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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 — Teil 1

Dr. Beate Czerwenka

Veröffentlicht in:

Czerwenka, Beate: Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht. Berlin 1998. S.120–181

S. 120–127, 128–137, 138–155, 155–174, 174–181

Wir möchten uns ganz herzlich bei Frau MinRin Dr. Beate Czerwenka für die erteilte Genehmigung zur Wiedergabe des Textes und bei Frau Claudia Blomberg, Verlag Duncker & Humblot, für die Hilfe und Unterstützung bedanken.

§ 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980

I. Entstehungsgeschichte

Trotz der Verabschiedung der Haager Kaufrechtsübereinkommen wurden schon bald danach Arbeiten an einer Neuregelung eines einheitlichen Kaufrechts aufgenommen. Ein wesentlicher Grund hierfür war die Errichtung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) (554) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1966 (555) mit der Aufgabe der Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts (556). Da zum internationalen Handelsrecht alle

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Vorschriften gezählt werden, die die privaten Handelsbeziehungen mit einer Berührung zu verschiedenen Staaten betreffen, (557) betrachtete man naturgemäß auch das internationale Kaufrecht als zu dieser Materie gehörig. UNCITRAL beschloß daher auf ihrer ersten Sitzung im Jahre 1968, in ihr Arbeitsprogramm als einen der vorrangig zu behandelnden Gegenstände die Ausarbeitung weltweit annehmbarer internationaler Rechtsregeln für den grenzüberschreitenden Kaufvertrag aufzunehmen (558).

Im Hinblick auf die bereits bestehenden Haager Kaufrechtsübereinkommen versandte das U.N.-Generalsekretariat zunächst einen Fragebogen an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, um herauszufinden, in welchem Umfang Ratifikationen zu erwarten seien und welcher Kritik die Übereinkommen begegneten (559). Die Analyse der Antworten (560) ergab, daß viele Staaten, auch wenn sie an den Arbeiten in Den Haag teilgenommen hatten, sich nicht zu der Ratifikation der Haager Kaufrechtsübereinkommen bereitfinden konnten. Kritisiert wurden vor allem der Umfang und die manchmal recht eigenwillige theoretische Konstruktion der Kaufübereinkommen (561). Namentlich ihr Anwendungsbereich wurde als überzogen oder als zu exzessiv bezeichnet (562). Aber auch politische Gründe ließen Zweifel an dem Erfolg der Haager Kaufrechtsübereinkommen aufkommen. Bemängelt wurde, daß nur 28 Staaten auf der Haager Konferenz vertreten waren, unter ihnen nur wenige, die zu den Entwicklungs-

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ländern zählten. (563) Für sie waren die Haager Einheitlichen Kaufgesetze gleichsam ein - wenn auch unbeabsichtigter - Akt "intellektuellen Imperialismus". (564) Die vorgebrachte Kritik veranlaßte UNCITRAL auf ihrer zweiten Sitzung im Jahre 1969, eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern von 14 Mitgliedstaaten (565) einzusetzen, die prüfen sollte, welche Änderungen der Einheitlichen Kaufgesetze erförderlich sind, um Ländern mit unterschiedlichen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Systemen die Annahme des internationalen Einheitsrechts zu erleichtern, oder ob zu diesem Zwecke die Erarbeitung eines neuen Textes erforderlich ist. (566) Der Fortgang der Bemühungen zeigte, daß trotz der starken Anlehnung an die Haager Kaufrechtsübereinkommen bei der Ausarbeitung neuer einheitlicher Kaufrechtsvorschriften die Neufassung eines Kaufrechtsübereinkommens unumgänglich war.

Im Januar 1976 legte die Arbeitsgruppe der UNCITRAL einen ersten Entwurf für ein Kaufrechtsübereinkommen vor ("Genfer Entwurf"). (567) Diesen Entwurf verabschiedete UNCITRAL unter Einfügung einiger Änderungen auf ihrer zehnten Plenarsitzung im Mai/Juni 1977 in Wien ("Wiener Entwurf"). (568) In demselben Jahr erarbeitete die UNCITRAL-Arbeitsgruppe einen Entwurf eines Kaufabschlußgesetzes. (569) Dieser wurde aufgrund eines Beschlusses von UNCITRAL auf ihrer elften Plenarsitzung im Mai/Juni 1978 in New York in den Wiener Entwurf eingearbeitet und sodann, versehen mit einem Kommentar(570), den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und interessierten Organisationen zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser sog. "New Yorker Entwurf" (571)

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bildete die Grundlage einer von der Vollversammlung der Vereinten Nationen nach Wien einberufenen Diplomatischen Konferenz im Jahre 1980. (572)

An der Wiener Kaufrechtskonferenz nahmen Vertreter von 62 Staaten (573) und acht internationalen Organisationen teil. Sie behandelten in einem ersten Ausschuß den integrierten Übereinkommensentwurf (574) und in einem zweiten Ausschuß die Schlußbestimmungen und das Änderungsprotokoll zu dem 1974 in New York angenommenen Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, (575) das dem Anwendungsbereich des Kaufrechtsübereinkommens angepaßt werden sollte (576) In der Schlußabstimmung im Plenum sprachen sich 42 Staaten für das Übereinkommen aus, neun Staaten enthielten sich der Stimme. (577) Das Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (578) (CISG) lag bis zum 30. September 1981 zur Zeichnung auf (vgl. Art. 91 Abs. 1 CISG). Bis zu diesem Zeitpunkt zeichneten 21 Staaten, (579) darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. (580) Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 99 am 1. Januar 1988 völkerrechtlich in Kraft getreten, nachdem es elf Staaten ratifiziert hatten bzw. ihm beigetreten waren. (581)

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II. Grundkonzeption

1. Kodifikationstechnik

Anders als die Haager Kaufrechtsübereinkommen folgt die CISG dem Konzept der "Convention integrale"(582): Der Text der vereinheitlichten materiellen Normen ist nicht als Anlage dem die eigentlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen beinhaltenden internationalen Übereinkommen ("traite-contrat")(583) beigefügt, sondern ist in dieses selbst eingearbeitet. (584) Die CISG folgt damit einer Kodifikationstechnik, die zunehmend bei Rechtsvereinheitlichungsvorhaben verwendet wird und auch in dem Übereinkommen über die Verjährung beim Internationalen Warenkauf von 1974 (585) und über die Vertretung beim internationalen Warenkauf von 1983 (586) ihren Ausdruck gefunden hat. Ziel dieser formellen Neugestaltung war vor allem, den internationalen Charakter der Regelungen des Übereinkommens deutlicher zu machen und ihre Sonderstellung innerhalb des nationalen Rechts zu unterstreichen. (587) Insbesondere die Ausschaltung der authentischen Geltung aller sechs Vertragssprachen wird nicht mehr, wie noch nach Art. I Abs. 2 des Rahmenübereinkommens zum EKG, erlaubt.

Die Neukonzeption hat allerdings auch zur Folge, daß die Vertragsstaaten nunmehr nicht mehr, wie bei den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen, das unmittelbar anwendbare Recht völlig unverändert in ihr nationales Recht aufzunehmen haben. Die Art und Weise der Umsetzung des Übereinkommens in das nationale Recht bleibt mangels anderweitiger ausdrücklicher Anordnung den einzelnen Vertragsstaaten überlassen (588).(589)

Eine weitere Neuerung besteht darin, daß Vertragsabschlußrecht und materielles Kaufrecht in ein und demselben Übereinkommen zusammengefaßt sind. Trotz dieser einheitlichen Behandlung, die vor allem eine Divergenz in den Abgrenzungsnormen ausschließt, ermöglicht das Übereinkommen eine getrennte Behandlung dieser Materien bei der Ratifikation. So kann jeder Vertragsstaat bei Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erklä-

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-ren, daß für ihn die Bestimmungen über den Abschluß des Vertrages, die in Teil II des Übereinkommens niedergelegt sind, oder die über das materielle Kaufrecht in Teil III des Übereinkommens nicht verbindlich sind (Art. 92 CISG). (590)

2. Anwendungsgrundsätze

Anders als die Haager Einheitlichen Kaufgesetze geht die CISG nicht von dem alleinigen Grundsatz ihrer autonomen Anwendung aus. Vielmehr läßt sie sowohl autonome Anwendbarkeit als auch Vorschaltlösung nebeneinander gelten: Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG verlangt sie ihre ipso-jure-Geltung, (591) während Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) die Vorschaltlösung enthält. Ausgeschlossen ist dagegen die noch unter den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen (vgl. Art. V des Rahmenübereinkommens zum EKG) mit Hilfe eines Vorbehalts ermöglichte opting-in-Lösung. (592) Im Hinblick darauf, daß das Übereinkommen durch eine solche Regelung bloß noch den Rechtscharakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten würde, wurden Vorschläge, auch hinsichtlich der CISG eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs vorzunehmen, abgelehnt. (593)

3. Auslegung und Lückenfüllung

Die Kombination autonomer Anwendbarkeit und Vorschaltmöglichkeit spiegelt sich auch in Art. 7 CISG wider, der Auslegung und Lückenfüllung regelt. Hier besteht im Grundsatz das Verbot, auf nationale Regeln zurückzugreifen. Ausnahmsweise kann allerdings dieser Grundsatz durchbrochen werden, wenn eine bestehende Lücke nicht mehr aus dem Übereinkommen selbst heraus geschlossen werden kann.

Art. 7 CISG regelt zwei Sachverhalte: Sein Absatz 1 führt Kriterien an, die bei der Auslegung des Übereinkommens beachtet werden sollen, Absatz 2 verweist auf die Rechtsquellen, die bei der Lückenfüllung herangezogen werden sollen.

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Hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens kodifiziert Art. 7 Abs. 1 CISG den bereits wiederholt angesprochenen Grundsatz der autonomen Auslegung internationaler rechtsvereinheitlichender Kodifikationen: Zu berücksichtigen sind sein "internationaler Charakter und die Notwendigkeit (...), seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fordern."

Auch im Bereich der Lückenfüllung verlangt Art. 7 CISG zunächst eine Außerachtlassung nationaler Vorschriften. Gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG sind Fragen, die in dem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in ihm nicht ausdrücklich entschieden werden, "nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, ... zu entscheiden". Falls allerdings bestimmte Grundsätze nicht gefunden werden, ermöglicht Abs. 2 den Rückgriff auf das Recht, "das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist".

Art. 7 Abs. 2 CISG wurde erst am Ende der Ausarbeitung des Übereinkommens eingeführt, nachdem bereits auf der 2. Sitzung der Working Group die in Art. 17 EKG kodifizierte Regelung der Lückenfüllung (594) durch die dem Art. 7 Abs. 1 CISG entsprechende Auslegungsvorschrift ersetzt worden war. (595) Ausschlaggebend für die spätere Aufnahme einer Regelung über die Lückenfüllung war die Überzeugung der Delegierten, daß eine Vorschrift, die sich allein auf die Auslegung des Übereinkommens beziehe, keine Antwort auf die Frage enthalte, wie eventuelle Lücken zu schließen seien. (596) Hierfür aber sei erforderlich, daß auf originär nationales Recht zurückgegriffen werden könne. (597) Auf einen Vorschlag des Vertreters der DDR, Wagner, (598) wurde schließlich die in Art. 7 Abs. 2 CISG kodifizierte Regelung aufgenommen.

Aufgrund der Systematik des Art. 7 CISG liegt es nahe, einen Rückgriff auf nationales Recht nur im Falle der Lückenfüllung zu erlauben. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Lücke überhaupt erst mit Hilfe der Auslegung festgestellt werden kann. Da aber die Interpretation selbst bereits eine bestimm-

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-te Wertvorstellung des Interpreten voraussetzt, die durch ein vorgefaßtes Sach-und Zweckverständnis der aktuellen Ordnungsbedeutung geprägt ist, (599) läßt sich die Trennung zwischen Auslegung und Lückenfüllung nicht immer konsequent durchhalten: Je nachdem, ob man dem Einheitsrecht aufgeschlossen oder skeptisch gegenübersteht, kann man wenige Lücken finden oder viele. (600) Gleichwohl ist eine Trennung zwischen Auslegung und Lückenfüllung dort möglich, wo es lediglich um die Klarstellung eines Wortsinnes geht. Hier ist für Art. 7 Abs. 2 CISG kein Raum, ein Rückgriff auf das mit Hilfe nationalen Kollisionsrechts ermittelte interne Sachrecht ist ausgeschlossen (601).

Im Hinblick darauf, daß Art. 7 CISG der einheitlichen Rechtsanwendung in den verschiedenen Vertragsstaaten dient, kommt ihm vor allem Bedeutung für die unmittelbar anwendbaren Normen zu, also insbesondere für die Bestimmungen in Teil II und III des Übereinkommens, die den Abschluß von Kaufverträgen und das materielle Kaufrecht betreffen. Zwar dürfte Art. 7 CISG seinem Wortlaut nach auch auf die Bestimmungen anwendbar sein, die nur Wirkungen zwischen den Staaten entfalten. Hier verliert jedoch das Erfordernis, bei der Auslegung die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fordern (vgl. Art. 7 Abs. 1 CISG), seinen Sinn. Auf die Vorschriften rein völkerrechtlichen Charakters ist vielmehr in erster Linie Völkervertragsrecht, insbesondere das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 (WVRK) anzuwenden. (602)

Soweit die Anwendung von Vorschriften normativen Charakters in Betracht kommt, ist umstritten, ob auch der in dieser Arbeit interessierende Teil I über den Anwendungsbereich des U.N.-Kaufübereinkommens in den Regelungsbereich des Art. 7 CISG fällt. Argumente gegen seine Anwendung liegen insbesondere auf dem Gebiet der Logik. (603) So ist schwer verständlich, daß vor der Klärung der Frage, ob das U.N.-Kaufübereinkommen überhaupt anwendbar ist, eigene Normen zum Tragen kommen sollen. (604) Der Satz der prädikativen Logik, wonach Aussagen nicht auf sich selbst bezogen sein dürfen, (605) stützt diese Bedenken.

Sätze der Aussagenlogik, wie sie oben dargestellt sind, sind jedoch auf die Normenlogik nicht schlechthin übertragbar. (606) So ist allein logisch, daß ein

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Fussnoten

(554) United Nations Commission on International Trade Law.

(555) Die Errichtung erfolgte auf Antrag Ungarns durch die Resolution Nr. 2205 (XXI) vom 17.12.1966 der Vollversammlung der Vereinten Nationen, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 65ff. Ihre Tätigkeit nahm UNCITRAL im Jahre 1968 auf. Vgl. UNCITRAL, Report of first session, U.N. Doc. A/7216, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 72 ff.

(556) Der Aufgabenkatalog umfaßt im einzelnen:
a) die Koordinierung der schon bisher von anderen internationalen Ogranisationen geleisteten Arbeiten auf diesem Gebiet;
b) die Herbeiführung weitergehender Beteiligung an bestehenden internationalen Übereinkommen, Modellgesetzen und Einheitsgesetzen;
c) die Ausarbeitung und Anregung neuer internationaler Übereinkommen, Modellgesetze und Einheitsgesetze;
d) die Anregung von Verfahren, die geeignet sind, eine einheitliche Auslegung und Anwendung internationaler Übereinkommen und Einheitsgesetze auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts herbeizuführen;
e) die Sammlung und Verteilung von Informationen über staatliche Gesetzgebung und neue Rechtsentwicklungen einschließlich der Rechtsprechung auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts;
f) eine enge Zusammenarbeit mit der Welthandelskonferenz;
g) Aufrechterhaltung enger Beziehungen zu anderen Organen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die auf diesem Gebiet tätig sind;
h) sonstige dem Zweck dienliche Maßnahmen. Vgl. Teil II Nr. 8 der U.N.-Resolution Nr. 2205 (XXI), UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 66.

(557) Vgl. U.N. Secretary General, Progressive development of the law of international trade, G.A.O.R. 21st Session, Annexes, agenda item 88, Document A/6396, Anm. 10, UNCITRAL Yb. I (1968-70), S. 18 (20).

(558) Vgl. UNCITRAL, Report of first Session, U.N. Doc. A/7216, UNCITRAL Yb. I (1968-70), S. 71 (77).

(559) Die Mitgliedstaaten von UNCITRAL wurden dabei um eingehende Stellungnahmen unter besonderer Berücksichtigung des von UNCITRAL verfolgten Ziels gebeten.

(560) Hierzu Analysis 1964, U.N. Doc. A/CN.9/31, UNCITRAL Yb. I (1968-70), S. 159-176

(561) So insbesondere Österreich, Schweden, die UdSSR und USA. Hierzu Analysis 1964, U.N. Doc. ACN.9/31, Anm.l3f., UNCITRAL Yb. I (1968-70), S. 162. Vgl. auch Herber, AWD 1974, S. 578.

(562) Vgl. auch Kropholler, S. 194f.

(563) Außereuropäische Teilnehmerstaaten waren nur Ägypten, die USA, Japan, Israel und Kolumbien. Die USA waren allerdings an den Vorarbeiten nicht beteiligt. (Kritisch hierzu Berman, Law & Contemp. Prob. 30 (1966), S. 354; Nadelmann, Yale L.J. 74 (1965), S. 449.) Lediglich Beobachtungsstatus hatten Argentinien, Mexiko, Südafrika und Venezuela.

(564) Bergsten in: Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht, S. 16.

(565) Hierzu zählten Brasilien, Frankreich, Ghana, Indien, Iran, Japan, Kenia, Mexiko, Norwegen, Tunesien, die UdSSR, Ungarn, die USA und das Vereinigte Königreich. Vgl. UNCITRAL, Report of second Session, U.N. Doc. A/7618, Anm. 38, UNCITRAL Yb. I (1968 -1970), S. 99. Später erhöhte sich die Mitgliederzahl auf 15. Vgl. General Assembly, resolution 3108 (XXVIII) of 12 December 1973, para. 8, UNCITRAL Yb. V (1974), S. 10ff. (11), sowie Report of the Sixth Committee, U.N. Doc. A/9408, G.A.O.R. 28th Session, UNCITRAL Yb. V (1974), S. 9f. Neue Mitgliedstaaten wurden Österreich, die Philippinen, Sierra Leone und die Tschechoslowakei.

(566) UNCITRAL. Report of second Session, U.N. Doc. A/7618, Anm. 38, UNCITRAL Yb. I (1968-1970), S. 100.

(567) A/CN.9/116, annex I, UNCITRAL Yb. VII (1976), S.89ff.; hierzu Herber, RIW/AWD 1977, S. 317ff.

(568) UNCITRAL, Report of tenth Session, U.N. Doc. A /32/17, Anm. 35, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 15ff.

(569) Doc. A/CN.9/128, annex I, UNCITRAL Yb. VIII (1977), S. 88f.

(570) Commentary on the Draft Convention on Contracts for the International Sale of Goods, prepared by the Secretariat, U.N. Doc. A/ CONF.97/ 5, Off. Rec., S. 14ff. (zitiert: Kommentar zum New Yorker Entwurf).

(571) UNCITRAL. Report of eleventh Session, U.N. Doc. A/33/17, Anm.28, UNCITRAL Yb. IX (1978), S. 14ff.

(572) Vgl.den Beschluß der U.N.-Generalversanunlung vom l6. Dezember 1978, Resolution 33/93, U.N. Doc. A/CONF.97/1, Off. Rec., S. xiiif.

(573) Zur Liste der Teilnehmerstaaten vgl. Off. Rec., S. 176.

(574) Vgl. Bericht des Ersten Ausschusses, U.N.Doc. A/CONF.97/11, Off. Rec., S. 82ff.

(575) Siehe oben Fn. 19.

(576) Vgl. Bericht des Zweiten Ausschusses, U.N. Doc. A/CONF.97/12, Off. Rec., S. 141 ff.

(577) A/CONF.97/SR.11, Off. Rec., S. 230. Die Staaten, die sich der Stimme enthielten, waren Burma, China, Iran, Kenia, Kolumbien, Panama, Peru, Thailand und die Türkei. Zaire erklärte im Anschluß an die Abstimmung, daß es sich im Falle seiner Anwesenheit bei der Abstimmung ebenfalls der Stimme enthalten hätte.

(578) United Nations Conventions on Contracts for the International Sale of Goods, U.N. Doc. A/CONF.97/18, Off. Rec., S. 176.

(579) Chile, China, CSSR, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Ghana, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Singapur, Schweden, Ungarn, USA, Venezuela.

(580) Die Bundesrepublik Deutschland zeichnete am 26. Mai 1981.

(581) Ägypten (6.12.1982), Argentinien (19.7.1983), China (11.12.1986), Frankreich (6.8.1982), Italien (lt. 12.1986), Jugoslawien (27.3.1985), Lesotho (18.6.1981), Sambia (6.6.1986), Syrien (19.10.1982), Ungarn (16.6.1983), Vereinigte Staaten (11.12.1986). Zu den Vorbereitungsarbeiten weiterer Staaten wie Australien, Bulgarien, Venezuela und der CSSR, die CISG zu ratifizieren oder ihr beizutreten, vgl. Sono, in: Dubrovnik Lectures, S. 8ff; Strohbach / Wagner. AWiD 37/85, Recht im Außenhandel, Nr. 81, S. V.

(582) Vgl. Working Group, Report of sixth Session, U.N. Doc. A/CN.9/100, Anm. 13, UNCITRAL Yb. VI (1976), S. 50.

(583) Siehe oben Fn. 52.

(584) Vgl. zu dieser Kodifikationstechnik auch Lebedev, Rev. dr. unif. 1981, S. 15ff.; Volken, in: Dubrovnik Lectures, S. 20 ff.

(585) Vgl. Fn. 19.

(586) Vgl. Fn. 23.

(587) Vgl. Enderlein l Maskow l Stargardt. Einl. 2.1, S. 21.

(588) Vgl. oben Fn. 83.

(589) Ebenso Herber, RIW/AWD 1976, S. 126; Volken, in: Dubrovnik Lectures, S. 32. Diesen Unterschied übersieht Huber, RabelsZ 43 (1979), S. 416, wenn er der abweichenden Kodifikationstechnik keine Wirkungen beimißt.

(590) Von dieser Möglichkeit haben Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden Gebrauch gemaacht. Diese Staaten haben in Übereinstimmung mit Art. 92 Abs. l CISG bei der Zeichnung erklärt, daß Teil II des Übereinkommens für sie nicht verbindlich sein soll. (591) Vgl. Loewe, in: Wiener Übereinkommen, S. 13, 15; Reczei, in: Problems of Unification, S. 55; ders., Acta Juridica Academiae Scientiarum Hungaricae 24 (1982), S. 160f.

(592) Hierzu oben § 6 I 2 a).

(593) Vgl. den Vorschlag der australischen Delegation, U.N. Doc. A/CONF.97/C.2/L.3, Off. Rec., S. 144, sowie die anschließende Diskussion in dem Ersten und Zweiten Ausschuß auf der Diplomatischen Konferenz in Wien, A/CONF.97/C.1/SR.3, Anm.37ff. Off. Rec., S.247f., A/CONF.97/C.2/SR.1, Anm.40ff., Off. Rec., S.436ff., sowie A/CONF.97/C.2/SR.2, Anm.4ff., Off. Rec., S. 438 ff.

(594) Hierzu oben § 6 I 3.

(595) Eine Entscheidung über die Frage der Lückenfüllung wurde aufgeschoben. Vgl. Working Group, Report of second Session, U.N. Doc. A/CN.9/52, Anm. 126ff., UNCITRAL Yb. 11 (1971), S. 62.

(596) Vgl. vor allem den Vertreter der italienischen Delegation Bonell, U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/SR.5, Anm. 14, Off. Rec., S. 256 ("... the problem of gaps ... could not be settled by means of the provisions of article 6 alone but needed to be dealt with much more specifically").

(597) Dem Vorschlag Bulgariens zufolge sollte in diesem Fall auf Käuferrecht abgestellt werden; vgl. U.N. Doc. A/CONF.97/C.1/L.16, Off. Rec., S. 87. Die CSSR wollte in diesem Fall immer das IPR angewendet wissen; vgl. A/CONF.97/C.1/L.15, Off. Rec., S. 87. Italien schlug schließlich vor, immer auf das nationale Recht beider Vertragsparteien abzustellen; vgl. A/CONF.97/C.1 /L.59, Off. Rec., S. 87.

(598) Vgl. A/CONF.97/C.1/SR.5, Off. Rec., S. 256, Anm. 26; Report of the First Committee, U.N. Doc. A/CONF.97/11, zu Art. 6, Off. Rec., S. 87.

(599) Vgl. Esser, Grundsatz und Norm, S. 256 m.w.N.; Larenz, Methodenlehre, S. 352.

(600) Vgl. Huber, RabelsZ 43 (1979), S. 433.

(601) Canaris, S. 19 ff. stellt daher für die Annahme einer Lücke darauf ab, ob eine Anordnung im Gesetz fehlt. Die Klarstellung des Wortsinns will er dem Gebiet der bloßen Auslegung zuordnen, auch wenn eine gesetzliche Wertung fehlt.

(602) So auch Honnold, S. 134, Rdnr. 103; Volken, in: Dubrovnik Lectures, S. 38 f.

(603) So Sevon auf dem Kolloquium über das Wiener UNCITRAL-Übereinkommen 1984, in: Wiener Übereinkommen, S. 39.

(604) Vgl. auch Marek, ZaöRV 31 (1971), S. 510 zur WVRK ("For it cannot possibly be argued that the law of treaties laid down by the Convention applies to the Convention itself.").

(605) Vgl. hierzu Karl, S. 359f., Fn. 27.

(606) Vgl. Karl, S. 360, Fn. 27.

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