex fori auch bei internen Kaufverträgen ein solches Urteil nicht ergehen würde.

a) Eigentumsübertragung

Mit der Ausklammerung der Eigentumsfrage (Art. 4 Satz 2 Buchst. b) CISG) enthielt man sich einer Lösung der Probleme, die mit der Frage des Eigentumsvorbehalts im Export und Import entstehen. Nach wie vor sah man keine Möglichkeit, den Gegensatz von Konsens- und Traditionsprinzip durch internationale Vereinheitlichung zu überwinden. (804) Zu unterschiedlich waren auch die Auffassungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Sicherungen des Verkäufers. (805) Man begnügte sich daher damit, die Pflichten zu regeln, die der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages übernommen hat, nämlich dem Käufer das Eigentum an der verkauften Ware frei von Rechten und Ansprüchen Dritter zu übertragen (Art. 30, 41 bis 43 CISG).

b) Gültigkeitsfragen

Die den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen entsprechende Ausklammerung der Gültigkeitsfragen (Art. 4 Satz 2 Buchst. a) CISG) beruht auf der Erkenntnis, daß eine international einheitliche Regelung auf diesem Gebiet in absehbarer Zeit kaum erreicht werden könne. (806) Das unter den Staaten zirkulierte Projekt von UNIDROIT über die Gültigkeit internationaler Verträge (807) wurde weitgehend als noch überarbeitungsbedürftig angesehen. (808) Dem nationalen Recht Vorbehalten bleiben mithin auch nach dem U.N.-Kaufübereinkommen Fragen betreffend die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit, Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln, wegen mangelnder Vertretungsmacht,

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oder wegen Sitten- oder Gesetzesverstoßes sowie die Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen wirtschaftsrechtliche und wirtschaftspolitische Vorschriften über Ein- und Ausfuhrverbote, Devisenvorschriften, Boykottanordnungen, Vorschriften kartellrechtlichen Einschlags über die Zulässigkeit von Vertriebsverbindungen und Alleinverkaufsrechten oder warenpolizeilichen Vorschriften. (809)

Der Vorbehalt zugunsten nationaler Gültigkeitsvorschriften gilt indessen nicht, soweit die CISG derartige Fragen selbst ausdrücklich regelt. Zu einer solchen Gültigkeitsvorschrift zählt Art. 11 CISG, der die Frage der Formbedürftigkeit des Vertrages betrifft. Dieser Vorschrift zufolge braucht ein Kaufvertrag nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterhegt auch sonst keinen Formvorschriften (Art. 11 Satz 1 CISG). Nutzt ein Vertragsstaat allerdings die Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 96 CISG, (810) so ist die Form Vorschrift des Art. 11 CISG nicht zu berücksichtigen, soweit sie sich auf den Vertragsschluß, auf die Änderung oder die Aufhebung des Vertrages durch Vereinbarung bezieht und eine Partei ihre Niederlassung in dem Vorbehaltsstaat hat (Art. 12 Satz 1 CISG). (811) Der Vorbehalt nach Art. 96 CISG hat mithin die Wirkung, daß er auch von einem Gericht zu berücksichtigen ist, das in einem Nicht-Vorbehaltsstaat gelegen ist, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 CISG greifen ein. (812) Er bewirkt damit zugleich eine Einschränkung des Regelungsbereichs des Übereinkommens: Liegen die Voraussetzungen des Art. 12 Satz 1 CISG vor, so bestimmen sich die Formfragen nach dem aufgrund Kollisionsrecht berufenen nationalen Recht, nicht nach dem U.N.-Kaufubereinkommen.

c) Sonstige nicht erfaßte Rechtsfragen

Die bloß beispielhafte Aufzählung in Art. 4 Satz 2 CISG der nicht in den sachlichen Regelungsbereich des Übereinkommens fallenden Probleme (813) macht deutlich, daß auch weitere Rechtsfragen, die unter Umständen für den betreffenden Kaufvertrag von Bedeutung sind, nicht durch das Übereinkommen geregelt sind. Hierzu zählen, wie auch schon unter den Haager Einheitli-

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-dien Kaufgesetzen, Fragen, die die Verjährung, die Vertretung (814) oder auch die Vertragsstrafen (815) oder die Höhe der nach Art. 78 CISG geschuldeten Zinsen (816) betreffen.

2. Produzentenhaftung

Neu in den Ausnahmekatalog aufgenommen ist die Vorschrift über die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person (Art. 5 CISG). Diese Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag Finnlands, (817) Frankreichs (818) und der U.S.A. (819) auf der Diplomatischen Konferenz von 1980. (820) Dadurch sollte der Besonderheit mancher nationaler Rechtsordnung (821) Rechnung getragen werden, die die Haftung für die durch Produkte verursachten Schäden nicht deliktsrechtlich oder sonst außervertraglich durch strikte oder Gefahrdungshaftung regeln, sondern auf vertragliche Ansprüche stützen. (822) Da die Vertragshaftung des Übereinkommens für die Bewältigung des Problems der dem Vertragspartner oder anderen Personen zugefügten Produktschäden nicht ausgereicht hätte, (823) einigte man sich darauf, für diesen Problemkreis das nationale Recht entscheiden zu lassen. (824) Soweit dagegen Ansprüche wegen Sachschäden zur Entscheidung anstehen, die aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Produkts an anderen Gütern entstanden sind, ist, soweit der Anspruch als vertraglicher zu qualifizieren ist, das U.N.-Kaufübereinkommen maßgeblich. Begründet wird diese Differenzierung damit, daß das Übereinkommen selbst Spezialregelungen für

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den Fall vorsieht, daß die versprochene Ware nicht vertragsgemäß ist (Art. 35 i. V. m. Art. 74 CISG). (825) Zwar war versucht worden, auch derartige Ansprüche als „Ansprüche aus Produzentenhaftung“ vom Anwendungsbereich des U.N. Übereinkommens auszunehmen. (826) Dieser Vorschlag fand jedoch keine Zustimmung, zumal ein einheitliches Verständnis des Begriffs „Produzentenhaftung“ nicht besteht. Vertragliche Ansprüche wegen Sachschäden, die auf die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zurückzuführen sind, sind also nach dem U.N.-Übereinkommen zu beurteilen und im Rahmen des Art. 74 CISG zu ersetzen. Andere nach nationalem Vertragsrecht oder quasi-vertraglichen Regelungen zu beurteilende Ansprüche kommen daneben nicht in Betracht. (827) Deliktische Ansprüche, die sich nach nationalem Recht richten, bleiben dagegen unberührt, da das Übereinkommen nur vertragliche Ansprüche regelt. (828)

V. Nachgiebigkeit der CISG 1. Parteivereinbarung

Gemäß Art. 6 CISG können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen oder — vorbehaltlich des Art. 12 CISG — von seinen Bestimmungen abweichen oder ihre Wirkung ändern. Ebenso wie die Haager Einheitlichen Kaufgesetze bekennt sich auch die CISG damit zur umfassenden Vertragsfreiheit der Parteien. (829)

a) Voraussetzungen

Anders als Art. 3 EKG erwähnt Art. 6 CISG neben der Möglichkeit, das Einheitsrecht vollständig oder teilweise abzubedingen, zusätzlich die der Abänderung. Damit wird — auch wenn dies bereits unter der Geltung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze anerkannt war — deutlich gemacht, daß der teilweise Ausschluß des Einheitsrechts auch in der vertraglichen Modifizierung einzelner seiner Bestimmungen bestehen kann. (830) Unverändert ist auch das

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Erfordernis der vertraglichen Einigung über Abbedingung oder Abänderung des einheitlichen Kaufrechts geblieben, wenngleich Art. 6 CISG dieses Erfordernis nicht ausdrücklich erwähnt. (831) Zwar wurde bei der Ausarbeitung der CISG die Auffassung vertreten, die bei oder nach Vertragsabschluß erklärte Abbedingung oder Abänderung könne einseitig sein. (832) Dabei ging man aber von der — irrigen—Vorstellung aus, daß ein Angebot wie ein einseitiges Rechtsgeschäft zu behandeln sei. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil jedes Angebot, um auch dessen Empfänger zu binden, einer Annahme bedarf. Erklärt sich der Angebotsempfänger nicht mit einer Abbedingung oder Abänderung des U.N.-Kaufübereinkommens einverstanden, so wird darin eine wesentliche Abweichung i. S. d. Art. 19 Abs. 2 CISG gesehen werden müssen, ein Vertrag also nicht Zustandekommen. (833) Auf eine wirksame Abbedingung oder Abänderung der CISG kommt es insoweit nicht mehr an. Soweit andererseits der Angebotsempfänger, ohne daß sich der Anbietende hierzu überhaupt geäußert hat, die Abbedingung des U.N.-Kaufübereinkommens oder einzelner seiner Vorschriften verlangt, wird dessen Erklärung dagegen nicht schlechthin als wesentliche Abweichung i.S.d. Art. 19 Abs. 2 und 3 CISG angesehen werden können. (834) Gleichwohl kann auch hier nicht auf eine Einigung der Vertragsparteien über eine Abbedingung oder Abänderung des U.N.-Kaufübereinkommens verzichtet werden. Das Einverständnis des Anbietenden mit der — unwesentlichen — Abänderung des Vertragsangebots wird aber nach Art. 19 Abs. 2 und 3 CISG fingiert.

Übereinstimmung mit den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen besteht auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Abbedingungen: Sowohl vor Abschluß des Kaufvertrages als auch zu einem späteren Zeitpunkt kann das Übereinkommen abbedungen oder können einzelne seiner Vorschriften geändert werden. Art. 6 CISG erwähnt diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich. Es bestand jedoch Einigkeit bei den Konferenzteilnehmern darüber, daß die unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen anerkannte Möglichkeit der späteren Abänderung oder Abbedingung erhalten bleiben solle. Dementsprechend war bei der Verbindung des Entwurfs eines Kaufabschlußgesetzes mit dem Wiener Entwurf von der Beibehaltung des in dem zuerst genannten Entwurf kodifizierten Erfordernisses, eine Einigung über die Anwendung der CISG müsse vor dem Vertragsschluß Zustandekommen, (835) abgesehen worden. Die in dem New

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Yorker Entwurf gewählte und unverändert in den endgültigen Übereinkommenstext übernommene Fassung vermied daher die Worte „may agree to“. Dadurch sollte das Mißverständnis vermieden werden, Art. 6 CISG ermögliche eine Abbedingung oder Modifizierung des U.N.-Übereinkommens nur bei deren vorheriger Vereinbarung. (836) Die Vertragsparteien können mithin nach Art. 6 CISG auch nach Vertragsabschluß mit Wirkung ex tune den Ausschluß oder die Abänderung der CISG vereinbaren. (837)

Anders als unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen besteht bei der CISG Unsicherheit darüber, ob die Abbedingung oder Modifikation des Einheitsrechts auch stillschweigend geschehen kann. Während Art. 3 EKG, ebenso wie Art. 3 des Verjährungsübereinkommens von 1974, ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, das Einheitsrechts stillschweigend auszuschließen, fehlt in Art. 6 CISG eine entsprechende Vorschrift. Aus dem Fehlen einer solchen Regelung wird teilweise die Folgerung gezogen, daß ein stillschweigender Ausschluß der CISG nicht möglich sei. (838) Gestützt wird diese Auffassung auf den Kommentar zum New Yorker Entwurf, wonach von der Übernahme der in Art. 3 EKG enthaltenen Formulierung abgesehen worden ist, „lest the special reference to ,implied* exclusion might encourage courts to conclude, on insufficient grounds, that the Convention had been wholly excluded“. (839) Die Vertreter der dargestellten Auffassung verkennen indes, daß — wie auch der Kommentar zum New Yorker Entwurf besagt — die Nichterwähnung des Wortes „stillschweigend“ nur dazu dienen sollte, zu verhindern, daß die Gerichte ohne Vorliegen eines realen Parteiwillens allzu leichtfertig eine stillschweigende Abbedingung annehmen. Schon bei Beginn der Ausarbeitung der CISG bestand dagegen Einigkeit darüber, daß die neue Vorschrift materiell nicht von Art. 3 Satz 2 EKG abweichen solle, vielmehr nur eine redaktionelle Verbesserung vorgenommen werden solle. (840) Anträge, die im weiteren Verlauf der Ausarbeitung der CISG gestellt wurden und die eine Beschränkung der Privatautonomie auf die ausdrückliche Kundgabe der entsprechenden Willenserklärung vorsahen, (841) wurden unter anderem gerade mit dem Hinweis darauf

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abgelehnt, daß das Übereinkommen auch in anderen Vorschriften eine ausdrückliche und stillschweigende Abbedingung oder Abänderung vorsehe (842) und kein Anlaß bestehe, bei der Normierung der Privatautonomie eine abweichende Regelung zu treffen. (843) Auch wenn bei der Verabschiedung des Übereinkommens auf der Diplomatischen Konferenz Zweifel gehegt wurden, ob der Wortlaut des Art. 6 CISG nicht auch die Auslegung zulasse, daß eine stillschweigende Abbedingung des Übereinkommens nicht möglich ist, (844) ist im Hinblick auf das Fehlen einer derart lautenden Vorschrift in der CISG sowie auf die Entstehungsgeschichte des Art. 6 CISG in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur (845) davon auszugehen, daß sowohl Ausschluß als auch Abbedingung des Übereinkommens stillschweigend erfolgen können. Ausgeschlossen ist dagegen, eine Abbedingung des U.N.-Kaufübereinkommens aufgrund eines hypothetischen Parteiwillens anzunehmen. Ebenso wie unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen ist auch nach der CISG allein auf den realen Parteiwillen abzustellen. (846) Dieser dürfte anhand derselben Kriterien festzustellen sein, wie sie unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen entwickelt worden sind. (847) Vor allem ist ebensowenig wie nach den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen in der Wahl einer bestimmten Rechtsordnung eine stillschweigende Abbedingung des internationalen Kaufrechts zu erblicken. Ein entgegenstehender Vorschlag Kanadas (848) und Belgiens (849) wurde abgewiesen. (850)

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b) Grenzen der Ausschluß- und Abänderungsmöglichkeiten

Wie auch bei den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen gilt unter dem U.N.-Kaufübereinkommen der Grundsatz der uneingeschränkten Vertragsfreiheit der Parteien nur insoweit, als er sich auf die Vorschriften in dem Übereinkommen bezieht, die sich unmittelbar an die Vertragsparteien wenden. (851) Vorschriften, die nur die Vertragsstaaten betreffen, also ausschließlich zwischenstaatliche Wirkung haben, können von den Parteien des Kaufvertrages weder ausgeschlossen noch modifiziert werden. Die Privatautonomie findet mithin ihre Grenzen an den nicht unmittelbar anwendbaren Vorschriften des U.N.-Kaufübereinkommens. Dem Willen der Vertragsparteien sind daher vor allem die Schlußvorschriften der CISG entzogen (Art. 89 ff. CISG). Denn diese regeln nur die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten.

Ob darüber hinaus auch Art. 7 CISG zu den nicht abdingbaren Vorschriften zählt, erscheint zweifelhaft. (852) Denn diese Vorschrift wendet sich sowohl an die Vertragsstaaten als auch an den einzelnen Bürger. Im übrigen haben die Vertragsparteien gerade die Möglichkeit, ihren Kaufvertrag anderen als in der CISG kodifizierten Regeln zu unterstellen. Soweit die Vereinbarung, den Vertrag nicht der Auslegungsvorschrift des Art. 7 CISG zu unterstellen, zu einer Begründung anderer Rechte und Pflichten der Vertragsparteien führt, liegt hierin ohne Zweifel eine Vereinbarung, die nach Art. 6 CISG gestattet ist. Der Frage der — isolierten — Abdingbarkeit des Art. 7 CISG kommt daher praktisch keine Bedeutung zu, da in jedem Falle den Vertragsparteien die Möglichkeit verbleibt, ihren Vertrag in Abweichung von den Bestimmungen der CISG anders auszugestalten.

Eine Grenze der Vertragsfreiheit ergibt sich aus der Beschränkung des Regelungsbereichs des Kaufübereinkommens. Soweit es bestimmte Sachbereiche der Regelung der einzelnen Vertragsstaaten vorbehält, überläßt es auch diesen Staaten, den Umfang der Vertragsfreiheit der Parteien zu bestimmen. Eine Kodifizierung einer dem Art. 4 EKG vergleichbaren Vorschrift, wonach — vorbehaltlich zwingender nationaler Regelungen — die Vertragsfreiheit auch für die Fälle garantiert sein soll, in denen das Übereinkommen aufgrund seiner den sachlichen Geltungsbereich umschreibenden Bestimmungen nicht gilt, (853)

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wurde von der Mehrheit der Delegierten auf der Diplomatischen Konferenz von 1980 abgelehnt. Soweit die CISG also aufgrund ihrer Anwendungsvorschriften nicht gilt, trifft sie auch keine Aussage darüber, inwieweit die Parteien selbständig das maßgebliche Recht bestimmen können.

Die sich so aus der Natur der Sache ergebende Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird in Art. 6 CISG noch einmal ausdrücklich für Art. 12 CISG hervorgehoben. Wie oben ausgeführt, (854) begrenzt Art. 12 Satz 1 CISG den Regelungsbereich des U.N.-Kaufübereinkommens für alle Vertragsstaaten, wenn einer einen Vorbehalt gemäß Art. 96 CISG eingelegt hat: Hat eine der Vertragsparteien ihre Niederlassung in dem Vorbehaltsstaat, so bestimmt sich die Formgültigkeit des Vertrages nicht nach den an sich maßgeblichen Vorschriften der CISG, sondern nach dem aufgrund des IPR der lex fori berufenen Recht. Da die Abbedingung des Art. 12 Satz 1 CISG einen Eingriff in den dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungsbereich bedeuten würde, schließt Art. 6 in Verbindung mit Art. 12 Satz 2 CISG ausdrücklich aus, daß die Parteien von der genannten Vorschrift abweichen oder ihre Wirkung ändern können. (855)

Außer den genannten sich aus der Natur der Sache ergebenden Grenzen der Vertragsfreiheit der Parteien garantiert ihnen Art. 6 CISG eine uneingeschränkte Gestaltungsmöglichkeit. Versuche, eine Beschränkung der Vertragsfreiheit mit Hilfe des Grundsatzes von Treu und Glauben festzulegen, (856) scheiterten. Vor allem im Hinblick darauf, daß die CISG sich dort für unanwendbar erklärt, wo in der Regel zwingende Normen bestehen, (857) dürfte die Bejahung der uneingeschränkten Privatautonomie nach Art. 6 CISG nicht zu unbilligen Ergebnissen führen.

c) Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen des Ausschlusses oder der Abänderung des U.N.-Kaufübereinkommens entsprechen denen der Haager Einheitlichen Kaufgesetze. (858) Haben die Vertragsparteien die CISG oder einige ihrer Bestimmungen ausgeschlossen, so ist die dadurch entstandene Regelungslücke durch das insoweit aufgrund des IPR der lex fori anwendbare Recht zu schließen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsparteien die CISG — ganz oder teilweise

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— abbedungen haben, ohne gleichzeitig das an ihre Stelle tretende Recht zu bestimmen (negative Rechtswahl), oder ob sie eine andere Rechtsordnung oder bestimmte Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt haben (positive Rechtswahl). (859)

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Fussnoten

(756) Die Working Party I bestand aus den Vertretern der Staaten Ghana, Norwegen, Ungarn und des Vereinigten Königreichs. Vgl. hierzu Working Group, Report of first session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 17, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 179; Working Party /, Report to the Working Group on the International Sale of Goods, U.N. Doc. A/CN.9/35, Annex III, Anm. 1, UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 198.

(757) Vgl. die Stellungnahmen zu Art. IV der Haager Kaufübereinkommen, Art. 2 EKG, Art. 1 Abs. IX EAG, in: Analysis 1964, U.N. Doc. A/ CN.9/31, Anm. 28 ff., UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 164f.; Working Paper prepared by the Secretariat, U.N. Doc. A/CN.9/35, annex II, Anm. 16ff., UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 191f.; Working Group, Report of first session, U.N. Doc. A/CN.9/35, Anm. 10ff., UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 178f.

(758) Proposal by Hungary, Annex A to the Report of Working Party I, U.N. Doc. A/CN.9/35, Annex III, UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 199. Der Vorschlag zu Art. 2 EKG lautet, diesem in einem zweiten Absatz folgende Bestimmung beizufügen: „If the place of business of any of the contracting parties is in the territory of a State not being a member to the Convention the rules of private international law shall apply.“

(759) Proposal by Norway, Annex C to the Report of Working Party I, U.N. Doc. A/CN.9/35, Annex III, UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 200. Norwegen schlug folgende Neufassung des Art. 2 EKG vor: „The Law shall apply in each of the following cases: (a) Where the principles of private international law indicate that the proper law of the contract ist the law of a contracting State and the Uniform Law is applicable to the contract according to this law, ... “.

(760) Vgl. Working Party I, Report to the Working Group on the International Sale of Goods, U.N. Doc. A/CN.9/35, Annex III, Anm. 5, UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 199.

(761) Vgl. UNCITRAL, Report on third session, U.N. Doc. A/8017, Anm. 30, UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 133.

(762) Vgl. Working Group, Report of second session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 13, UNCITRAL Yb. II (1971), S. 52.

(763) Vgl. U.N. Doc. A /CONF.97 / SR.6, Anm. 10, Off. Rec., S. 200.

(764) Vgl. Comments by Governments, U.N. Doc. A/CN.9/125, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 116. Vgl. auch die Argumente des Leiters der deutschen Delegation, Herber, auf der Diplomatischen Konferenz 1980, U.N. Doc. A/CONF.97/C.l /SR.l, Anm. 9ff., Off. Rec., S. 236 f.

(765) Vgl. Herber, a.a.O. (Fn. 764), Anm. 11, Off. Rec., S. 236.

(766) Vgl. Herber, a.a.O. (Fn. 764), Anm. 11, Off. Rec., S. 237.

(767) Herber hob hervor, daß es ungewöhnlich sei, in einem internationalen Übereinkommen die Vertragsstaaten zur Anwendung des Übereinkommens auch gegenüber Angehörigen aus Nicht-Vertragsstaaten zu verpflichten, a.a.O. (Fn. 764), Anm. 12, Off. Rec., S. 237.

(768) Vgl. die Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen zwischen Organisationen der Mitgliedsländer des RGW (AGB/RGW). Hierzu ausführüch Szäsz, The CMEA Uniform Law for International Sales, 2. Aufl., 1985.

(769) U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/SR.1, Anm. 14f., 24, Off. Rec., S. 237L Vgl. auch Enderlein/ Stargardt, Recht im Außenhandel, Beilage Nr. 75, AWiD 7/1985, S. VII.

(770) Vgl. U.N. Doc. A/CONF.97/L.4, Off. Rec., S. 170 und die anschließende Diskussion auf der Diplomatischen Konferenz, U.N. Doc. A/CONF.97/SR.11, Anm. 78 ff., Off. Rec., S.229f.

(771) Die USA und China haben bei der Ratifikation der CISG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Damit soll sowohl der Rechtsklarheit gedient werden — denn die Vorschaltung von IPR führe zu Rechtsunsicherheit und „international disharmony“ — als auch der extensive Anwendungsbereich, der zur Anwendbarkeit der CISG auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten führt, beschränkt werden. Vgl. Message from the President of the United States transmitting the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Appendix B, Senate Treaty Document 98–9, 98th Congress, 1st Session (Sept. 21, 1983), abgedr. in: Galston/Smit, International Sales (1984), Appendix 1–2.

(772) Kritisch daher vor allem Herber, S. 8; ders., RIW/AWD 1977, S. 317f.; ders., in: Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht, S. 37. Die ohne eine Auseinandersetzung mit dieser Frage in polemischer Weise vorgebrachte Kritik an der ablehnenden Haltung mancher Delegationen gegenüber Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) CISG („it seems that government officials and contract lawyers are often not very familiar with the principles of private international law“) erscheint daher kaum angebracht. Vgl. Volken, in: Dubrovnik Lectures, S. 29.

(773) Vgl. Huber, RabelsZ 43 (1979), S. 424.

(774) Vgl. Reczei, in: Problems of Unification, S. 66; ders.. Am. J. Comp. L. 29 (1981), S. 518 f.

(775) So insbesondere Art. 94 CISG, hierzu oben § 7 III 1 a) cc) (3).

(776) So auch Herber, RIW 1987, S. 342.

(777) Hierzu oben § 6 I 2 a).

(778) So auch Carbone, in: La Vendita Internazionale (1981), S. 74; von Overbeck, Ann. I.D.I. 59/11 (1982), S. 172; Winship, in: Galston/Smit, International Sales (1984), S. 1–28.

(779) So ausdrücklich Boggiano, R.D.C.O. 13 (1980), S. 360 f. Dies übersehen Enderleinl Maskow I Stargardt, Art. 1, Anm. 6.2, wenn sie aufgrund dieser Regelung eine Verpflichtung der Gerichte in Nichtvertragsstaaten zur Anwendung der CISG bejahen. Die Bejahung einer solchen Pflicht würde auf einen — völkerrechtlich unzulässigen — Vertrag zu Lasten Dritter hinauslaufen.

(780) Im Ergebnis ebenso Enderlein \ Maskow / Stargardt, Art. 1, Anm. 6.2.

(781) Zu der Notwendigkeit der Beachtung — auch — des IPR des Vertragsstaates siehe unten § 7 III 2 a) bb).

(782) Hierzu oben § 7 III 1 a) aa) (4).

(783) Für eine Nichtanwendbarkeit der CISG plädiert daher in diesem Falle Hartley, EEC Study, Rdnr. 2.34f.

(784) So auch Volken, in: Dubrovnik Lectures, S. 29.

(785) Siehe oben Text zu Fn. 757.

(786) Vgl. Schlechtriem, in: Horn/Schmitthoff, Transnational Law, S. 128.

(787) Vgl. auch den Kommentar zum New Yorker Entwurf, U.N. Doc. A/CONF.97/5, Anm. 8 zu Art. 1, Off. Rec., S. 15.

(788) So wohl Reczei, in: Problems of Unification, S. 66.

(789) Einschränkend Wey, S. 23, Rdnr. 60, der eine Weiterverweisung nur zugunsten des Einheitsrechts gelten lassen will.

(790) So auch Loewe, in: Wiener Übereinkommen, S. 15; von Overbeck, Ann. I.D.I. 59/11 (1982), S. 172; Winship, in: Galston/Smit, International Sales, S. 1-29.

(791) So auch der Vertreter der norwegischen Delegation, Rognlien, auf der Diplomatischen Konferenz, U.N. Doc. A/CONF.97/C.1 /SR.l, Anm. 18, Off. Rec., S. 237. Wie dieser Schlechtriem, UN-Kaufrecht, S. 11. A. A.: Huber, RabelsZ 43 (1979), S. 423; Wey, S. 23, Rdnr. 61 (mit Ausnahme der partiellen Ratifikation. Dieser Auffassung zufolge müßten allerdings die internen IPR-Regeln mit Hilfe des U.N. Übereinkommens modifiziert werden).

(792) Siehe oben § 2 I.

(793) A. A: Loewe, in: Wiener Übereinkommen, S. 15; ders., RdW 1984, S. 134.

(794) So zutreffend Wey, S. 26 (Rdnr. 70). A. A.: Loewe, a.a.O. (Fn. 793), der gleichwohl eine Anwendung des Übereinkommens von Amts wegen bejaht.

(795) In Betracht kommt hier nur der Vorbehalt nach Art. 95 CISG.

(796) Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Ungarn erklärt, daß es die Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen zwischen Organisationen der Mitgliedsländer des RGW als Art. 90 CISG unterworfen betrachte.

(797) Siehe oben Fn. 768 und 769 sowie Fn. 796.

(798) A. A. wohl Herber, der Kollisionen im Falle des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG nicht für möglich hält. Vgl. Herber, in: Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht, S. 37.

(799) Vgl. auch Winship, in: Galston/Smit, International Sales (1984), S. 1–43.

(800) Vgl. Pelichet, U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/SR.2, Anm. 33, Off. Rec, S. 440.

(801) Vgl. UNCITRAL, Report on third session, U.N. Doc. A/8017, Anm. 28, UNCITRAL Yb. I (1968–1970), S. 133: „... the Working Party recommended that ... action on article IV should be postponed until it is seen whether and to what extent the uniform law would conflict with the 1955 Hague Convention“.

(802) Vgl. Pending Questions 1975, U.N. Doc. A/CN.9/100, annex III, Anm. 25, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 90; Working Group, Report of sixth session, U.N. Doc. A/CN.9/100, Anm. 27, UNCITRAL Yb. VI (1975), S. 51.

(803) Siehe unten § 7 IV 1 c), zum EAG oben § 6 III 2.

(804) Vgl. Kommentar zum New Yorker Entwurf, U.N. Doc. A/CONF.97/5, Anm. 4 zu Art. 4, Off. Rec., S. 17.

(805) Hierzu von Caemmerer, SJZ 1981, S. 262.

(806) Die Working Group der UNCITRAL erörterte zwar die Frage, ob Gültigkeitsfragen in das Übereinkommen einbezogen werden sollten, sprach sich aber im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Rechtsvereinheithchungsvorhaben zum Kaufrecht zum Abschluß zu bringen, dafür aus, Gültigkeitsfragen nicht zu behandeln. Vgl. Working Group, Report of ninth session, U.N. Doc. A/CN.9/142, Anm. 48–69, UNCITRAL Yb. IX (1978), S. 65 f.

(807) UNIDROIT Draft of a Law for the Unification of certain rules relating to validity of contracts of international sale of goods, 1972, abgedr. in: Rev. dr. unif. 1973–1, S. 60 ft.

(808) Vgl. vor allem die Stellungnahmen von Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, zusammengefaßt in: Analytical compilation, U.N. Doc. A/CN.9/146 and Add. 1–4, Anm. 23, 25, 26, UNCITRAL Yb. IX (1978), S. 128f.

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